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Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.05.2021, Aktenzeichen 5 Sa 343/20

Eine betrieblich bedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist unwirksam, wenn es an einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt, etwa weil die Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus.

Die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens beschlossen am Ende des Jahres 2018, in den Ruhestand zu gehen und deshalb das gesamte Unternehmen zu veräußern. Parallel zu den Verhandlungen über eine Gesamtveräußerung wurden mit Mitarbeitern Gespräche über Teilveräußerungen geführt. Der im Unternehmen tätige Kfz-Meister war daran interessiert die Kfz-Werkstatt zu übernehmen, die Arbeitgeberin grundsätzlich bereit, mit ihm eine Übernahme anzustreben.

Mit Schreiben vom 28.08.2019 kündigte die Arbeitgeberin dem Kfz-Meister betriebsbedingt zum 28.02.2020, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum nächstzulässigen Kündigungszeitpunkt.

Ende September 2019 reichte der Kfz-Meister eine Kündigungsschutzklage ein. Nachdem er nicht bereit war die Kündigungsschutzklage zurückzunehmen, brach die Arbeitgeberin die Übernahmeverhandlungen für die Kfz-Werkstatt mit ihm ab.

Im November 2019 bescheinigte eine kaufmännische Mitarbeiterin dem Kfz-Meister ein Guthaben von 912 Überstunden bis Ende Oktober 2019. Anfang Dezember 2019 beschloss die Gesellschafterverhandlung, die Gesellschaft zu Ende Dezember 2019 aufzulösen und einen Rechtsanwalt als alleinvertretungsberechtigten Liquidator zu bestellen.

Mit Schreiben vom 20.01.2020 stellte die Arbeitgeberin den Kfz-Meister ab sofort von der Arbeit frei. Zunächst wurden dabei die Urlaubsansprüche und später Zeitausgleichansprüche wegen Überstunden angerechnet.

Vom 29.02.2020 bis 31.08.2020 erhielt der Kfz-Meister Arbeitslosengeld. Seit dem 01.09.2020 steht er in einem neuen Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht erließ im August 2020 ein Versäumnisurteil zu der im September 2019 eingereichten Kündigungsschutzklage. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kfz-Meister nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde. Die Arbeitgeberin wurde zudem verurteilt, bisher nicht geleistete Überstundenvergütung, Überstundenzuschläge sowie Erholungsbeihilfen und rückständige Sachbezüge zu zahlen.

Die Arbeitgeberin legte beim Arbeitsgericht Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.

Mit Schreiben vom 20.08.2020 kündigte die Arbeitgeberin vorsorglich erneut ordentlich zum 31.03.2021. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beschäftigte die Arbeitgeberin keinen weiteren Arbeitnehmer mehr.

Nach Verkündigung des arbeitsgerichtlichen Urteils Mitte November 2020 bot die Arbeitgeberin dem Kfz-Meister im Dezember 2020 eine Prozessbeschäftigung an. Mit Schriftsatz vom Januar 2021 nahm der Kfz-Meister die Prozessbeschäftigung an. Entsprechend dieser Vereinbarung wurde der Kfz-Meister ab dem 21.12.2020 unwiderruflich freigestellt. Zunächst unter Urlaubsgewährung, anschließend zwecks Freizeitausgleich für Mehrarbeit. Laut dieser Vereinbarung musste sich der Kfz-Meister einen eventuellen Zwischenverdienst anrechnen lassen.

In seinem Vortrag vor dem Arbeitsgericht bezüglich des Einspruchs der Arbeitgeberin zum Versäumnisurteil beantragte der Kfz-Meister, das Versäumnisurteil vom August 2020 aufrecht zu erhalten sowie festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom August 2020 nicht zu Ende März 2021 aufgelöst wurde. Die Kündigung vom August 2020 sei unwirksam, da sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Zudem müsse die Arbeitgeberin die Überstundenvergütung auszahlen. Die Regelung im Arbeitsvertrag, nach der bei Bedarf 20 Stunden Mehrarbeit unentgeltlich geleistet werden können, sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstoße und den Kfz-Meister unangemessen benachteilige. Es sei nicht erkennbar, auf welchen Zeitraum sich die Regelung beziehen solle.

