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Überstunden nachweisen – schriftlich

Nachweispflicht für Überstunden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2016, Aktenzeichen 5 AZR 362/16

Die schriftliche Darlegung geleisteter Überstunden mit der Angabe der Tage und der Zeiträume genügt für einen Arbeitnehmer, um seine Überstunden nachzuweisen.

Ein Kraftfahrer hatte die Aufgabe, Baustahl im In- und Ausland zu transportieren. Er war laut Arbeitsvertrag verpflichtet, im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten. Die Lastzüge der Arbeitgeberin sind mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet. Zeiten, die nicht am Lenker verbracht werden, müssen manuell als Pause oder sonstige Arbeitszeit gekennzeichnet werden.

 

Der Kraftfahrer reichte im Juli 2014 Klage beim Arbeitsgericht ein. Er verlangte die Vergütung von Überstunden für den Zeitraum von August 2011 bis Juni 2014. Die Berechnung der Überstunden nahm er anhand seiner Fahrerkarte vor. Die Auswertung der Fahrerkarte fügte er seiner Klageschrift bei. Er verlangte die Vergütung der rund 370 Überstunden, die er anhand der Fahrerkarte ermittelte und selbst mit  25% Zuschlag berechnete. Der Kraftfahrer erläuterte, dass zu seiner Arbeitszeit nicht nur die Lenkzeiten zählten. Arbeitszeit seien auch Standzeiten, die der Arbeitsvorbereitung dienen, sowie Zeiten für Be- und Entladung.

Die Arbeitgeberin beantragte Klageabweisung. Sie habe keine Überstunden angeordnet und könne nicht mehr nachvollziehen, welche sonstigen Arbeitszeiten außerhalb der Lenkzeiten angefallen seien. Nach § 21a Absatz 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) sei nicht jede Wartezeit beim Be- und Entladen Arbeitszeit. Die Basisvergütung der Überstunden sei zu hoch angesetzt. Für einen Überstundenzuschlag fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der Anspruch auf Überstunden sei jedenfalls verwirkt.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) legte der Kraftfahrer schriftlich auf über 30 Seiten dar, an welchen Tagen im Streitzeitraum er von wann bis wann welche Touren gefahren habe. Das LAG wies die Berufung des Kraftfahrers zurück. Mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Kraftfahrer sein Begehren weiter.

Das BAG hob das Urteil des LAG auf und wies die Sache zurück zum Landesarbeitsgericht. Die Annahme, der Kraftfahrer hätte seine Überstunden nicht ausreichend nachgewiesen, könne so nicht aufrecht erhalten werden, da sie nicht frei von Rechtsfehlern sei.

Zutreffend sei, der Nachweis der Überstunden müsse entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO (Zivilprozessordnung) in Form eines Schriftsatzes erfolgen. Anlagen könnten zur Erläuterung und zum Beleg dienen, den Schriftsatz jedoch nicht ersetzen. Der Kraftfahrer habe sich vor dem LAG nicht nur auf die Anlagen berufen, sondern im Schriftsatz einzeln dargelegt, an welchem Datum von wann bis wann im Rahmen welcher Tour im Streitzeitraum er gearbeitet habe. Diesen Sachvortrag hätte das LAG offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, da es sich damit in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt habe.

Das LAG habe zu Unrecht bereits in der ersten Darlegungsstufe zur Leistung von Überstunden die Angabe verlangt, welche geschuldete Tätigkeit der Kraftfahrer erbracht habe, weil sonst nicht nachvollziehbar sei, ob die Betätigung der entsprechenden Tasten durch den Kraftfahrer richtig erfolgte. Das LAG vermenge die strikt zu trennenden Fragen der Darlegung mit Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit des Tatsachenvortrages.

Liegt keine tarifvertragliche Regelung vor, setze die Vergütung von Überstunden eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine Vergütungspflicht der Arbeitgeberin nach § 612 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) voraus.

Im Arbeitsvertrag sei die Vergütung von Überstunden weder vereinbart noch ausgeschlossen worden. Aus der im Arbeitsvertrag formulierten Verpflichtung Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen zu leisten, könne nicht der Ausschluss einer gesonderten Vergütung von Überstunden gefolgert werden. Eine Vergütung gilt nach § 612 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen Vergütung zu erwarten sei. Die objektive Vergütungserwartung ergebe sich jedenfalls, da der Kraftfahrer keine höheren Dienste schulde und keine deutlich hervorgehobene Vergütung erhält, die über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.

Der Anspruch auf Überstunden sei auch nicht verwirkt. Abgesehen vom Zeitmoment ergäben sich aus dem unstreitigen Sachverhalt keine Tatsachen, welche die Annahme nähren, der Arbeitgeberin sei es unzumutbar geworden die Ansprüche des Kraftfahrers zu erfüllen oder es sei ihr aufgrund sonstiger Umstände unzumutbar, sich auf die Klage einzulassen.

Ob die Klage begründet ist und in welchem Umfang könne das BAG jedoch basierend auf den bisherigen Feststellungen nicht selbst entscheiden.

 Im Berufungsverfahren seien nachfolgende Ausführungen zu beachten.

