Gleichstellungsabrede Tarifvertrag
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2017, Aktenzeichen 6 Sa 982/16
Eine Gleichstellungsklausel gilt mit ihrer dynamischen Anpassung so weit, wie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer. Die Dynamik endet, wenn die Arbeitgeberin wegen des Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Die in Bezug genommenen Tarifverträge sind nur noch statisch anzuwenden.
Eine Verkäuferin war in Teilzeit bei einer Betreiberin von Shops für Flughäfen beschäftigt. Entsprechend ihrem Arbeitsvertrag wurde sie in die Gehaltsstufe II eingestuft. Die Gehaltsstufe II war für Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen wie etwa Erste Verkäufer oder Kassierin mit gehobener Tätigkeit vorgesehen.
Im Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses wurde die Verkäuferin zur Supervisorin mit der Gehaltsgruppe III ernannt. Ihre damalige Arbeitgeberin sprach im Dezember 2009 eine Kündigung aus. Gleichzeitig bot die Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung als Kassiererin an, mit der Vergütung, die sie als Kassiererin vor ihrer Tätigkeit als Supervisor erhielt. Die Verkäuferin nahm das Angebot an.
Das Unternehmen der Arbeitgeberin trat zum Ablauf des Jahres 2011 aus dem Arbeitgeberverband aus. Im Juli 2012 gab sie eine Gehaltserhöhung an die Verkäuferin weiter, die auf dem Gehaltstarifvertrag zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di von Juni 2011 basierte.
Am 01. Januar 2013 ging das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsüberganges auf die aktuelle Arbeitgeberin über, die nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist. Weitere im Gehaltstarifvertrag vereinbarte Gehaltserhöhungen zum Dezember 2013, Mai 2014 und August 2015 sowie Mai 2016 wurden nicht an die Verkäuferin weitergegeben. Ihre Vergütung blieb auf dem Stand des Jahres 2012.
Die Verkäuferin machte mit einem Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom März 2013 sowie einem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom Februar 2016 die Weitergabe der Tariferhöhungen geltend. Arbeitsvertraglich sei eine Bezugnahme auf den jeweils gültigen Tarifvertrag vereinbart worden.
Das Arbeitsgericht wies die Klage der Verkäuferin ab. Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom September 1997 sei entsprechend der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) als Gleichstellungsabrede auszulegen.
Das Arbeitsgericht begründete, die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin sei Mitglied im Arbeitgeberverband gewesen. Daher bestehe die nicht widerlegte Vermutung, dass die Verweisklausel in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages eine Gleichstellungsabrede darstelle. Durch die Änderungskündigung aus dem Jahr 2009 sei das Arbeitsverhältnis nicht auf eine neue Grundlage gestellt worden.
Die Verkäuferin legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Der arbeitsvertragliche Verweis auf die Tarifverträge des Einzelhandels NRW sei dynamisch formuliert. Die Dynamik des Verweises sei auch daran erkennbar, dass die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin noch nach dem Verbandsaustritt die Tariferhöhung im Juli 2012 weitergegeben habe. Die Verkäuferin sei von Beginn konstitutiv in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden, als dies bei Anwendung des Gehaltstarifvertrages erfolgt wäre. Mit der Änderungskündigung im Jahr 2009 sei die ursprüngliche Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien gemacht worden mit der Folge, dass die Grundsätze der Rechtsprechung zur Auslegung von Neuverträgen Anwendung fänden.
Die arbeitsvertraglichen Regelungen seien als dynamische Verweisung auf die Tarifverträge des Einzelhandels NRW zu verstehen. Die Formulierung „soweit sie für I. verbindlich sind“ stehe dem nicht entgegen. Diese Klausel sei intransparent, biete Raum für Interpretationen und sei damit unwirksam. Die Betriebserwerberin sei an die dynamische Verweisung gebunden. Dem stehe die europäische Richtlinie 2001/23/EG nicht entgegen. Diese solle nach ihrem Sinn und Zweck lediglich einen Mindest-Schutz für Arbeitnehmer gewähren. Keineswegs könne die Arbeitgeberin hierdurch besser gestellt werden.
Die Arbeitgeberin erwiderte, sie habe mit dem Zusatz „Alle übrigen Vertragsbedingungen würden unverändert bleiben“ gerade nichts verändern wollen. Zudem sei anhand laufender Verfahren zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof entscheiden werde, dass dynamische Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang nur noch statisch gelten.
Das LAG bestätigte die Rechtsprechung des Arbeitsgerichtes. Der Gehaltstarifvertrag gelte in der Fassung vom Juni 2011 nur noch statisch fort. Die Rechtsvorgängerin sei vor Abschluss des ablösenden Gehaltstarifvertrages vom Dezember 2013 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Die jetzige Arbeitgeberin sei auch nicht tarifgebunden. Arbeitsvertraglich sei keine von der Tarifbindung der Arbeitgeberin unabhängige dynamische Bezugnahme auf die jeweils aktuellen Tarifverträge erfolgt.
