Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einsicht in EDV-Protokolle des Arbeitgebers
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2012, 4 TaBV 11/12
Ein Betriebsrat stellte den Zugriff des Arbeitgebers auf seine Dateien fest, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk im EDV-System des Unternehmens befinden. Mit einer einstweiligen Verfügung erwirkte der Betriebsrat einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Zusätzlich forderte der Betriebsrat die Einsicht in Zugriffsprotokolle für das Betriebsratslaufwerk, um eventuelle weitere Verstöße festzustellen.
Der Arbeitgeber argumentiert, nur ein einziges Mal in die Datei Einsicht genommen zu haben. Es habe keine inhaltliche Kenntnisnahme oder Zugriff in erheblichem Umfang gegeben. Die geforderten Dateien existieren nicht und müssten extra angefertigt werden.
Der Betriebsrat argumentiert, die Einsichtnahme sei notwendig, um den Geheimhaltungsschutz besser organisieren zu können. Zudem sei es notwendig festzustellen, ob auf weitere Dateien zugegriffen wurde.
Das Begehren des Betriebsrates auf Einsicht wurde bereits in der ersten Instanz abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah keine Gründe, welche die Einsichtnahme in die Protokolldateien gerechtfertigt hätten.
Mit dem bereits erwirkten gerichtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat der Betriebsrat seinen notwendigen Schutz vor weiterer Kontrolle seiner Daten erhalten. Weitere Ansprüche stünden dem Betriebsrat nicht zu.
Das Arbeitsgericht berücksichtigte dabei auch die erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken, die mit der Einsichtnahme verbunden sind, da eine Einsicht in personenbezogene Daten erfolgen würde.
Das LAG Düsseldorf argumentiert:
Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Antragsteller wissen will, wer seitens des Arbeitgebers auf die hier in Frage stehende Datei Zugriff genommen hat. Da unstreitig ein solcher Zugriff erfolgt ist, ist der Antragsteller ohne Weiteres in der Lage, Maßnahmen zu ergreifen, die einen solchen Zugriff in Zukunft ausschließen. Hierfür bedarf es aber nicht einer namentlichen Feststellung derjenigen Personen, die diesen Eingriff seinerzeit vorgenommen haben.
Der Betriebsrat ist in der Lage, mit einfachen technischen Mitteln die Einsicht in seine Dateien zu verhindern. Zusätzlich verfügt er über das Instrument der gerichtlich erwirkten Unterlassung. Dem Betriebsrat stehen ausreichend Hilfsmittel zur Verfügung, den Zugriff auf seine Dateien zu unterbinden. Dafür ist es nicht notwendig, die Daten der Personen zu ermitteln, die auf das Betriebsratslaufwerk unberechtigt zugegriffen haben.