Während Arbeitsunfähigkeit keine Pflicht zum Erscheinen in der Arbeitsstätte
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2013, 10 Sa 1809/12
Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitnehmer nicht an der Arbeitsstätte erscheinen. Selbst dann nicht, wenn die Übergabe von Arbeitsmitteln, wie etwa einem Betriebsfahrzeug, während der Arbeitsunfähigkeit notwendig wird.
Eine Bürokauffrau war für die Betreuung mehrerer Niederlassungen zuständig. Für die Erledigung ihrer Aufgaben wurde der Bürokauffrau ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das sie, gegen Anrechnung eines geldwerten Vorteils, zusätzlich privat nutzen konnte.
Am ersten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit wurde die Bürokauffrau fristgerecht zum Ende des übernächsten Monats gekündigt. Sie wurde von der Arbeitgeberin aufgefordert, bis spätestens 4 Tage nach diesem Termin sämtliche Arbeitsmittel und Schlüssel zurückzugeben.
12 Tage nach Krankheitsbeginn erschien eine Bevollmächtigte der Bürokauffrau im Betrieb, um das Betriebsfahrzeug, Schlüssel und andere Arbeitsmittel zu übergeben. Die im Betrieb anwesende Mitarbeiterin nahm lediglich einen Schlüsselbund und einen Chip entgegen. Die Bevollmächtigte stellte das Betriebsfahrzeug auf dem Gelände des Betriebes ab. Der Schlüssel wurde beim Prozessbevollmächtigten der Bürokauffrau hinterlegt.
Die Arbeitgeberin forderte Schadenersatz in Höhe des geldwerten Vorteils für die angebliche Nichtherausgabe des Betriebsfahrzeuges.
Die Kündigung ist nach den Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg nicht gerechtfertigt. Als Kündigungsgrund wurde der Wegfall des Arbeitsplatzes der Bürokauffrau genannt. Der Wegfall wurde von der Bürokauffrau bestritten, da ihre Aufgaben von einer anderen Person weiterhin erledigt wurden.
Im Rahmen des Interessenausgleiches wiegt die 9 Jahre beanstandungsfrei bestehende Tätigkeit der Bürokauffrau höher, als die unsubstantiierte Behauptung der Arbeitgeberin, der Arbeitsplatz sei entfallen.
Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtabgabe der Kfz-Schlüssel wurde bereits vom Arbeitsgericht Berlin abgelehnt. Die Herausgabe der Schlüssel am Leistungsort kann nicht verlangt werden. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Schlüssel bei der Bürokauffrau zu Hause abzuholen.
Das LAG Berlin-Brandenburg führte aus:
Die Herausgabe findet grundsätzlich an dem Ort statt, an dem sich die herauszugebende Sache befindet, bzw. am Wohnort des Schuldners (§ 269 BGB), sofern nicht nach der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes gilt. Verzug tritt nur ein, wenn der Gläubiger die erforderliche Handlung vornimmt bzw. anbietet und der Schuldner eine notwendige Mitwirkungshandlung verweigert.
Die Bürokauffrau hatte weit über Pflichten hinaus gehandelt, als sie eine Bevollmächtigte in den Betrieb entsandte, um dort das Fahrzeug abzustellen und die Schlüssel bei ihrem Prozessbevollmächtigten bereithielt.
Abschließend erklärt das LAG Berlin-Brandenburg:
Die Klägerin ist während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen. Insofern verbleibt es bei der Holschuld der Beklagten.
Eine Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen.