Kündigungsschutz existiert als allgemeiner Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz oder als besonderer Kündigungsschutz bei besonderen Umständen, sei es beispielsweise Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung oder Mandatsträgerschaft (Betriebsräte).
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
Inhalt
Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz
Klagefrist
Zulassung verspäteter Klagen
Das Kündigungsschutzgesetz
Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sind 2 Voraussetzungen zu erfüllen:
Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen.
Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausgestaltung des Kündigungsschutzgesetzes 2 Prämissen gesetzt. Zum einen möchte er Arbeitnehmer vornehmlich dann schützen, wenn deren Arbeitsverhältnisse „lang“ andauern. Die vom Gesetzgeber hierfür gesetzte Untergrenze beträgt 6 Monate. Auf der anderen Seite sollen Arbeitgeber desto schutzwürdiger sein desto kleiner ihr Betrieb ist.
Theoretisch haben Arbeitnehmer die Möglichkeit die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes unabhängig von der Größe des Betriebs und der Länge der Beschäftigung vertraglich ab dem 1. Arbeitstag zu vereinbaren. Realistisch ist die Umsetzung dieser Möglichkeit jedoch nur für Beschäftigte in herausgehobenen Positionen oder für Arbeitnehmer, die von einem anderen Betrieb abgeworben werden. Hier lässt die individuelle Verhandlungsposition bei der Vertragsverhandlung dieses Ergebnis eher zu.
Sofern das Kündigungsschutzgesetz nach diesen Kriterien anzuwenden ist, regelt das Kündigungsschutzgesetz, mit welchen Gründen Arbeitgeber eine fristgerechte Kündigung aussprechen können. Nur wenn diese Gründe die Kündigung rechtfertigen, kann die Kündigung wirksam, d.h. sozial gerechtfertigt sein, § 1 KSchG. Die soziale Rechtfertigung kann vorliegen, wenn die Kündigung auf Gründe
In der Person,
In dem Verhalten oder
Durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen,
gestützt wird.
Klagefrist
Will sich der Arbeitnehmer/in gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, muss er/sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Der Klageantrag ist darauf gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, § 4 KSchG.
Die Kündigung ist automatisch rechtswirksam, wenn die Frist versäumt wird, § 7 KSchG.
Zulassung verspäteter Klagen, § 5 KSchG
Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist gesetzlich in § 5 KSchG geregelt. Danach muss ein Arbeitnehmer trotz aller nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert sein, die Klage einzureichen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn z.B. durch eine Krankheit die Entscheidungsfähigkeit des Arbeitnehmers derart beeinträchtigt ist, dass er objektiv gehindert ist, sein Klagerecht selbst oder durch Dritte auszuüben. Beispielsweise sind hier zu nennen das Koma oder die Unzurechenbarkeit.
Wird die Klagefrist aufgrund eines Urlaubs versäumt, geht die Kündigung durch Einwurf in den Briefkasten zu. Musste man mit dem Erhalt einer Kündigung rechnen, ist eine nachträgliche Zulassung regelmäßig nicht statthaft. Konnte man aber eine Kündigung nicht erwarten, so sollte der Antrag auf nachträgliche Zulassung gestellt werden.
Da die nachträgliche Zulassung nur bei äußert schwerwiegenden Verhinderungsgründen greift sollte alles daran setzen, die Kündigungsschutzklage selbst oder durch einen Dritten innerhalb der regulären Klagefrist einzureichen.
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