Teilnahme an Betriebsversammlung trotz Kündigung
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.02.2017, Aktenzeichen 3 TaBVGa 1/17
Hat ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen seine fristlosen Kündigungen eingereicht, ist ihm der Zutritt zur Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes für die Betriebsratswahlen in gleicher Form wie einem Betriebsangehörigen zu gewähren, um sein aktives und passives Wahlrecht nutzen zu können.
Einem Schichtführer wurde das Arbeitsverhältnis von seiner Arbeitgeberin im Dezember 2016 und Januar 2017 jeweils außerordentlich gekündigt. Die Arbeitgeberin erteilte ihm noch vor der zweiten Kündigung Hausverbot. Gegen die beiden fristlosen Kündigungen erhob der Schichtführer beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage.
Im Dezember, vor seiner Kündigung, übersandte der Schichtführer dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin eine Einladung über die Durchführung einer Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Durchführung einer Betriebsratswahl am 30. Januar 2017. Das Schreiben war vom Schichtführer und zwei weiteren Mitarbeitern unterzeichnet.
Der Schichtleiter beantragte beim Arbeitsgericht, der Arbeitgeberin aufzugeben, das Hausverbot für den Zeitraum der Betriebsversammlung aufzuheben, um seine Teilnahme zu ermöglichen.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Der Schichtführer sei zwar fristlos gekündigt worden, habe jedoch jeweils Kündigungsschutzklage erhoben. Nach der vorläufigen Würdigung des Verfahrens sei davon auszugehen, dass der Schichtführer in den jeweiligen Verfahren erfolgreich sein werde. Das aktive Wahlrecht des Schichtführers würde ohne einstweilige Verfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vereitelt. Nennenswerte Gefahren oder Beeinträchtigungen für die Arbeitgeberin seien durch diese Entscheidung nicht erkennbar.
Die Arbeitgeberin legte beim Landesarbeitsgericht (LAG) sofortige Beschwerde gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes ein. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, der Antrag sei aufgrund mangelnder Konkretheit unzulässig. Die Arbeitgeberin verfüge über zwei Betriebsstätten. Der Antrag könne deshalb nicht hinreichend zugeordnet werden. Es fehle somit an einem vollstreckungsfähigen Inhalt des Antrages. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte begründe die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes die Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens sei von einer Verhinderung der Amtsausübung auszugehen und somit ein Zutrittsrecht zum Betrieb zu verneinen.
Die Kündigungen seien nicht offensichtlich unwirksam. Es fehle an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der offensichtlichen Unwirksamkeit der beiden Kündigungen. Es fehle auch ein gesteigertes Interesse des Schichtführers an der Teilnahme zur Wahl des Wahlvorstandes. Er erfahre keine Nachteile durch Nichtteilnahme an der Wahl des Wahlvorstandes. Es stehe ihm weiterhin frei, sich für die Wahl des Betriebsrats aufstellen zu lassen.
Das LAG entschied, der Antrag auf Erlass einer zeitweiligen Verfügung sei zulässig. Die Antragstellung sei ausreichend bestimmt. Ort und Uhrzeit seien zwar im Verfügungsantrag nicht erwähnt, jedoch im beigefügten Einladungsschreiben.
Zur Betriebsversammlung, die aus Arbeitnehmer des Betriebes besteht, können entsprechend § 17 Absatz 3 BetrVG drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes einladen. Nach § 20 Absatz 1 Satz 2 BetrVG darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung seines aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Dazu gehöre unstreitig auch die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes. Niemand darf die Wahl des Betriebsrats verhindern. Die das Hausrecht ausübende Arbeitgeberin sei nach § 20 Absatz 1 BetrVG an die Gewährung des Zutrittsrechts gebunden, das jedem Arbeitnehmer zustehe.
Die fristlosen Kündigungen stünden dem Zutrittsrecht nicht entgegen. Es käme nicht darauf an, ob die Kündigungen offensichtlich als rechtsunwirksam anzusehen seien. Für das Zutrittsrecht eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers zur Betriebsversammlung sei die offensichtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht erforderlich. Die Betriebsversammlung werde bis zur Wahl eines Versammlungsleiters von den Wahlinitiatoren geleitet. Teilnahmeberechtigt seien alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, unabhängig davon ob sie wahlberechtigt oder wählbar sind.
Im Fall eines gekündigten Arbeitnehmers und erhobener Kündigungsschutzklage bleibe die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit die Zugehörigkeit zur Arbeitnehmerschaft des Betriebes ungeklärt. Diese Unsicherheit führe jedoch nicht zum Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts. Es sei nicht ersichtlich, welcher rechtliche Umstand dem Zutrittsrecht des Schichtführers zur Betriebsversammlung am 30. Januar 2017 entgegenstehen sollte.
Anlässlich der Durchführung einer Betriebsversammlung falle das Hausrecht dem Betriebsratsvorsitzenden oder wie im vorliegenden Fall, den Initiatoren zu. Das Hausrecht erstrecke sich in diesem Fall auf den Versammlungsraum sowie auf die Zugangswege zum Ort der Betriebsversammlung.
Ohne einstweilige Verfügung würde das aktive Wahlrecht des Schichtführers bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vereitelt. Hingegen seien durch die Gewährung des Zutritts für die Zeit der Betriebsversammlung keine nennenswerten Gefahren oder Beeinträchtigungen für die Arbeitgeberin erkennbar. Es überwiege die Sicherstellung des aktiven und passiven Wahlrechts und des Vorschlagsrechts für den Schichtführer im Rahmen der voraussichtlich etwa zweistündigen Betriebsversammlung, gegenüber dem Interesse der Arbeitgeberin zur Aufrechterhaltung des Hausverbotes.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.