Darüber hinaus stehe ihm eine jährliche Erholungsbeihilfe zu, ebenso wie eine Entschädigung für die nicht gewährten monatlichen Tankgutscheine.

Das Arbeitsgericht hielt das Versäumnisurteil teilweise aufrecht, soweit es dem Antrag gegen die Kündigung vom 28.08.2019 und den Zahlungsanträgen auf Erholungsbeihilfe sowie Schadensersatz wegen der nicht gewährten Tankgutscheine stattgegeben hat. Die Überstundenvergütung einschließlich der Überstundenzuschläge hat es angesichts der Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist um 192 Stunden gekürzt und ausgehend vom monatlichen Bruttogehalt neu berechnet.

Die Klageerweiterung hinsichtlich der Folgekündigung vom 20.08.2020 wies das Arbeitsgericht ab, weil das Kündigungsschutzgesetz zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr gefunden habe. Im Umfang der Klageabweisung ist das arbeitsgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden.

Das Arbeitsgericht führte aus, die Kündigung vom August 2019 sei nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Eine Betriebsstilllegung setze einen ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer aufzuheben. Daran fehle es, wenn die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Kündigung noch über die Veräußerung des Betriebs oder von Betriebsteilen verhandele. Bei Ausspruch der Kündigung habe die Arbeitgeberin mit dem Kfz-Meister noch Gespräche über eine Veräußerung der Kfz-Werkstatt geführt. Diese Verhandlungen habe sie erst abgebrochen, nachdem der Kfz-Meister die Kündigungsschutzklage erhoben und eine Klagerücknahme abgelehnt habe.

Der Kfz-Meister habe einen Anspruch auf Vergütung für 760 Überstunden nebst Zuschlag in Höhe von 25 %. Er habe seiner Darlegungslast genügt, indem er den Überstundensaldo vorgetragen habe. Die Arbeitgeberin habe demgegenüber nicht dargelegt, weshalb dieser Saldo nicht zutreffen solle.

Der Anspruch auf die Erholungsbeihilfe ergebe sich aus einer betrieblichen Übung, da die Arbeitgeberin über 3 Jahre hinweg diese jeweils abgerechnet und ausgezahlt habe. Des Weiteren stehe dem Kfz-Meister ein Ersatzanspruch wegen des nicht gewährten Sachbezuges in Form des Tankgutscheins zu.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte die Arbeitgeberin Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Das Arbeitsgericht habe die laut Arbeitsvertrag unentgeltlich zu erbringenden Überstunden bei seiner Berechnung nicht abgezogen. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe es auch keine Verkaufsverhandlungen mit dem Kfz-Meister gegeben. Diese seien erst im darauffolgenden Monat, September 2019 aufgenommen worden.

Unabhängig davon sei die Freistellung im Rahmen der Prozessbeschäftigung im Umfang von 384 Stunden gegenzurechnen. Ein evtl. Anspruch auf Erholungsbeihilfe sei verwirkt, nachdem die Arbeitgeberin über mehr als 4 Jahre diese Leistung nicht mehr erbracht habe. Der Tankgutschein sei eine freiwillige Leistung.

Unabhängig davon seien die Zahlungsansprüche gemäß § 10 des Arbeitsvertrages vom 11.01.2001 verfallen. Auf diese Klausel finde das seit dem 01.01.2002 geltende Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung, da der Vertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sei.

Das Landesarbeitsgericht entschied, die Berufung der Arbeitgeberin sei nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht habe der Klage im anhängenden Umfang zurecht stattgegeben.

Eine Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung, etwa zur Stilllegung des gesamten Betriebs, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehle es hingegen, wenn die Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus.

Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung hätten die beiden Geschäftsführer der Arbeitgeberin noch keinen ernsthaften und endgültigen Beschluss zur Stilllegung des gesamten Betriebes zu einem bestimmten, greifbaren Zeitpunkt gefasst. Sie hätten sich zwar Ende 2018 entschieden, demnächst in den Ruhestand zu gehen. Eine konkrete, abschließende Planung hierfür gab es jedoch ebenso wenig wie bereits feststehende Termine.

Nach den Angaben der Arbeitgeberin war spätestens Anfang Oktober 2020 klar, dass das restliche Unternehmen liquidiert werden müsse. Daraus ergebe sich aber auch, dass frühestens zu diesem Zeitpunkt eine ernsthafte und endgültige Unternehmerentscheidung zur Stilllegung des Restbetriebs vorlag. Zur selben Zeit brach die Arbeitgeberin die Gespräche mit dem Kfz-Meister ab, nachdem dieser Kündigungsschutzklage erhoben hatte.

Noch im September 2020 habe die Arbeitgeberin einen Notar beauftragt, über den Verkauf der Kfz-Werkstatt einen Vorvertrag zu entwerfen. Bis dahin habe es ernsthafte Verhandlungen mit dem Kfz-Meister gegeben.

Solange noch ernsthafte Verhandlungen über die Veräußerung von Betriebsteilen geführt werden, kann eine Stilllegung dieser Betriebsteile noch nicht ernsthaft und endgültig beschlossen sein. Eine ernsthafte und endgültige Entscheidung habe die Arbeitgeberin erst getroffen, indem sie die Verhandlungen mit dem Kfz-Meister aufgrund der Kündigungsklage und seiner Weigerung, die Klage zurückzunehmen, abbrach. Zum Zeitpunkt der Kündigung gab es jedoch noch ernsthafte Verhandlungen.

Der Kfz-Meister habe auch einen Anspruch auf Vergütung von 760 Überstunden zuzüglich eines Zuschlags von 25 %.

Die Vergütung von Überstunden setzt zum einen voraus, dass der Arbeitnehmer solche tatsächlich geleistet hat, und zum anderen, dass die Überstunden von der Arbeitgeberin angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.

Wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers erfasst und zeichnet die Arbeitgeberin oder für sie ein Vorgesetzter des Arbeitnehmers die entsprechenden Arbeitszeitnachweise ab, kann der Arbeitnehmer im Überstundenprozess der ihm obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden schon dadurch genügen, dass er schriftsätzlich die von der Arbeitgeberin abgezeichneten Arbeitsstunden und den sich ergebenden Saldo vorträgt. Hat die Arbeitgeberin die vom Arbeitnehmer auf den Zeiterfassungsbögen festgehaltenen Arbeitszeiten abgezeichnet, hat sie diese damit gebilligt.

Führt die Arbeitgeberin für den einzelnen Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto und weist vorbehaltlos eine bestimmte Anzahl von Guthabenstunden aus, stellt sie damit den Saldo des Kontos streitlos. Die regelmäßigen Buchungen auf dem Arbeitszeitkonto stellen nicht rechtsgeschäftliche Erklärungen, sondern tatsächliche Handlungen im Sinne sogenannter Wissenserklärungen dar. Die Arbeitgeberin bringe damit regelmäßig zum Ausdruck, dass bestimmte Arbeitsstunden tatsächlich und mit ihrer Billigung geleistet wurden.

Der Kfz-Meister habe seiner Darlegungslast genügt, indem er die letzten von einer kaufmännischen Mitarbeiterin und dem Geschäftsführer abgezeichneten Salden sowie die Anzahl der später abgegoltenen Überstunden mitgeteilt hat. Die Arbeitgeberin ist dem vom Kfz-Meister angegebenen letzten Saldo, einem Guthaben von 952 Stunden, im Rahmen ihrer abgestuften Darlegungslast entgegengetreten, indem sie eine Verringerung des Guthabens durch die Freistellung während der Kündigungsfrist geltend gemacht hat. Diesen Einwand hat das Arbeitsgericht zu Recht berücksichtigt und den Saldo aufgrund dessen um 192 Stunden gekürzt. Einen weitergehenden Stundenabbau habe die Arbeitgeberin weder erst- noch zweitinstanzlich vorgetragen.

