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Versetzung ändert nicht ein befristetes Arbeitsverhältnis

Unbefristetes Arbeitsverhältnis durch Änderungsvertrag bei Vertretung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2017, Aktenzeichen 7 AZR 301/15

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur mit einem Änderungsvertrag unbefristet werden. Eine Versetzung hingegen ändert nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Ein Junior-Referent wurde von August 2011 bis Januar 2014 befristet zur Vertretung einer Mitarbeiterin, die ihre Elternzeit in Anspruch nahm, eingestellt. Eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag berechtigte die Arbeitgeberin, dem Junior-Referenten einen anderen Arbeitsplatz mit mindestens gleichwertiger Tätigkeit zuzuweisen, der seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht.

Im August 2012 schloss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Für die Neuausrichtung der zentralen Steuerungs- und Servicefunktionen des Konzerns wurden Arbeitsplätze verlagert und teilweise neu zugeschnitten, bevor die Arbeitnehmer in die Zielbereiche überführt wurden.

Ab März 2013 wurde der Junior-Referent auf einem neuen Arbeitsplatz eingesetzt, um weiterhin die Mitarbeiterin in Elternzeit zu vertreten. Im Informationsschreiben über den Einsatz auf dem neuen Arbeitsplatz informierte die Arbeitgeberin über eine niedrigere Vergütung für die neue Tätigkeit. Bis zur abschließenden Bewertung des Arbeitsplatzes werde die Vergütung nach der bisherigen Eingruppierung erfolgen.

In einem Schreiben von März 2013 informierte die Arbeitgeberin, die Funktion für diesen Arbeitsplatz sei mit der niedrigeren Vergütung bewertet worden. Für die Dauer von insgesamt 32 Monaten erhalte der Junior-Referent eine Einkommenssicherung in Höhe der Differenz zwischen dem zu sichernden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt der neuen Tätigkeit.

Im Februar 2014 legte der Junior-Referent Klage beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der Befristung zum 31. Januar 2014 geendet. Zum 1. März 2013 sein ein zwischen den Parteien vereinbarter Änderungsvertrag in Kraft getreten, der keine Befristung des Arbeitsvertrages enthalte.

Die Vorgesetzte des Junior-Referenten habe ihm im Rahmen zweier Telefonkonferenzen angekündigt, dass er einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten werde. Die Schreiben der Arbeitgeberin von Februar und März 2013 habe er als Angebot auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses zu den dort genannten Bedingungen verstehen müssen. Durch Aufnahme seiner Arbeit am 1.März 2013 habe er das Angebot konkludent (durch schlüssiges Verhalten) angenommen.

Die Befristung zum 31.Januar 2014 sei unwirksam, da sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Es komme darauf an, ob im Zeitpunkt der Änderung von Tätigkeit und Vergütung am 1. März 2013 ein Sachgrund für die Befristung bestand. Der ursprüngliche Sachgrund der Vertretung sei zum 1. März 2013 entfallen. Mit der Änderung der Vertragsbedingungen sei seine Tätigkeit von der Tätigkeit der zu vertretenden Mitarbeiterin entkoppelt worden.

Die Arbeitgeberin beantragte Klageabweisung. Es sei keine Vertragsänderung erfolgt. Mit dem Versetzungsschreiben vom Februar 2013 wurde den kollektivrechtlichen Vorgaben von Interessenausgleich und Sozialplan entsprochen. Der Hinweis auf die 32-monatige Einkommenssicherung beschränke sich auf die Mitteilung der einschlägigen Tarifbestimmungen. Ein Entfristungsangebot oder sonstige Änderungen der Vertragsbedingungen könnten daraus nicht abgeleitet werden. Die Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Junior-Referenten ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies seine Berufung zurück. Mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Junior-Referent seine Klage weiter.

Das BAG entschied, die Klage wurde vom LAG zurecht abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die Befristung sei wirksam. Es sei kein Änderungsvertrag über eine unbefristete Weiterbeschäftigung abgeschlossen worden.

Der Junior-Referent habe die Erklärungen und das Verhalten der Arbeitgeberin nicht dahin verstehen dürfen, dass ihm ab dem 1. März 2013 die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten worden sei.

