Anspruch auf Überstundenzuschlag für ungeplante Überstunden in Teilzeitbeschäftigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2017, Aktenzeichen 6 AZR 161/16
Für ungeplante Überstunden, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, steht den betroffenen Arbeitnehmern Überstundenzuschlag zu, unabhängig davon ob sie in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind.
Ein Gesundheits- und Krankenpfleger arbeitete in Wechselschicht als Teilzeitbeschäftigter mit einem Arbeitsvolumen von 75% einer Vollzeitbeschäftigung.
Auf Anordnung der Arbeitgeberin überschritt der Krankenpfleger im Zeitraum von Dezember 2012 bis April 2014 mehrfach die im Schichtplan vorgesehene tägliche Arbeitszeit. Teilweise überschritt er damit das wöchentliche Arbeitsvolumen seiner Teilzeitbeschäftigung.
Mit der Ausnahme von 1,77 Stunden glich die Arbeitgeberin die über das Teilzeitvolumen hinausgehenden Arbeitsstunden im monatlichen Rhythmus des Schichtplanes aus. Überstundenzuschläge wurden nicht gewährt.
Der Krankenpfleger verlangte Überstundenzuschläge für die Tage, an denen er die im Schichtplan ausgewiesene Arbeitszeit überschritten hatte. Die Stunden seien nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TVöD-K (Tarifvertrag öffentlicher Dienst – Krankenhäuser) zuschlagspflichtig. Die Zuschlagspflicht entstehe, wenn die im Dienstplan ausgewiesene tägliche Arbeitszeit aufgrund der Anordnung weiterer Stunden durch „ungeplante“ Überstunden überschritten werde.
Mit seiner Klage beim Arbeitsgericht beantragte der Krankenpfleger die Zahlung der Überstundenzuschläge für die Zeit der ungeplanten Überstunden sowie weitere Überstundenzuschläge für Betriebsratsarbeit.
Die Arbeitgeberin argumentierte in ihrer Klageabweisung, der Krankenpfleger habe keine Überstunden geleistet, sondern lediglich Mehrarbeitsstunden. Aus dem Text des des Tarifvertrages ergebe sich, die Mehrarbeitsstunden seien nicht mit Überstunden gleichzusetzen. Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten leisteten, seien nach § 7 Absatz 6 TVöD-K Mehrarbeit.
Überstunden kämen erst in Betracht, wenn die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten werde, ohne dass bereits zwingend ein Anspruch begründet werde. Der Anspruch auf Überstundenvergütung entstehe erst dann, falls die Überstunden nicht durch Freizeitausgleich im Schichtplanrhythmus ausgeglichen würden. Für Arbeitsleistungen oberhalb der wöchentlichen Vollarbeitszeit habe der Krankenpfleger stets Freizeitausgleich erhalten, mit Ausnahme von 1,77 Stunden.
Das Arbeitsgericht gab der Klage bezüglich der ungeplanten Überstunden statt, wies aber die Forderung der Überstundenzuschläge für Betriebsratsarbeit ab. Die Klagestattgabe beruhte auf 1,77 Überstunden, die von der Arbeitgeberin anerkannt wurden, da sie über das wöchentliche Vollzeitvolumen hinausgingen, mit einem Betrag von 7,56 Euro brutto.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) änderte die Klage teilweise ab und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung weiterer 58,51 Euro brutto und wies die weitergehende Klage ab. Es seien nur die Stunden zuschlagspflichtig, die über das wöchentliche Vollzeitvolumen hinaus geleistet wurden. Diese Zuschlagspflicht habe nicht durch Freizeitausgleich beseitigt werden können.
Beide Parteien legten Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.
Das BAG entschied, die Revision des Krankenpflegers sei begründet. Die Revision der Arbeitgeberin wies das BAG ab. Das LAG habe das Urteil des Arbeitsgerichtes zu unrecht teilweise abgeändert. Stunden, die über die im Schichtplan festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinausgingen, seien Überstunden, die nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TVöD-K mit den eingeklagten Zuschlägen zu vergüten seien.
Für sogenannte ungeplante Überstunden bestehe im Gegensatz zu den im Schichtplan geplanten Überstunden keine Möglichkeit des Freizeitausgleiches. Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf Überstundenzuschlag. Das gelte auch für Arbeitnehmer in Teilzeit, wenn Überstunden über die Teilzeitquote hinaus geleistet werden, ohne die regelmäßige Vollarbeitszeit zu überschreiten.
Der Krankenpfleger habe unstreitig an den im Einzelnen bezeichneten Tagen das für ihn im Schichtplan vorgesehene Tagespensum überschritten. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin bestehe keine Möglichkeit, die Überstunden im Schichtplanrhythmus auszugleichen. Die Erschwernis für Überstunden sei nicht von der Schicht- oder Wechselschichtzulage gedeckt. Diese solle lediglich einen Ausgleich für den gestörten Tagesrhythmus gewährleisten. Bei ungeplanten Überstunden in Wechselschicht träfen zwei Belastungsfaktoren zusammen, die eine Doppelbelastung durch Schichtarbeit und ungeplanten Überstunden darstelle und damit einen Ausgleichszeitraum für Überstunden ausschließe.
Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) dürfe ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer sei Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspreche. Dieses Diskriminierungsverbot könne nicht durch tarifvertragliche Regelungen umgangen werden.
Ein Teilzeitbeschäftigter werde wegen der Teilzeitarbeit ungleichbehandelt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstelle, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpfe. Danach würde eine Verletzung des § 4 Absatz 1 TzBfG erfolgen, wenn vollschichtig eingesetzte Teilzeitbeschäftigte bei ungeplanten Überstunden über ihre Teilzeitquote hinaus von den Überstundenzuschlägen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TVöD-K ausgenommen würden.
Würde für die Überstundenzuschläge eines in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers die Voraussetzung der Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten in § 7 Abs. 7 TVöD-K herangezogen und damit eine identische Belastungsgrenze für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte festgelegt, würde für Teilzeitbeschäftigte eine höhere individuelle Belastungsgrenze gezogen. Für Teilzeitbeschäftigte würde die Grenze der Entstehung ihres Anspruchs nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert. Sie würden deshalb gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unmittelbar ungleichbehandelt.
Erhielten Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigte erst dann Überstundenzuschläge, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wäre, mündete das in eine Ungleichbehandlung. Für Teilzeitbeschäftigten hätte das bei Überschreitung ihrer Teilzeitquote und Unterschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten nach § 7 Abs. 6 TVöD-K für den Entgeltbestandteil „Überstundenzuschlag“ unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.
Bei enger Auslegung von § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD-K erhielte ein Vollzeitbeschäftigter bereits für die erste Stunde, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehe, einen Überstundenzuschlag. Ein Teilzeitbeschäftigter müsste dagegen erst die gesamte Differenz zur Vollarbeitszeit über seine Teilzeitquote hinaus arbeiten, um für die nächste Stunde einen Überstundenzuschlag zu erlangen. Damit ginge wegen ihrer Teilzeitquote eine höhere Belastungsgrenze von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten einher. Darin läge eine unmittelbare Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter.
Ein Tarifverständnis, das Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleichbehandele, führe nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten. Sie erhielten für die gleiche Belastung, die durch die überobligatorische Inanspruchnahme ihrer Arbeitsleistung eintritt, den gleichen Überstundenzuschlag wie Vollzeitbeschäftigte.