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Eine Betriebsveräußerung stellt an sich automatisch noch keine Betriebsänderung dar

Landesarbeitsgericht Thüringen (4. Kammer), Urteil vom 13.03.2024, Aktenzeichen 4 TaBV 3/23

Leitsätze: 

  1. Eine Betriebsveräußerung an sich und der Verkauf von Unternehmensanteilen stellen keine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar.
  2. Die Einigungsstelle ist zwingend primär zuständig für die Frage, ob ein Anspruch auf Herausgabe oder Einsicht in Unterlagen nach § 109a BetrVG besteht. Ein direkt eingeleitetes Beschlussverfahren ohne vorheriges Verfahren vor der Einigungsstelle ist unzulässig (Anschluss an BAG 12.02.2019 – 1 ABR 37/17 – NZA 2019, 787).

Das LAG Thüringen hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Die Parteien streiten in der Sache über die Frage des Vorliegens eines Mitbestimmungsrechts sowie im Rahmen des Beschwerderechtsverfahrens zusätzlich um die Ansprüche des Beteiligten zu 1) auf Herausgabe oder alternativ Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen. 

Der Beteiligte zu 1) war Betriebsrat bei der Beteiligten zu 2) am Standort ………… Diese gehörte zu einer größeren Unternehmensgruppe, die im Folgenden als ……………. Gruppe bezeichnet wird.

Zu dieser Gruppe zählen unter anderem die ………………. GmbH & Co. KG, die zu 100 % Anteilseignerin der ………………….. GmbH war. Die Unternehmen der …………….. Gruppe waren weltweit tätig und beschäftigten sich zumindest zeitweise mit der Herstellung von sogenannten Filtrations- und Non-Filtrationsprodukten. Unter Filtration versteht man Produkte und Verfahren, die Stoffe voneinander trennen. Die Non-Filtrationsprodukte, insbesondere solche, die auch bei der Beteiligten zu 2) am Standort in ……….. hergestellt wurden, waren hauptsächlich Kunststoffprodukte für die Automobilindustrie, wie beispielsweise Gehäuse und Zuleitungen, in denen durch Filtration Stoffe getrennt werden konnten.

Die Beteiligte zu 2) hatte Standorte in ………., ………… und ……….. In ……… stellte sie sowohl Non-Filtrations- als auch Filtrationsprodukte her. Innerhalb der ……………… Gruppe gab es Standorte, die ausschließlich Filtrationsprodukte produzierten, solche, die hauptsächlich oder nur Non-Filtrationsprodukte herstellten, sowie Zebrawerke, die beide Produktarten fertigten.

Vor dem Jahr 2020 traf die ………….. Gruppe die strategische Entscheidung, sich vollständig vom Non-Filtrationsgeschäft zu trennen. In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, das Zebrawerk in ………… aufzulösen. Die Produktion von Filtrationsprodukten sollte von der Beteiligten zu 2) am Standort ………… an andere Unternehmen abgegeben werden. Als Ausgleich dafür wurden Fertigungen von Non-Filtrationsprodukten an den Standort …………….. der Beteiligten zu 2) verlagert. Dieser Prozess ist nach wie vor im Gange.

Umstritten ist zwischen den Parteien, in welchem Umfang der Umsatzrückgang bei den Filtrationsprodukten durch den Zufluss an Non-Filtrationsproduktionen kompensiert wurde. Hintergrund dieser Diskussion ist, dass die Non-Filtrationsprodukte aus ………….. überwiegend Zulieferteile für die Automobilfertigung waren und insbesondere für Verbrennungsmotoren benötigt wurden.

Ursprünglich plante die Beteiligte zu 2), das Werk in ………….. stillzulegen. Ob dieser Plan aufgegeben wurde oder heimlich durch weitere Maßnahmen fortgeführt und von Dritten umgesetzt wird, ist zwischen den Parteien umstritten. 

In der Folge versuchte die Beteiligte zu 2), den Standort in …………. zu verkaufen. Dies führte letztendlich dazu, dass der Standort …………… zunächst innerhalb der …………….. Gruppe an ein anderes Unternehmen übertragen und vollständig veräußert wurde. Der Betrieb wurde als Ganzes an die ………………… GmbH (im Folgenden kurz: ……..) übertragen, die anschließend in die ………… GmbH umfirmierte. Zunächst war die ……… GmbH zu 100 % im Besitz der ………………… GmbH, bevor diese Anteile vollständig an einen Investor übertragen wurden, der im Folgenden als ………….. bezeichnet wird.

