Überschreitung der Arbeitszeit laut Dienstplan
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 30.11.2015, Aktenzeichen 16 TaBV 96/15
Die Arbeitgeberin ist für die Einhaltung der nach Betriebsverfassungsrecht geregelten Arbeitszeiten verantwortlich. Die Überschreitung der im Dienstplan vereinbarten Arbeitszeit ohne Beteiligung des Betriebsrats kann mit Ordnungsgeld bestraft werden.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Postzustellunternehmen. Es kam in der Vergangenheit immer wieder zu Verstößen gegen den Dienstplan im Form von nachträglich geduldeten Überstunden.
Der Betriebsrat klagte beim Arbeitsgericht auf Unterlassung von Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit in der Zustellung“.
Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Betriebsrats zurück. Gegen das Urteil legte der Betriebsrat Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen urteilte, die Arbeitnehmerin habe es zu unterlassen, die Überschreitung der täglichen Arbeitszeit nach Dienstplan ohne Beteiligung des Betriebsrats anzuordnen, zu dulden, zu vereinbaren oder entgegenzunehmen. Davon ausgenommen seien nur Notfälle im Sinne der Rechtsprechung, falls es sich um Zeitanteile zusätzlicher Leistungen oder Stücklohn im Sinne des Tarifvertrages handele oder die Zustimmung des Betriebsrats durch die Einigungsstelle ersetzt wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung habe die Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von 10 000 Euro zu entrichten.
Der Betriebsrat argumentierte, dass Betriebsvereinbarungen allein von der Arbeitgeberin durchzuführen seien, da nur sie über die notwendige Organisations- und Leitungsmacht verfüge.
Deshalb müsse sie verhindern, dass Arbeitnehmer von sich aus unzulässige Überstunden leisteten.
Die Arbeitszeiten würden von der Arbeitgeberin anerkannt und entsprechend vergütet. Mit der Billigung von Überstunden würden diese nachträglich genehmigt. Da eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen sei, ist ein kollektiver Tatbestand gegeben. Die Arbeitgeberin wisse bereits wegen der vielfachen Verstöße und der zahlreichen Überstunden, dass die im Dienstplan festgelegte Arbeitszeit für die Zustellung der zu bewältigenden Sendungsmengen nicht ausreiche.
Die Arbeitgeberin habe sich an die Betriebsvereinbarung zu halten und diese nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) im Betrieb durchzuführen. Dazu gehöre auch, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer an die Vereinbarung halten. Dieser Verpflichtung sei die Arbeitgeberin nicht nachgekommen. Da es zum Verhandlungszeitraum immer noch zu Verstößen komme, bestehe Wiederholungsgefahr.
Die Arbeitgeberin habe ihren Betrieb so zu organisieren, dass betriebsverfassungsrechtlich geltende Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Die Arbeitgeberin habe die betrieblichen Abläufe anhand der normativen Vorgaben der Betriebsvereinbarung zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Es genüge nicht, die Mitarbeitern zu unterrichten und bei Verstößen zu ermahnen, um die Vorgaben der Betriebsvereinbarung durchzusetzen. Der Arbeitgeberin stünden weitere organisatorische Maßnahmen zur Verfügung. Der Umfang der auszuliefernden Sendungen könne von der Arbeitgeberin nicht beeinflusst werden. Sie habe jedoch anhand von Prognosen zu gewährleisten, dass den einzelnen Arbeitnehmern nur ein Arbeitsumfang zugewiesen wird, der in der Schicht erledigt werden kann. Die Arbeitgeberin habe zu erwägen, ob die Anzahl der Sendungen pro Mitarbeiter reduziert werde, Zustellbezirke verändert werden oder zusätzliche Arbeitskräfte einzustellen sind.
Es überzeuge nicht, dass die Arbeitgeberin erst im Nachhinein von den Überstunden Kenntnis erlangt haben soll. Trotz Kenntnis sei es zu weiteren Überstundenleistungen gekommen. Die Arbeitgeberin verfüge über Aufzeichnungen wielange Mitarbeiter an einzelnen Tagen gearbeitet haben und räumte selbst ein, dass es wiederholt zu Überschreitungen der mitbestimmten dienstplanmäßigen Arbeitszeit im Betrieb gekommen sei.
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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