Anspruch auf pauschale Abgeltung etwaiger Rentennachteile
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen 21 Sa 2016/16
Werden in einer Betriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.
Ein Mitarbeiter wurde von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt. In einer Vorruhestandsvereinbarung wurde das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des Februar 2016 vereinbart. Bis zum 31. März 2023 sei ein monatliches Vorruhestandsgeld zu zahlen. Ab April 2023 habe der Mitarbeiter Altersrente zu beantragen. Zum Ausgleich von Rentenabschlägen werde mit dem letzten Vorruhestandsgeld ein einmaliger Betrag gezahlt.
Im Herbst 2016 beschloss die Arbeitgeberin, die Betriebsstätte von Berlin nach Teltow zu verlegen. Mit dem Betriebsrat wurden ein Interessenausgleich und ein Sozialplan (ISP) abgeschlossen. Darin war unter anderem eine Einmalzahlung zur pauschalen Abgeltung möglicher Nachteile in Bezug auf Rentenansprüche geregelt, die durch den umzugsbedingten Ortswechsel der Betriebsstätte entstehen könnten. In der Anlage zum ISP wurden alle dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer, mit Ausnahme des freigestellten Mitarbeiters, aufgeführt.
Ende November 2015 zog der Betrieb nach Teltow um. Die in der Anlage zum ISP aufgeführten Mitarbeiter wurden bei der Sozialversicherung in den Rechtskreis Ost umgemeldet und erhielten mit der Vergütung für den Monat Dezember 2015 die vereinbarte Einmalzahlung in Höhe von 4 500 Euro. Der freigestellte Mitarbeiter erhielt keine Einmalzahlung. Die Arbeitgeberin meldete ihn Anfang 2017 rückwirkend zum 1. Dezember 2015 ebenfalls in den Rechtskreis Ost um.
Im Juni 2016 legte der freigestellte Mitarbeiter Klage beim Arbeitsgericht Berlin ein und beanspruchte die Einmalzahlung entsprechend § 8 Absatz 2 ISP. Das Arbeitsverhältnis des freigestellten Mitarbeiters habe bis zum 29. Februar 2016 bestanden. Bis dahin habe er dem nach Teltow verlegten Betrieb angehört und deshalb ebenso Anspruch auf die Einmalzahlung. Der Anspruch basiere lediglich auf etwaigen Rentennachteilen, nicht auf tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung. Er sei offenkundig in der Anlage zum ISP nur vergessen worden. Der freigestellte Mitarbeiter habe nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf die pauschale Abgeltung etwaiger Rentennachteile. Seine Freistellung sei kein sachlicher Grund ihn von der Einmalzahlung auszunehmen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der freigestellte Mitarbeiter falle nicht unter den Geltungsbereich der ISP. Er sei vom Umzug objektiv nicht tatsächlich betroffen. Er habe sich zwar noch im Beschäftigungsverhältnis zur Arbeitgeberin befunden, aber ab Mitte April 2015 keine Arbeitsleistung mehr erbracht. Weil er nicht tatsächlich betroffen war, sei es gerechtfertigt, ihn nicht in der Anlage zur ISP aufzuführen. Deshalb könne er sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
Der freigestellte Mitarbeiter legte beim Landesarbeitsgericht Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein. Der Betriebsrat habe ihn in der Anlage 1 zum ISP schlicht vergessen. Wegen des Rechtskreiswechsels sei er vom Umzug tatsächlich betroffen. Trotz seiner Freistellung habe er in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit der Arbeitgeberin gestanden. Durch die Einmalzahlung hätten die mit dem Rechtskreiswechsel verbundenen Risiken abgegolten werden sollen. Davon sei er jedoch genauso betroffen wie die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Homeoffice tätige Mitarbeiter hätten den Umzug ebenfalls nicht körperlich vollzogen.
Die Arbeitgeberin argumentierte, die Regelungen des ISP seien lediglich auf die tatsächlich betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugeschnitten. Jedenfalls hätte sie die Aufnahme des Klägers in die Liste nicht akzeptiert. Im Homeoffice tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätten eine wesentlich engere Bindung zu ihrer Arbeitgeberin als ein freigestellter Mitarbeiter, der nach dem Ende seiner Freistellung in den Ruhestand gehe. Der freigestellte Mitarbeiter sei daher mit diesen nicht gleichzustellen.
Das LAG entschied, der freigestellte Mitarbeiter habe einen Anspruch auf die Zahlung der pauschalen Abgeltung etwaiger Rentennachteile aufgrund des Betriebsumzuges. Der Anspruch basiere auf dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).