Die Ziffer 3 des Anstellungsvertrages sei als Gleichstellungsabrede auszulegen. Nach früherer Rechtsprechung des BAG habe die widerlegliche Vermutung bestanden, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum gehe, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Mitarbeitern bezüglich des Tarifwerks für das Arbeitsverhältnis gleichzustellen.
Verweise auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurden früher einschränkend so ausgelegt, dass die Dynamik ende, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei. Das BAG wende die Auslegungsregel der Gleichstellungsabrede für vertragliche Verweisungsklauseln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, nicht mehr an. Die Auslegung der Verweisklauseln in diesen Verträgen richte sich in erster Linie am Wortlaut.
Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag sei jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird.
Die Ziffer 3. des Anstellungsvertrages sei nach den Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen und so zu verstehen, dass im Falle einer fehlenden Tarifbindung des Arbeitgebers die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung ende. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob aus Vertrauensgesichtspunkten die Vermutung gemäß der früheren Rechtsprechung Anwendung finde. Die Auslegung des Wortlauts
ergebe, dass die Tarifverträge für den Einzelhandel NRW in ihrer jeweils geltenden Fassung nur solange in Bezug genommen werden sollten, wie eine Tarifbindung der Arbeitgeberin bestehe.
Die Formulierung „soweit sie für I. verbindlich sind“ sei im Sinne einer Tarifbindung zu verstehen, da jede andere Deutungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer erkennbar ausscheide.
Die Eingruppierung der Verkäuferin in die höhere Vergütungsgruppe sei bewusst erfolgt, was sich bereits aus der Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag ergebe. Mit dieser bewussten Besserstellung der Klägerin bei der Eingruppierung hätten die Parteien aber nicht vereinbart, dass der Klägerin eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe II des GTV selbst dann zustehen sollte, sofern der Tarifvertrag nicht kraft Tarifbindung (oder gegebenenfalls Allgemeinverbindlichkeitserklärung) anwendbar sein sollte.
Die Auslegung ergebe, Ziffer 6. des Anstellungsvertrages enthalte keine Zusage einer von der Tarifbindung der Arbeitgeberin unabhängigen Geltung des Gehaltstarifvertrages. Die Anwendbarkeit des einschlägigen Gehaltstarifvertrages werde nicht über Ziffer 6. vereinbart, sondern vorausgesetzt. Die Verkäuferin sollte, ebenso wie die anderen bei der Arbeitgeberin beschäftigten Verkäufer und einfachen Kassierer – besser gestellt werden, als sie bei einer tarifgerechten Eingruppierung stünde.
Durch die Vereinbarung der höheren Vergütungsgruppe sei die Besserstellung gewährleistet, denn die Verkäuferin erhalte dauerhaft mehr als ihr bei einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe I zustünde. Die Besserstellung sollte hingegen nicht losgelöst von den tatsächlich geltenden tariflichen Regelungen erfolgen. Wäre dies gewollt gewesen, wäre eine übertarifliche Zulage vereinbart worden. Die stattdessen vorgenommene höhere Eingruppierung könne dementsprechend nur den Sinn gehabt haben, die Klägerin so zu stellen, als würde sie die höherwertigen Aufgaben der Gehaltsgruppe II wahrnehmen. In diesem Fall nehme sie wiederum gemäß Ziffer 3. an der Dynamisierung der Tarifverträge nur solange teil, wie die Arbeitgeberin tarifgebunden ist.
Wäre mit der Vereinbarung der Gehaltsgruppe II zugleich auch noch eine Dynamisierungsvereinbarung getroffen worden, so würde die Verkäuferin nicht nur mit den nach der Gehaltsgruppe II zu vergütenden ersten Verkäuferinnen oder Kassiererinnen mit einer gehobenen Verantwortung gleichgestellt, sondern diesen gegenüber bessergestellt. Aus objektivem Empfängerhorizont erkennbar, sei dies nicht gewollt.
Mit der Weitergabe der Tariferhöhung zum 01.07.2012 trotz des zwischenzeitlich zum 31.12.2011 erfolgten Verbandsaustritts habe die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer unabhängig von Tarifbindungen bestehenden dynamischen Bezugnahme ausgehe. Ein solcher Schluss wäre nur dann möglich, wenn die Tariferhöhung nach dem Verbandsaustritt vereinbart worden wäre. Damit gelten die Tarifverträge nur noch in der zum 31.12.2011 gültigen Fassung weiter.
Die Vereinbarung einer Gleichstellungsklausel führe dazu, dass die Dynamik nur so weit reiche, wie dies bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer der Fall wäre, also dann ende, wenn die Arbeitgeberin wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt seien die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden.
Der Verkäuferin stehe das Gehalt entsprechend der Weitergeltung des Gehaltstarifvertrages vom Juni 2011 zu.