Ort für eine Sitzung des Gesamtbetriebsrats
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2020, Aktenzeichen 1 TaBV 21/19
Der Gesamtbetriebsrat muss nicht zwangsläufig seine Sitzungen am Unternehmenssitz abhalten. Für eine Sitzung an einem betriebsratlosen Standort müssen jedoch erhebliche Gründe vorliegen.
Das Unternehmen der Arbeitgeberin umfasst 29 Filmtheater, bundesweit. An 13 Standorten sind Betriebsräte gewählt, die wiederum einen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Der Gesamtbetriebsrat tagt monatlich an verschiedenen Standorten.
Eine Sitzung des Gesamtbetriebsrats wurde für März 2019 an einem Standort geplant, der über keinen Betriebsrat verfügte. Die Kostenübernahme für diese Veranstaltung wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt. Daraufhin verschob der Gesamtbetriebsrat den Termin auf Dezember 2019 und leitete beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren zur Kostenerstattung ein. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats wurde vom Arbeitsgericht abgelehnt. In Folge verschob der Gesamtbetriebsrat die Sitzung auf Juni 2020.
Der Gesamtbetriebsrat vertrat die Auffassung, bezüglich des Sitzungsortes sei er nicht auf Standorte beschränkt, für die ein Betriebsrat gewählt wurde. Der Sitzungsort sei gewählt worden um dort seine Kontrollrechte wahrzunehmen. Kontrolliert werden soll der Aushang eines Newsletters, die Einhaltung von Gesetzen gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die Einhaltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen und des Tarifvertrages. Entsprechend vorliegender Indizien halte die Arbeitgeberin an diesem Standort nicht den Manteltarifvertrag ein. Das BetrVG enthalte kein Verbot, die Sitzung des Gesamtbetriebsrats an einem Standort abzuhalten, an dem kein Betriebsrat gewählt wurde. Der Standort liege so zentral, dass Anreisezeit und Fahrtkosten zumutbar seien. Basierend auf der Verteilung der Betriebe mit Betriebsrat über das Bundesgebiet entstünden unabhängig vom Tagungsort vergleichbare Fahrtkosten. Zur Überprüfung der Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarungen reiche die Nutzung moderner Kommunikationsmittel nicht aus. Würden nur einzelne Mitglieder den betriebsratslosen Standort aufsuchen, würde das höhere Kosten verursachen.
Die Arbeitgeberin argumentierte, sie sei gesetzlich nicht verpflichtet, die Kosten von Sitzungen an betriebsratslosen Standorten zu tragen. Es sei sachgerecht, wenn die Sitzungen in der Regel am Unternehmensstandort standfinden, wo auch die Unternehmensleitung als Gesprächspartner zur Verfügung stehe. In Einzelfällen könne es in Betracht kommen, Kontakt zu einzelnen örtlichen Betriebsräten zu pflegen. Der Gesamtbetriebsrat verfüge jedoch nicht über eine Zuständigkeit für betriebsratslose Betriebe in Form eines Ersatzbetriebsrats. Er sei insbesondere auch nicht Träger der Kontrollrechte aus § 80 Absatz 1 BetrVG. Die Einhaltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen oder der Aushang des Newsletters könne auch von ein oder zwei Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats kontrolliert werden.
Die in der Höhe bestrittenen Reisekosten der Gesamtbetriebsratsmitglieder hielten sich auch nicht an die Vorgaben der Reiserichtlinie.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, das BetrVG sehe keinen Anspruch des Gesamtbetriebsrats vor, an einem beliebigen betriebsratslosen Standort zu tagen. Erhebliche Gründe, die dennoch für diesen betriebsratslosen Standort sprächen, seien nicht zu erkennen.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts legte der Gesamtbetriebsrats Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein betriebsratsloser Standort als betriebsbezogen angesehen werden kann. Nach § 50 Absatz 1 BetrVG sei er auch für Angelegenheiten betriebsratsloser Betriebe zuständig. Hierfür könne er sich auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten unmittelbar vertraut machen. Unabhängig von der Regelung in der jeweiligen Gesamtbetriebsvereinbarung gehe das Kontrollrecht nach § 80 Absatz 1 BetrVG in Betrieben ohne Betriebsrat auf ihn über.
Bei der Wahl des Sitzungsstandortes müsse der Gesamtbetriebsrat auf die mit der Anreise verbundenen Belastungen seiner Mitglieder Rücksicht nehmen. Die zentrale Lage des beabsichtigten Sitzungsstandortes ermögliche die geringsten Unterschiede in der Länge der Anreisestrecke. Wegen der langen Anreise hätten in der Vergangenheit Mitglieder frühzeitig die Sitzung verlassen müssen. Mit der Wahl des Standorts würden die Gesamtreisezeiten und damit die Gesamtreisekosten minimiert.
Der Gesamtbetriebsrat beantragte, den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Kosten für die Durchführung einer Gesamtbetriebsratssitzung vom 6-8. Dezember 2019, hilfsweise vom 5-7. Juni 2020 zu tragen.
Die Arbeitgeberin führte vor dem LAG aus, sie sei nur zur Kostentragung verpflichtet, soweit die Kosten für die Durchführung der Gesamtbetriebsratsarbeit notwendig sind. In betriebsratslosen Betrieben komme die Kontaktaufnahme zum örtlichen Betriebsrat nicht in Betracht. Um den Aushang eines Newsletters zu kontrollieren müsse der Gesamtbetriebsrat nicht tagen. Kontrollen aus den Gesamtbetriebsvereinbarungen seien aus praktischen Gründen nur am Unternehmenssitz wahrnehmbar. Die Ausführungen zu den Kosten seien pauschal und unsubstantiiert.