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu vergüten. Wird wie im Streitfall der Umfang der Arbeit für die Normalzeit festgelegt, ist nur diese von der Vergütungspflicht betroffen. Für weitere Vergütungen, gestützt auf § 612 Absatz 1 BGB, habe der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass er über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat und die Leistung von Überstunden von der Arbeitgeberin veranlasst wurde oder zumindest ihr zuzurechnen sei.

Der Kraftfahrer sei seiner Darlegungslast in der ersten Stufe nachgekommen. Der Kraftfahrer habe im Schriftsatz vorgetragen, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit leistete oder sich auf Weisung der Arbeitgeberin zur Arbeit bereitgehalten habe.

Im Rahmen der gestuften Darlegungslast müsse die Arbeitgeberin darauf substanziiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten sie dem Arbeitnehmer zugewiesen habe und an welchen Tagen der Arbeitnehmer diesen Weisungen nicht nachgekommen sei. Lasse sich die Arbeitgeberin nicht substanziiert ein, gelte der Sachvortrag des Arbeitnehmers nach § 138 Absatz 3 ZPO (Zivilprozessordnung) als zugestanden.

Für einen Kraftfahrer, der von der Arbeitgeberin bestimmte Touren zugewiesen bekommt, unabhängig davon, ob die Fahrten jeden Tag im Betrieb der Arbeitgeberin beginnen oder enden, genüge die Darlegungslast bereits, indem er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und beendet hat. Es sei dann im Rahmen der gestuften Darlegungslast die Aufgabe der Arbeitgeberin unter Auswertung der Aufzeichnungen substanziiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen in geringeren zeitlichen Umfang als behauptet gearbeitet haben muss.
 
Die Arbeitgeberin genüge ihrer substanziierten Darlegungslast nicht, indem sie auf eine aus ihrer Sicht fehlende Kontrollmöglichkeit hinweise und die Richtigkeit der Bedienung der Kontrollgeräte infrage stelle. Die Arbeitgeberin könne sich nicht auf Nichtwissen zurückziehen, das sie dem Kraftfahrer in Ausübung ihres Weisungsrechtes Tätigkeiten zugewiesen habe. Sie habe Kenntnis davon, mit welchen Touren sie den Kraftfahrer an welchen Tagen beauftragt habe und welche Arbeiten dabei angefallen seien.

Reichten die Aufzeichnungen nach § 21a Absatz 7 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) zur substanziierten Erwiderung nicht aus, oder misstraue die Arbeitgeberin wie im vorliegenden Fall der Redlichkeit ihres Beschäftigten, habe sie durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sie Kenntnis erlangt, bei welchem Auftrag wie lange Wartezeiten beim Be- und Entladen angefallen sind. Grundsätzlich sei es die Aufgabe der Arbeitgeberin, im Voraus die Ruhepausen festzulegen. Damit erhalte die Arbeitgeberin im Voraus Kenntnis, an welchen Tagen der Arbeitnehmer zu welchen Zeiten keine Arbeit leisten, oder sich dafür bereithalten muss und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann.

Die Ansicht der Arbeitgeberin, Wartezeiten beim Be- und Entladen seien unter den Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 ArbZG grundsätzlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit, treffe nicht zu. § 21a ArbZG habe nur arbeitszeitschutzrechtliche Bedeutung und sei für die Vergütungspflicht der Arbeitgeberin ohne Belang.

Muss der Kraftfahrer sich beim Be- und Entladen etwa in einer Warteschlange aufhalten, könne er nicht frei über seine Zeit verfügen. Damit leiste er vergütungspflichtige Arbeit im Sinne von § 611 Absatz 1 BGB. Dazu zähle nicht nur jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses diene. Auch eine von der Arbeitgeberin veranlasste oder eine ihr zuzurechnende Untätigkeit, während derer der Kraftfahrer am Arbeitsplatz oder einer von der Arbeitgeberin bestimmten Stelle anwesend sein müsse und nicht frei über seine Zeit verfügen könne und somit weder Pause noch Freizeit habe, sei vergütungspflichtig. Das gelte auch, wenn sich die Notwendigkeit der Arbeitsbereitschaft aus Verzögerungen im Betriebsablauf des Kunden ergebe. Das Wirtschaftsrisiko trage die Arbeitgeberin, nicht der Arbeitnehmer.

Benötige ein Kraftfahrer für eine angewiesene Tour eine bestimmte Zeit und kann diese nur unter Leistung von Überstunden ausführen, so waren diese Überstunden notwendig um die geschuldete Leistung zu erbringen, unabhängig davon ob Überstunden angeordnet waren.

Die Berechnung der Klageforderung sei nicht in jeder Hinsicht schlüssig und sei im Berufungsverfahren näher zu erläutern und falls notwendig zu korrigieren. Überstunden fielen im Streitfall an, wenn im Ausgleichszeitraum nach § 21a Absatz 4 ArbZG im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich überschritten werden. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Monatsvergütung sei auch für die Bezahlung von Überstunden maßgeblich. Für einen Überstundenzuschlag von 25% sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.