BLOG RECHTSPRECHUNG

Einstweilige Verfügung zur Korrektur einer Betriebsratswahl

Korrektur Betriebsratswahl – Einstweilige Verfügung

Mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung können Wahlfehler korrigiert werden, auch wenn dies zu einer Verschiebung der Wahl und einer vorübergehenden betriebsratslosen Zeit führt. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur möglich, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Wahlberechtigte Mitarbeiter eines Callcenters beantragten beim Arbeitsgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verschiebung der für den 15. Dezember 2021 geplanten Betriebsratswahl auf den 2. Februar 2022 und die Zulassung der Vorschlagsliste „neue Betriebsräte“, deren Kandidaten sie sind, zu dieser Wahl, hilfsweise die Untersagung der Fortsetzung der Betriebsratswahl.

Nach dem Rücktritt mehrerer Betriebsratsmitglieder im Frühjahr 2020 sank die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats auf acht. Daraufhin bestellte der Betriebsrat im Juni 2020 einen Wahlvorstand für die Neuwahl des Betriebsrats. Ende Oktober 2021 erließ der hiesige Wahlvorstand ein Wahlausschreiben und leitete damit die Neuwahl des Betriebsrats ein. Als Wahltermin legte er den 15. Dezember 2021 fest.

Einen Tag vor dem Abgabetermin für die Wahllisten reichten die Antragsteller ihre Vorschlagsliste ” neue Betriebsräte” ein. Der Wahlvorstand beanstandete die Vorschlagsliste am 11. November, einen Tag nach dem Abgabetermin.

Erstens seien die Vorschlagsliste und die Unterstützerliste unzusammenhängend eingereicht worden, weshalb nicht ersichtlich sei, ob zum Zeitpunkt der geleisteten Stützunterschriften die vollständige Vorschlagsliste habe eingesehen werden können. Zweitens sei die Angabe „Angestellter“ oder „Angestellte“ als Art der Beschäftigung unzureichend, da aus dieser Bezeichnung nicht die „Beschäftigung/Position“ im Betrieb ersichtlich sei. Drittens seien Unstimmigkeiten bei den Unterschriften zwischen der Vorschlagsliste und der Unterstützerliste festgestellt worden.

Der Listenvertreter wies die Einwendungen zurück. Zudem gab er bei den einzelnen Kandierenden als Art der Beschäftigung nunmehr „CSI-Manager“, „Agent“, „Trainer“, „Quality Manager“, „Supervisor“ oder „Working SV“ an.

Der Wahlvorstand teilte dem Listenvertreter mit, dass die Liste nicht zur Wahl zugelassen werde. Es sei zwar glaubhaft, dass allen Unterstützenden die Liste mit den Namen der Kandidierenden vorgelegen hätte, jedoch bestünden Zweifel, ob die Liste bereits von sämtlichen Kandidierenden unterzeichnet gewesen sei. Die Positionen der Kandidierenden seien zwar nachgereicht worden, aber nicht im Original der Vorschlagsliste angegeben. Zudem entspreche die nachgereichte Angabe eines der Kandidaten nicht seiner aktuellen Position. Drei der Unterstützerunterschriften seien zudem ungültig bzw. nicht ordnungsgemäß, weshalb die Liste nicht über die notwendige Zahl von 13 Stützunterschriften verfüge.

Mit am 17. November 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag haben die Antragstellenden das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zulassung der Vorschlagliste „neue Betriebsräte“ zu der Betriebsratswahl, hilfsweise auf Abbruch der Wahl begehrt. Die Bedenken des Wahlausschusses seien nicht berechtigt.

Nach der Gesamtschau der Organisation der Neuwahl des Betriebsrats durch den Wahlvorstand sei die Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig. Zwischen den Wahlvorstandsmitgliedern und dem noch amtierenden Betriebsrat bestehe mit einer Ausnahme Personenidentität, was unstreitig ist. Zudem seien alle Wahlvorstandsmitglieder zugleich Kandidierende, was ebenfalls unstreitig ist. Vor diesem Hintergrund bestünden Zweifel an der Neutralität des Wahlvorstandes. Außerdem setze der Wahlvorstand alles daran, unliebsame Konkurrenz missbräuchlich auszuschalten.