In diesem Zusammenhang machte der Beteiligte zu 1) ein Mitbestimmungsrecht geltend, was zu einem Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle führte (4 BV 53/22 Arbeitsgericht Suhl). Dieser Streit endete mit einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, in dem vereinbart wurde, eine Einigungsstelle zum Thema „Veräußerung des Geschäftsbereichs ‚Non-Filtration‘ an die ……….. Gruppe“ einzusetzen. Zudem sollte die Einigungsstelle zunächst über ihre eigene Zuständigkeit entscheiden.

Im Juli 2022 fanden zwei Sitzungen dieser Einigungsstelle statt, in denen letztlich die Zuständigkeit verneint wurde.

In der Sitzung am 22.7.2022 wies die Einigungsstelle den Antrag zurück, dass „durch die Veräußerung des Geschäftsbereichs ‚Non-Filtration‘ an die ……….. Gruppe eine Regelungskompetenz für einen Sozialplan und einen Interessenausgleich für die Betriebspartner besteht“. Daraufhin wurde das Verfahren der Einigungsstelle eingestellt.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beteiligte zu 1) mit einem Schriftsatz, der am 28.7.2022 beim Arbeitsgericht einging und am 4.8.2022 der Beteiligten zu 2) zugestellt wurde, und beantragte festzustellen, dass „der Spruch der Einigungsstelle“ unwirksam sei.

Er vertrat die Auffassung, dass die Übertragung des Betriebs in ……….. auf einen anderen Inhaber und letztlich auf die ………… Gruppe eine Betriebsänderung darstellt, aus der sich eine Pflicht zum Interessenausgleich sowie zum Abschluss eines Sozialplans ergibt. Auch ein Betriebsübergang könne nachteilige Auswirkungen auf die Belegschaft haben, weshalb die bisherige Rechtsprechung hierzu überdacht werden müsse.

Der Beteiligte zu 1) hat behauptet, dass die Beteiligte zu 2) ihre Absicht zur Stilllegung des Betriebs nie aufgegeben habe, sondern diese lediglich durch einen neuen Eigentümer durchführen lasse, um selbst keine Kosten für einen Sozialplan tragen zu müssen. Dies führe zu Nachteilen für die Belegschaft des Werkes ……………., da der neue Eigentümer finanziell deutlich schlechter aufgestellt sei und das Volumen eines Sozialplans erheblich geringer ausfallen würde. Diese Argumentation stütze sich auf die Verträge zur Betriebsveräußerung

Er beantragte, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zum Thema „Vorliegen einer Betriebsänderung durch die Veräußerung des Geschäftsbereichs ‚Non-Filtration‘ an die …………. Gruppe“ vom 22.7.2022 unwirksam sei.

Die Beteiligte zu 2) beantragte, den Antrag zurückzuweisen.

Sie vertrat die Auffassung, dass die Veräußerung des Betriebs in ………. sowie die anschließende Anteilsübereignung als mitbestimmungsfreie Maßnahmen anzusehen seien, da weder ein Betriebsübergang noch eine Anteilsübereignung eine Betriebsänderung darstellten.

Mit Beschluss vom 13.01.2023 wies das Arbeitsgericht den Antrag zurück.

Es wurde festgestellt, dass die Veräußerung des Werkes ………….. an einen neuen Inhaber einen Betriebsübergang darstellt. Betriebsübergang und Betriebsänderung schließen sich gegenseitig aus.

Gegen diesen am 4.2.2023 zugestellten Beschluss legte der Beteiligte zu 1) am 21.2.2023 Beschwerde ein und begründete diese mit einem weiteren Schriftsatz, der am 27.3.2023 einging.

Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass die Veräußerung des Betriebs in …………… und die spätere Anteilsübereignung an den Investor, die ………. Gruppe, als zusammenhängender Vorgang betrachtet werden sollten. Dieser habe zu einer Verschlechterung der Situation der Mitarbeitenden in …………….. geführt. Er argumentiert, dass Betriebsübergang und Betriebsänderung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind und auch eine Betriebsänderung nachteilige Auswirkungen auf die Belegschaft haben kann, für die ein Ausgleich erforderlich ist. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zur Betriebsänderung lege nahe, dass auch ein Betriebsübergang als eine Form von Betriebsänderung anzusehen sei, da damit potenzielle Nachteile für die Belegschaft verbunden sein könnten. Dies werde durch Art. 4 der Richtlinie 2002/14/EU gestützt, in dem ausdrücklich auf Betriebsübergänge verwiesen wird und somit klar ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Konsultationen auch im Rahmen von Betriebsübergängen stattfinden müssen. Damit setze der Richtliniengeber Betriebsänderungen und -übergänge gleich, was Auswirkungen auf das Verständnis dieser Begriffe in den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften haben müsse, da mit diesen weitgehend die Konsultationsrichtlinie umgesetzt werden sollte.

Der Beteiligte zu 1) führt aus, dass die ausgleichspflichtigen Nachteile für die Beschäftigten in …………… insbesondere darauf zurückzuführen seien, dass die Veräußerung gezielt so gestaltet wurde, dass dem neuen Eigentümer Vermögenswerte entzogen wurden. So seien unter anderem Immobilien als Anlagevermögen der Betriebserwerberin entzogen worden, was eine typische Vorgehensweise sei, wenn der veräußerte Betrieb stillgelegt werden soll, um kein nennenswertes Vermögen für einen Sozialplan zur Verfügung zu haben. 

Die Entflechtung von Non-Filtration- und Filtration-Produkten habe dazu geführt, dass das Werk in ………… einen erheblichen Umsatzverlust erlitten habe. Der Umsatz, der mit den erhaltenen Non-Filtration-Produkten generiert werde, kompensiere bei weitem nicht den Verlust durch die Abgabe der Filtration-Produkte. Dies sei in der Einigungsstelle anders dargestellt worden. Zudem seien keine weiteren Verträge mit Kraftfahrzeugherstellern (OEMs) mehr abgeschlossen oder angestoßen worden. Auch die Personalplanung vor der Betriebsveräußerung habe einen drastischen Personalabbau vorgesehen. Daher sei das Werk in …………….. im Grunde genommen nicht überlebensfähig übergeben worden und der neue Eigentümer verfüge kaum über wirtschaftliches Potenzial, sodass ein tragfähiger Sozialplan nicht realisierbar sei.

Die Beteiligte zu 2) müsse sich die zu erwartende oder befürchtete Betriebsstilllegung als eigene Betriebsänderung zurechnen lassen und bleibe somit in der Pflicht zum Interessenausgleich und zum Abschluss eines Sozialplans. Dies ergebe sich daraus, dass anerkannt sei, dass ein Arbeitgeber, der eine Betriebsstilllegung oder andere Betriebsänderungen plant und zu diesem Zweck einen Betrieb veräußert, damit der Erwerber die Stilllegung durchführt, rechtsmissbräuchlich handelt und weiterhin als Initiator und Verantwortlicher für die Betriebsänderung anzusehen ist.

Diese Annahme werde durch die erwähnte Personalplanung, das fehlende Bemühen um Anschlussverträge mit OEMs sowie die unzureichende Kompensation des Umsatzverlustes aufgrund der Abgabe der Filtration-Produktion und des geringen Zuwachses bei den Non-Filtration-Produkten gestützt. Zudem seien Anlagen und Werkzeuge für Non-Filtration-Produkte von ……………… abgezogen worden; dies müsse im Allgemeinen zuvor mit den Kunden (OEMs) abgestimmt worden sein. Auch dies belege die langfristige Planung, die durch die Betriebsveräußerung fortgesetzt werde.

Darüber hinaus sei es für ihn von Interesse zu prüfen, ob sich in den Verträgen über die Betriebs- und Anteilsveräußerung weitere tatsächliche Anhaltspunkte finden ließen, die seine Vermutung des Rechtsmissbrauchs bestätigen könnten. Da zum entscheidenden Zeitpunkt kein Wirtschaftsausschuss bestanden habe, stehe ihm als Beteiligtem zu 1) gemäß § 109a BetrVG das Recht auf Herausgabe der Unterlagen oder zumindest ein Einsichtsrecht in diese Unterlagen zu.

Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl, 3 BV 70/22, vom 13. Januar 2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zum Thema „Vorliegen einer Betriebsänderung durch die Veräußerung des Geschäftsbereichs ‚Non-Filtration‘ an die …………. Gruppe“ vom 22. Juli 2022 unwirksam ist. Zudem soll das Einigungsstellenverfahren fortgeführt werden.

