Löschung einer personenbezogenen Veröffentlichung im Internet
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2012, 19 SaGa 1480/11
Während ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin wurde ein personenbezogenes Profil auf der Website der arbeitgebenden Kanzlei veröffentlicht sowie eine zweite Seite mit diesen Angaben im Weblog der Kanzlei publiziert. Die Rechtsanwältin verlangte nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Entfernung sämtlicher öffentlich zugänglicher Angaben zu ihrer Person. Während das Profil auf der Kanzleiseite bedingungslos entfernt wurde, blieb das Profil im Weblog der Kanzlei. Dagegen ging die Rechtsanwältin mit einer einstweiligen Verfügung vor.
Die Kanzlei argumentierte, das Weblog sei mit einem Newsletter in Papierform gleichzusetzen, wo auch keine nachträgliche Änderung möglich sei.
Die von der Rechtsanwältin während ihrer Beschäftigungszeit gegebene Einwilligung zur Veröffentlichung wurde nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich schriftlich widerrufen. Durch die Eingabe des Namens und dem Zusatz „Rechtsanwältin“ wurde ausschließlich die strittige Seite in einer Suchmaschine gefunden.
Das hessische Landesarbeitsgericht erkannte den werbenden Charakter des News-Eintrages im Weblog an. Die Formulierungen gingen weit über eine reine Nachrichtenmeldung hinaus. Zusammen mit dem Bild wurde nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes mit der Persönlichkeit der Rechtsanwältin geworben.
Die notwendige Interessenabwägung ist im Rahmen der nachvertraglichen Rücksichtnahmepflicht als auch beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen. Die Interessenabwägung lässt die Interessen der Rechtsanwältin an der Unterlassung der Veröffentlichung gegenüber den Interessen der Kanzlei an der Beibehaltung der Veröffentlichung deutlich überwiegen.
Die Rechtsanwältin hat ein persönliches und berufliches Interesse an der Beendigung der Veröffentlichung. Die Nutzung von Bild, Namen und Profil der Anwältin in der Veröffentlichung greift in das Persönlichkeitsrecht der Rechtsanwältin ein. Dieser Eingriff ist erheblich, weil die Veröffentlichung allen Internetnutzern zugänglich und an sich nicht zeitlich begrenzt ist.
Die Veröffentlichung auf der Website kann bei Dritten den Eindruck entstehen lassen, die Rechtsanwältin arbeite noch bei der Kanzlei. Das Veröffentlichungsdatum verhindert diese Annahme nicht. Das Datum springt nicht ins Auge. Andererseits können Nutzer davon ausgehen, dass eine professionell geführte Homepage aktualisiert wird. Das gilt insbesondere für ein Weblog, der für sich in Anspruch nimmt, aktuelle Meldungen zu publizieren. Es kann nicht von Nutzern zwingend erwartet werden, zu prüfen, ob die Angaben auf einer Webseite mit den übrigen Daten auf der Webpräsenz übereinstimmen.
Die dauerhafte Veröffentlichung von Bild, Namen und Profil der Rechtsanwältin verletzt das Persönlichkeitsrecht der Rechtsanwältin täglich. Zusätzlich besteht die Gefahr der beruflichen Benachteiligung für die Rechtsanwältin. Potenzielle Mandaten werden mit der Internetsuche auf die Website der konkurrierenden Kanzlei verwiesen.
Die Kanzlei hat hingegen nicht ausreichend dargelegt, aus welchem Grund sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Veröffentlichung hat.