Betriebsrat – Freier Zugang zum Betriebsratsbüro
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 02.08.2013, Aktenzeichen 28 BVGa 10241/13
Der Betriebsrat darf nicht in seiner Tätigkeit behindert werden, indem ihm eine Anmeldepflicht für das Betriebsgelände auferlegt wird.
Eine Betriebsratsvorsitzende wurde von ihrer Arbeitgeberin widerruflich von ihrer Tätigkeit freigestellt. Sie wurde von der Arbeitgeberin aufgefordert mitzuteilen, wann sie das Unternehmen im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit aufsuchen wolle.
Der Betriebsrat sieht in dieser Verfahrensweise der Arbeitgeberin eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Nachdem die Arbeitgeberin nicht auf eine vorgerichtliche Aufforderung reagierte, stellte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Berlin einen Antrag auf ungehinderten Zugang zu den betrieblichen Verkehrsflächen.
Der Betriebsrat beantragte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, der Arbeitgeberin aufzuerlegen, der Betriebsratsvorsitzenden einen ungehinderten Zugang zum Betriebsgelände und den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin zu gewähren und ihr einen Schlüssel auszuhändigen, der zum Öffnen der Eingangstüren bzw. des Betriebsratsbüros geeignet ist.
Die Arbeitsgeberin hat daraufhin nicht reagiert.
Das Arbeitsgericht Berlin erkannte die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung an.
Aus § 78 Satz 1 BetrVG folgt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin, der Betriebsrat darf in Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Das gilt für den Betriebsrat als Gremium ebenso, wie für einzelne Betriebsratsmitglieder. Darin ist der Anspruch auf Zugang zu den betrieblichen Wirkungsstätten eingeschlossen.
Selbst in Fällen, in denen der Arbeitgeber versucht, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden durch eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen, dürfe die Arbeit des Betriebsrats nicht behindert oder verhindert werden.
Die Arbeitgeberin könne nicht vom Betriebsrat verlangen, sich in eine Abhängigkeit zu begeben, indem die Betriebsratsvorsitzende den Geschäftsführer über ihre Wünsche zum Betreten des Betriebes übermittelt.
Nach geltender, praktizierter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll dem Arbeitgeber jede Kontrolle über die Arbeit des Betriebsrats verwehrt werden.
Es ist völlig unakzeptabel, dass die Betriebsratsvorsitzende sich praktisch in Form einer Anmeldepflicht Zugang zum betrieblichen Wirkungsbereich einfordern muss.
Die Wiederherstellung der ungehinderten Tätigkeit der Betriebsratsvorsitzenden sei so bedeutend, dass die Unterstützung durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung vom Arbeitsgericht als unbedingt notwendig betrachtet wird. Es könne nicht abgewartet werden, bis in einem langwierigen gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung herbeigeführt wird.