Das Landesarbeitsgericht entschied, die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats sei unbegründet. Der Antrag zur Kostentragung für die Durchführung der Gesamtbetriebsratssitzung im Dezember 2019 sei bereits unbegründet, weil zum benannten Zeitpunkt keine Gesamtbetriebsratssitzung stattgefunden hat. Eine Verurteilung der Arbeitgeberin zur Übernahme der Kosten komme aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Der Hilfsantrag zur Kostenerstattung der Gesamtbetriebsratssitzung im Juni 2020 sei sachdienlich, weil mit der Entscheidung der Streit darüber, ob der Gesamtbetriebsrat ein Recht hat, am ausgewählten Standort eine Sitzung abzuhalten, ausgeräumt wird.
Sitzungen des Gesamtbetriebsrats müssten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zwingend am Sitz der Hauptverwaltung stattfinden, sondern auch in Einzelbetrieben des Unternehmens, in denen ein Betriebsrat gebildet wurde. Dies erscheine insbesondere dann angebracht, wenn besondere Probleme gerade dieses Betriebs zur Beratung anstünden, oder wenn in Abständen der Kontakt zu einzelnen Betriebsräten gepflegt werden solle.
Zweckmäßigkeit und Sachgesichtspunkte vor allem im Hinblick auf die Kostentragungspflicht können für die Wahl des Ortes der Gesamtbetriebsratssitzung ausschlaggebend sein. Es könne daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass Sitzungen auch an (z.B. zentral gelegenen) Orten durchgeführt werden, an denen sich kein Betrieb des Unternehmens oder ein betriebsratsloser Betrieb befinde.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht gebe es kein generelles Verbot, auch einmal in einem betriebsratlosen Betrieb zu tagen oder in einem Hotel an einem betriebsratlosen Standort. Entscheidend sei, ob es einen standortbezogenen Anlass für die Sitzung gebe. Die Durchführung der Sitzung am vorgesehenen Tagungsort müsse zur Wahrnehmung von Gesamtbetriebsratsaufgaben erforderlich sein. Vorrangig sei die Erforderlichkeit der Sitzung zu prüfen. Die Betrachtung der Kosten sei nachrangig zu betrachten.
Die vom Gesamtbetriebsrat vorgetragenen Aspekte rechtfertigten die Sitzung am beabsichtigten Standort nicht. Es fehle an einem konkreten Anlass, warum sich der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen müsse. Ein allgemeines Interesse an den örtlichen Räumlichkeiten genüge nicht, das Erfordernis der Gesamtbetriebsratssitzung an diesem Standort zu begründen.
Soweit der Gesamtbetriebsrat sich auf die Gesamtbetriebsvereinbarung „Ticketsoftware“ bezogen habe, gebe diese kein Kontrollrecht her, das im Rahmen eine Gesamtbetriebsratssitzung durch alle 21 Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und der zwei Wirtschaftsausschussmitglieder wahrgenommen werden könnte.
Aus Sicht des LAG sei bereits nicht nachvollziehbar, warum der Gesamtbetriebsrat es für erforderlich hält, dieses Audit am ausgewählten Sitzungsort durchzuführen, wo doch die maßgeblichen Server und die zuständigen fachlichen Mitarbeiter der Arbeitgeberin an einem anderen Unternehmensstandort angesiedelt seien.
Darüber hinaus sei in keinem Fall erkennbar, warum es erforderlich sein soll, dass sämtliche Gesamtbetriebsratsmitglieder und die beiden Wirtschaftsausschussmitglieder diese Kontrolle durchführen sollten. Ein unter Berücksichtigung des nach der Rechtsprechung bestehenden Beurteilungsspielraums des Gesamtbetriebsrats sei in einem solchen Fall überschritten. Bei 23 Kontrolleuren könne eine Kontrolle nicht mehr effektiv durchgeführt werden.
Eine Tagesordnung für die Gesamtbetriebsratssitzung im Juni 2020 sei noch gar nicht erstellt worden. Somit sei auch nicht feststellbar ob eine Überprüfung der Gesamtbetriebsvereinbarung überhaupt stattfinden wird. Auch die Prüfung der Einhaltung weiterer Betriebsvereinbarungen rechtfertigt die Sitzung am Standort nicht. Eine dieser Betriebsvereinbarungen sei durch ein einziges Gesamtbetriebsratsmitglied zu prüfen. Eine andere BV sei in der Form eines Audits zu kontrollieren. Es sei nicht erkennbar, warum dieser Audit nicht am Unternehmenssitz durch maximal 3 Gesamtbetriebsratsmitglieder erfolgen könne.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern allein der örtliche Betriebsrat Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG. Gibt es keinen örtlichen Betriebsrat, fällt das Kontrollrecht nicht dem Gesamtbetriebsrat zu, sondern es entfällt.
Die Kontrolle ob ein Newsletter ausgehängt wurde, könne durch einen Anruf vor Ort oder die Entsendung eines einzelnen Gesamtbetriebsratsmitgliedes erfolgen.
Dem Argument der Belastung einzelner Gesamtbetriebsratsmitglieder bezüglich der An- und Abreise sei nicht ausreichend, um die Notwendigkeit der Sitzung am beabsichtigten Standort zu begründen. Es gebe andere zentrale Standorte, in denen ein Betriebsrat existiert. Zu den körperlichen Belastungen der An- und Abreise sei auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
Eine Rechtsbeschwerde zu dieser Entscheidung wurde nicht zugelassen.