Die Arbeitgeberin hat sich der Auffassung der Antragstellenden angeschlossen und ebenfalls ein neutrales Vorgehen des Wahlvorstandes bezweifelt, jedoch keinen eigenen Antrag beim Arbeitsgericht eingereicht.

Am 9. Dezember urteilte das Arbeitsgericht, es fehle sowohl für den Hauptantrag als auch für den Hilfsantrag an einem Verfügungsanspruch.

Die Zulassung weiterer Wahlvorschläge sei nicht mehr möglich, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung die in § 10 Absatz 2 WO für den Aushang der Wahlvorschläge geregelte Frist von einer Woche vor dem Beginn der Stimmabgabe nicht mehr eingehalten werden könne. Ein Abbruch der Wahl komme ebenfalls nicht in Betracht, da Gründe für eine voraussichtliche Nichtigkeit der Wahl nicht vorlägen. Zwar könnten die Gründe, die der Wahlvorstand gegen die Vorschlagliste „neue Betriebsräte“ vorgebracht habe, die Nichtzulassung der Liste nicht rechtfertigen. Dies habe jedoch nicht die Nichtigkeit der Wahl zur Folge, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit. Auch die weiteren im Raum stehenden Verstöße des Wahlvorstandes gegen die Wahlvorschriften begründeten allenfalls eine Anfechtbarkeit, aber keine Nichtigkeit der Wahl.

Mit der am 10. Dezember 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, hilfsweise sofortigen Beschwerde, wenden sich die Antragstellenden gegen den ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellten erstinstanzlichen Beschluss. Der Hauptantrag sei begründet. Die Vorschlagsliste sei gültig. Die vom Wahlvorstand gerügten Mängel seien nicht gegeben. Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet. Der Wahlvorstand sei parteiisch und habe auch so gehandelt. Im Übrigen verweisen die Antragstellenden auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie halten gegebenenfalls auch eine Verschiebung der Betriebsratswahl für möglich. Eine betriebsratslose Zeit drohe nicht.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Es hat im Ergebnis zu Recht sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor.

Für den Hauptantrag fehlt es an einem Verfügungsgrund. Der Antrag ist nicht geeignet, eine erfolgreiche Wahlanfechtung zu vermeiden, da sich offene Rechtsfragen stellen, die im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht endgültig geklärt werden können.

Ein Verfügungsgrund ist nur gegeben, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei es auch auf rechtliche Unsicherheiten ankommt. Andersfalls wäre der Eingriff in die Betriebsratswahl unverhältnismäßig.

Ob der Wahlvorstand die Liste der Antragstellenden zurecht von der Wahl ausgeschlossen hat, hängt von einer schwierig zu beantwortenden Rechtsfrage ab.

Nach § 6 Absatz 3 WO (Wahlordnung) sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Nähere Angaben dazu, was genau unter „Art der Beschäftigung im Betrieb“ zu verstehen ist, enthält die Wahlordnung nicht. Als Zweck der Angabe wird – wie auch bei den übrigen erforderlichen Angaben – angenommen, es gehe um die Identifizierbarkeit der Bewerber.

Zur Identifizierung einer Person reichen regelmäßig Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum aus. Dass selbst in einem Großbetrieb mehrere gleichnamige Personen mit demselben Geburtsdatum arbeiten, stellt eher eine theoretische Möglichkeit dar. Daher liegt es nahe, den Zweck der Angabe darin zu sehen, dass sich die Wähler davon ein Bild machen können, mit wem sie es zu tun haben.

Geht man davon aus, es gehe darum, den Wählern die Chance zu geben festzustellen, mit wem sie es zu tun haben, sind aussagefähige Angaben erforderlich, die zumindest eine grobe Vorstellung ermöglichen, mit welchen Aufgabenstellungen der Wahlbewerber im Betrieb betraut ist.