Die behaupteten Erklärungen seiner Vorgesetzten in den beiden Telefonkonferenzen im Januar 2013, er werde einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten, habe der Junior-Referent nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern als tatsächliche Einschätzung verstehen müssen. Der Junior-Referent habe auch keinen Rechtsfehler aufgezeigt, sondern lediglich seine Wertungen anstelle der Wertungen des Landesarbeitsgerichts gesetzt. Sollten die Ausführungen des Junior-Referenten dahingehend zu verstehen sein, das Landesarbeitsgericht habe Sachvortrag oder Beweisantritte übergangen, hat er keine zulässige Verfahrensrüge im Sinne von § 551 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ZPO (Zivilprozessordnung) erhoben.

Dem Schreiben vom 12. Februar 2013 und vom 20. März 2013 seien keine auf eine Vertragsänderung gerichteten Willenserklärungen der Arbeitgeberin zu entnehmen. Die Arbeitgeberin habe mit den Schreiben lediglich die kollektivrechtlichen Vorgaben im Interessenausgleich/Sozialplan vollzogen und die Ergebnisse der paritätischen Kommission umgesetzt.

Eine Versetzung sei eine einseitige Maßnahme der Arbeitgeberin aufgrund des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts und damit nicht als Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrags zu verstehen. Der Charakter der Maßnahme als Versetzung in diesem Sinne ergebe sich auch aus dem Betreff des Schreibens und der Mitteilung der Beklagten darüber, auf welchem Arbeitsplatz der Junior-Referent ab 1. März 2013 eingesetzt werde.

Im Falle einer Vertragsänderung hätte es nahegelegen, dass die Arbeitgeberin den Junior-Referenten auffordert, sich mit dem Inhalt des Schreibens durch seine Unterschrift einverstanden zu erklären, was jedoch unterblieben ist.

Die Zuweisung einer niedriger eingruppierten Tätigkeit durch die Arbeitgeberin erfolgte zu Unrecht, da die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag eine mindestens gleichwertige Tätigkeit vorsah. Daraus lasse sich jedoch nicht ein rechtsgeschäftliches Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages ergeben. Der Junior-Referent hätte sich daher gegen die erklärte Versetzung wehren und eine vertragsgemäße Beschäftigung mit Tätigkeiten seiner Vergütungsgruppe verlangen können. Gerade wegen dieser vertraglichen Rechtsposition lasse sich eine unwirksame Versetzung nicht ohne Weiteres als Angebot auf Vertragsänderung verstehen oder in ein solches umdeuten. Eine Vertragsänderung hätte zur Folge, dass Einwände gegen eine vertragswidrige Weisung nicht mehr erhoben werden könnten und der Anspruch auf Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen beseitigt wäre.

Der Hinweis über die Verdienstsicherung, er werde ab dem 1. März 2013 für die Dauer von insgesamt 32 Monaten eine Einkommenssicherung in Höhe der Differenz zwischen dem zu sichernden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt der neuen Tätigkeit erhalten, war nicht geeignet daraus zu schließen, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet weiterbestehen solle.

Die insgesamt 32-monatige Einkommenssicherung ginge über das Ende der vereinbarten Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags vom 31. Januar 2014 hinaus. Darin sei jedoch lediglich eine Information über tarifliche Sicherungs- oder Besitzstandsansprüche zu sehen, die dem Junior-Referenten unter der Bedingung zustehen, dass das Arbeitsverhältnis während der genannten zukünftigen Zeitdauer fortbestehen werde. Das Wort insgesamt beziehe sich nur auf die maximale Sicherungsfrist und lasse nicht darauf schließen, dass ihm die Arbeitgeberin die unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses anbieten wollte.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2011 vereinbarten Befristung am 31. Januar 2014 geendet. Die Befristung sei wirksam. Sie sei durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) und § 21 Abs. 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) gerechtfertigt. Der Kläger wurde zur Vertretung der Mitarbeiterin in Elternzeit eingestellt. Der Wirksamkeit der Befristung stehe nicht entgegen, dass dem Kläger zum 1. März 2013 eine andere, niedriger vergütete Tätigkeit übertragen wurde.