Der Zahlungsanspruch ergebe sich nicht unmittelbar aus dem ISP, da dessen Regelungen nicht unmittelbar auf den freigestellten Mitarbeiter anzuwenden seien, da er nicht zum betroffenen Personenkreis gehöre. Der Personenkreis sei durch die Regelungen des § 1 Absatz 3 ISP eingeschränkt. Dort ist beschrieben, dass nur die Mitarbeiter von der Verlegung des Betriebes betroffen sind, die in der Anlage 1 zum ISP aufgeführt wurden. Der freigestellte Mitarbeiter gehöre nicht zu diesem Personenkreis. Er ist in der Anlage 1 zum ISP nicht benannt.
Damit hätten die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Auffassung nicht ausnahmslos alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs von der örtlichen Verlegung des Betriebs betroffen sind. Andernfalls wären der Absatz 3 des § 1 ISP und die Anlage 1 zum ISP überflüssig.
Dagegen, dass die Betriebsparteien den freigestellten Mitarbeiter in der Anlage 1 zum ISP lediglich vergessen hätten, spreche schon, dass er der einzige Mitarbeiter des Betriebs sei, der in der Anlage nicht benannt ist und die Anlage nur dann Sinn mache, wenn nicht ausnahmslos alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter die Regelungen des ISP fallen sollen.
Selbst wenn der Betriebsrat den freigestellten Mitarbeiter vergessen haben sollte, sei nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin ihn nur versehentlich nicht in die Anlage aufgenommen habe.
Der freie Mitarbeiter könne die Zahlung des in § 8 Abs. 2 ISP geregelten Einmalbetrages zur pauschalen Abgeltung etwaiger umzugsbedingter Rentennachteile jedoch aufgrund des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 75 Abs. 1 BetrVG verlangen.
Der freigestellte Mitarbeiter falle unter den Geltungsbereich des ISP. Soweit die Betriebsparteien ihn in § 1 Abs. 3 ISP i V. m. der Anlage 1 zum ISP generell von den im ISP im Zusammenhang mit der Verlegung des Betriebs nach Teltow vorgesehenen Leistungen und nicht nur von solchen Leistungen ausgenommen haben wie z.B. der monatliche Essenszuschuss, die Fahrkostenzuschüsse oder das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes, die an eine Tätigkeit am neuen Betriebsstandort anknüpfen, finde die Ausnahme wegen Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG keine Anwendung.
Der freigestellte Mitarbeiter könne die in § 8 Abs. 2 ISP vorgesehene Einmalzahlung zur pauschalen Abgeltung möglicher Nachteile in Bezug auf Rentenansprüche durch den umzugsbedingten Ortswechsel der Betriebsstätte in gleicher Höhe und zum gleichen Zeitpunkt wie die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des verlagerten Betriebs beanspruchen.
Der allgemeine betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ziele darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Werden in einer Betriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.
Die Herausnahme des freigestellten Mitarbeiters von der Einmalzahlung nach § 8 Abs. 2 ISP sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Ob und wann es zu einer vollständigen Angleichung der Renten im Rechtskreis Ost an die Renten im Rechtskreis West komme, lasse sich nicht absehen. Solange aber unterschiedliche Regeln für den Erwerb von Rentenansprüchen und die Bemessung der Rentenhöhe gelten, ließen sich bei einem Wechsel des Rechtskreises individuelle Rentennachteile nicht ausschließen.
Der Anspruch auf die Einmalzahlung setze nicht voraus, dass sich der Umzug der Betriebstätte tatsächlich nachteilig auf die Rentenansprüche der Beschäftigten auswirke. Da alle Beschäftigten unabhängig von der Höhe ihres Einkommens und unabhängig von der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses zur Arbeitgeberin den gleichen Einmalbetrag erhalten, komme es auch nicht darauf an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit von Rentennachteilen wegen des Umzugs der Betriebstätte nach Teltow im konkreten Einzelfall sei und auf welche Höhe sich diese voraussichtlich belaufen werden.
Die Anwendung des § 8 Abs. 2 ISP auf den Kläger führe auch nicht zu einer unzumutbaren Erhöhung des Gesamtvolumens des Sozialplans. Eine mit der Korrektur einer einzelnen Bestimmung eines Sozialplans mittelbar verbundene Ausdehnung des vorgesehenen Finanzvolumens habe die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber jedenfalls dann regelmäßig hinzunehmen, solange die Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht ins Gewicht falle.
Eine Revision zu diesem Urteil wurde nicht zugelassen.