Nach § 7 Absatz 2 WO hat der Betriebsrat die Vorschlagslisten unverzüglich nach ihrem Eingang zu überprüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den oder die Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dies ist durch E-Mail geschehen.

Der Listenvertreter hat die Nachbesserung der Angaben zur Art der Beschäftigung der Kandidierenden innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen wirksam vorgenommen.

Jedoch enthielt auch die Nachbesserung falsche Angaben. Ein Listenmitglied hatte die Position eines Quality-Managers oder CSI Managers inne, er war nicht mehr ausschließlich als Support-Spezialist oder Callagent tätig.

Unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt des Leistens der Stützunterschriften bereits von allen Kandidierenden die Zustimmung zu ihrer Kandidatur vorlag. Die Zustimmung zur Kandidatur kann sogar noch nach Einreichung der Liste nachgereicht werden.

Das Erscheinungsbild der eingereichten Listen mit den Kandidierenden und den Unterstützenden, die dem Landesarbeitsgericht in Ablichtung vorlagen, gibt keinerlei Anlass, an der Echtheit der Unterschriften zu zweifeln. Zudem haben alle drei Unterzeichnenden, deren Unterschriften der Wahlvorstand beanstandet hatte, durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie die Listen eigenhändig unterzeichnet haben.

Die Antragstellenden machen die voraussichtliche Nichtigkeit der am 15. Dezember 2021 anstehenden Betriebsratswahl zu Unrecht geltend. Gründe für eine voraussichtliche Nichtigkeit der Wahl sind nicht gegeben.

Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden.

Die Wahl ist jedoch nicht nichtig. Eine Nichtigkeit ergibt sich nicht daraus, dass der Wahlvorstand die Liste der Antragstellenden zurückgewiesen hat.

Wie oben angeführt, hatte der Wahlvorstand dafür vertretbare Gründe. Die Zurückweisung der Liste kann daher – wenn überhaupt – nur die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl begründen. Unerheblich ist, dass der Wahlvorstand weitere Gründe für die Zurückweisung der Liste genannt hat, auch wenn diese nicht stichhaltig sind und zum Teil sogar abwegig sein mögen. Denn die fehlerhaften Gründe waren letztlich nicht ursächlich für die Zurückweisung der Liste.

Auch die sonstigen von den Antragstellenden angeführten Gründe für eine Nichtigkeit der Wahl überzeugen nicht.

Die verspätete Einleitung der Wahl führt nicht einmal zu deren Anfechtbarkeit, da in einem solchen Fall entgegen dem gesetzlichen Auftrag sonst nie ein Betriebsrat gewählt werden könnte. Es gilt vielmehr der Grundsatz „besser spät als nie“.

Dass das Ergebnis der Auslosung der Wählerlisten bereits vor dem entsprechenden Aushang bekannt wurde, spricht nicht für eine Nichtigkeit, da die Listenvertreter zur Auslosung der Reihenfolge der Vorschlaglisten einzuladen sind und die Reihenfolge damit vor dem Aushang nach außen bekannt werden kann und darf.

Die E-Mail des Wahlvorstandes vom 6. Dezember 2021 an alle Arbeitnehmer, in der sich dieser zu den Gründen für die Zurückweisung der beiden Vorschlagslisten äußert, kann schon deshalb nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen, weil Vorgänge um eine Betriebsratswahl nicht geheim sind. Auch stand es den Antragstellenden frei, den Beschäftigten ihre Sicht der Dinge ebenfalls nahezubringen und damit etwaige einseitige Darstellungen des Wahlvorstandes im innerbetrieblichen Meinungsbildungsprozess zurückzuweisen.

Soweit einzelne Gründe nicht ausreichen, eine Nichtigkeit der Wahl anzunehmen, kann sich die Nichtigkeit – wie bereits das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat – auch nicht aus einer Gesamtschau der Gründe ergeben.