Soweit sie auf die Zahlungen anlässlich der Prozessbeschäftigung verweist, dienten diese nicht der Erfüllung des eingeklagten Anspruchs auf Überstundenvergütung, sondern erfolgten auf einen Anspruch des Kfz-Meisters auf Arbeitsentgelt für den Zeitraum ab 21.12.2020.

Die Arbeitgeberin sei auch nicht nach § 11 des Arbeitsvertrages vom 11.01.2001 berechtigt, das Stundenguthaben nachträglich um 20 Stunden je Monat zu kürzen. Die Parteien hätten gerade nicht vereinbart, dass die ersten 20 Mehrarbeitsstunden unentgeltlich zu leisten bzw. mit dem Stundenlohn abgegolten sind. Eine nachträgliche Kürzung der bereits verdienten Mehrarbeitsvergütung gestatte die Klausel nicht. Erst recht gestattet sie keine rückwirkenden Kürzungen des quittierten Guthabensaldos. Der Zuschlag von 25% auf die Überstunden ergebe sich aus betrieblicher Übung.

Der Kfz-Meister habe auf der Grundlage einer betrieblichen Übung Anspruch auf Zahlung einer Erholungsbeihilfe für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019. Bei jährlichen Leistungen könne in der Regel nach dreimaliger Gewährung davon ausgegangen werden, die Leistung solle auch in der Zukunft gewährt werden.

Die im Arbeitsvertrag vom 11.01.2001 unter § 10 vereinbarte Ausschlussfrist stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Klausel sei unwirksam.

Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die gerichtliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht zu vereinbaren und schränke wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei.

Darüber hinaus handele es sich um eine einseitige Ausschlussfrist, die bereits deshalb unwirksam ist. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die einseitig den Arbeitnehmer treffende Erschwerung der Durchsetzung von Ansprüchen und der bei Fristversäumnis nur für den Arbeitnehmer vorgesehene völlige Anspruchsverlust widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung.

Der Kfz-Meister habe nach § 280 Absatz 1 Satz 1, § 283 Satz 1, § 275 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit der Zusage im Schreiben vom 21.07.2008 einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des monatlichen Betrages x 48 Monate (Januar 2016 bis Dezember 2019). Die Arbeitgeberin habe dem Kfz-Meister mit Schreiben vom 21.07.2008 einen Sachbezug in Form eines Kraftstoff-Gutscheins über bis zu € 44,00 zugesagt, der bis zum jeweiligen Monatsende bei einer bestimmten örtlichen Tankstelle einzulösen ist. Diese Zusage sei zeitlich nicht befristet, sondern erfolgte zunächst unbefristet. Sie sei jedoch an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens bzw. Betriebs gebunden.

Die Arbeitgeberin habe dem Kfz-Meister gegenüber weder einen Widerruf erklärt noch wirtschaftliche Gründe hierfür angegeben. Sie habe schlichtweg die Leistung eingestellt und ab dem Jahr 2016 keinen Sachbezug mehr gewährt. Gründe hierfür habe sie nicht angegeben. Das genüge nicht, um den seinerzeit eingeräumten Anspruch wieder zu Fall zu bringen. Die Arbeitgeberin war durchaus berechtigt, die zukünftige Gewährung des Tankgutscheins von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen. Sie habe sich jedoch bei Einstellung der Sachbezugsleistung nicht hierauf gestützt und somit die eigenen Vorgaben nicht eingehalten.

Eine Revision zu dieser Entscheidung wurde nicht zugelassen.