Trotz Abfindung Anspruch auf Arbeitslosengeld
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013, Aktenzeichen L9 AL 42/10
Droht eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung der Arbeitgeberin, so hat ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er zuvor eine hohe Abfindung erhalten hat. Eine Sperrzeit ist nicht zu verhängen.
Ein Servicetechniker war 39 Jahre in einem städtischen Unternehmen beschäftigt. Die Arbeitgeberin plante zwingende Rationalisierungsmaßnahmen, die auch den Arbeitsplatz des Servicetechnikers betrafen.
Die Arbeitgeberin vereinbarte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, im Rahmen der geplanten Rationalisierungsmaßnahmen, die eine Betriebsänderung nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darstellten.
Zur Milderung von Härten wurden für einen Zeitraum von 2 Jahren betriebsorganisatorisch selbständige Einheiten (beE) gebildet. Mitarbeiter konnten in die beE nur wechseln, nachdem ein Aufhebungsvertrag mit ihnen vereinbart wurde. Den Mitarbeitern, die in die beE wechselten, stand ein Kündigungsfristausgleich in der Höhe bis zu 7 Monatsgehältern und eine Abfindung von 70 % der örtlichen Regelungen bei Ausscheiden aus der beE zu.
Der Servicetechniker entschied sich für den Wechsel in die beE. Das Arbeitsverhältnis wurde zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung bis zum Ende der beE befristet fortgesetzt und endete dann ohne Kündigung. Mit Eintritt in die beE erhielt der Servicetechniker ein Bruttoeinkommen in Höhe von 85 % seines bisherigen Lohnes, unter Anberechnung der Zahlungen vom Amt für Arbeit.
Nach Ausscheiden aus der beE erhielt der Servicetechniker einen Kündigungsfristausgleich in Höhe von rund 25.500 Euro, eine Abfindung von rund 103.000 Euro und einen Ausgleich für Einkommensbestandteile von knapp 9.000 Euro
Sofort nach dem Ende der beE meldete sich der Servicetechniker arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Das Amt für Arbeit stellte eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld über einen Zeitraum von 90 Tagen fest.
Der Widerspruch des Servicetechnikers wurde vom Amt für Arbeit abgelehnt. Er habe das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst aufgelöst und damit grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Als er den Aufhebungsvertrag bestätigte, habe er keine Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt. Einer möglichen Kündigung der Arbeitgeberin hätte er nicht zuvor kommen dürfen, da diese, basierend auf geltenden Tarifregelungen, für einen unbefristeten Zeitraum nicht möglich gewesen wäre. Es wäre ihm zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Gegen den Bescheid des Amtes für Arbeit legte der Servicetechniker Klage beim Sozialgericht München ein. Alle ihm bekannten Kollegen hätten den gleichen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und keine Sperrzeit erhalten.
Das Sozialgericht München wies die Klage ab und argumentierte:
Es entspreche nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass ein Arbeitnehmer unter Mitnahme einer Abfindung sanktionslos den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit eher herbeiführe, als dies bei einer ordentlichen Kündigung der Arbeitgeberin der Fall gewesen wäre.
Der Servicetechniker legte Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Er verwies darauf, dass der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung abgeschlossen wurde.
Vertreter des Personalrats der Stadtverwaltung erklärten, dass der Servicetechniker keinen Anspruch auf Abfindung gehabt hätte, wenn er nicht den Aufhebungsvertrag unterschrieben hätte.
Nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts hatte der Servicetechniker einen wichtigen Grund zum Abschluss seines Aufhebungsvertrages.
Ein besonderer Grund liegt nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts beispielsweise vor, wenn dem Arbeitnehmer eine Kündigung drohe, die unabhängig von seinem Verhalten begründet ist, und der Arbeitnehmer eine einvernehmliche Lösung anstrebt, die vermeidet, dass sich aus der Kündigung Nachteile für sein berufliches Vorankommen und seine Vermittlungschancen ergeben.
Nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichtes drohte dem Servicetechniker eine objektiv rechtmäßige Kündigung spätestens zum Ende der beE.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besteht ein wichtiger Grund dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen kann und die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers führen würde. Das gilt selbst dann, wenn es eine tarifvertragliche Regelung gibt, die eine Kündigung für Arbeitnehmer über 50 Jahre, die länger als 15 Jahre im Betrieb tätig sind, nur aus wichtigem Grund zulässt.
Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichtes war der Abschluss des Aufhebungsvertrages die einzige zumutbare Variante das Arbeitsverhältnis zu lösen. Die Höhe der Abfindung liege zwar deutlich über den gesetzlichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes, es liege jedoch keine Gesetzesumgehung vor.
Das Urteil des Sozialgerichtes München wurde aufgehoben. Der Servicetechniker bleibt somit von der Sperrfrist für das Arbeitslosengeld unberührt.
Eine Revision zum Urteil wurde nicht zugelassen.