Ferner beantragt er, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den im Unterrichtungsschreiben vom 11. Juli 2022 für den Betriebsübergang genannten Anteilskaufvertrag („Share Purchase Agreement“) vom 24. Mai 2022 zwischen der …… GmbH und der …………. GmbH, der späteren …………. GmbH, vollständig mit allen Anlagen dem Beteiligten zu 1) vorzulegen.

Außerdem soll die Beteiligte zu 2) verpflichtet werden, den im Unterrichtungsschreiben vom 11. Juli 2022 für den Betriebsübergang beschriebenen Kaufvertrag („Asset Purchase Agreement“) über die Vermögenswerte des Betriebs in ………., von der Beteiligten zu 2) an die vormalige ………. GmbH vollständig mit allen Anlagen dem Beteiligten zu 1) vorzulegen.

Des Weiteren beantragt er, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den im Unterrichtungsschreiben vom 11. Juli 2022 für den Betriebsübergang angekündigten Verkauf des Grundstücks des Betriebs in ……….. von der Beteiligten zu 2) an den im Betriebsübergangsschreiben genannten „Investor“ vollständig mit allen Anlagen dem Beteiligten zu 1) vorzulegen.

Zudem soll die Beteiligte zu 2) verpflichtet werden, den im Unterrichtungsschreiben für den Betriebsübergang beschriebenen „Share Purchase Agreement“, Anteilskaufvertrag mit dem vermutlichen Datum vom 24. Mai 2022 an die Finanzinvestorin ……….………… GmbH vollständig mit allen Anlagen dem Beteiligten zu 1) vorzulegen.

Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die vollständige Verpflichtung aus Ziffern 2 bis 5 soll ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € gegen die Beteiligte zu 2) festgesetzt werden.

Hilfsweise beantragt er, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in den im Unterrichtungsschreiben vom 11. Juli 2022 für den Betriebsübergang genannten Anteilskaufvertrag („Share Purchase Agreement“) vom 24. Mai 2022 zwischen der ……….. GmbH und der ……………. GmbH, der späteren ……………. GmbH, vollständig mit allen Anlagen zu gewähren und diese auch zu erläutern.

Darüber hinaus soll die Beteiligte zu 2) verpflichtet werden, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in den im Unterrichtungsschreiben vom 11. Juli 2022 für den Betriebsübergang beschriebenen Kaufvertrag („Asset Purchase Agreement“) über die Vermögenswerte des Betriebs in ………….. von der Beteiligten zu 2) an die vormalige ………. GmbH vollständig mit allen Anlagen zu gewähren und diese ebenfalls zu erläutern.

Ebenso soll die Beteiligte zu 2) verpflichtet werden, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in den im Unterrichtungsschreiben vom 11. Juli für den Betriebsübergang angekündigten Verkauf des Grundstücks des Betriebs in …………….. von der Beteiligten zu 2) an den im Betriebsübergangsschreiben genannten „Investor“ vollständig mit allen Anlagen zur Verfügung zu stellen und dies ebenfalls ausführlich darzulegen.

Schließlich soll die Beteiligte zu 2) verpflichtet werden, dem Beteiligten zu1 ) Einsicht in den im Unterrichtungsschreiben für den Betriebsübergang beschriebenen „Share Purchase Agreement“, Anteilskaufvertrag mit dem vermutlichen Datum vom24. Mai2022 an die Finanzinvestorin ………..GmbH vollständig mit allen Anlagen gewähren und auch hierzu Erläuterungen abzugeben.

Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde sowie alle weitergehenden Anträge aus dem Schriftsatz vom22.02.2024 zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Zu den im letzten Schriftsatz des Beteiligten zu1) aufgeführten Maßnahmen nach der Veräußerung des Werkes in ……….. kann sie sich nicht äußern, da sie nach der Veräußerung keinen Zugriff auf diese Maßnahmen hat und keine Kenntnis darüber besitzt, was der Erwerber unternimmt. Für diese Handlungen sei sie nicht verantwortlich. In der Präambel der Verträge sei jeweils festgehalten worden, dass die …………. Gruppe als letztendlicher Erwerber der Anteile am neuen Betriebsinhaber ein langfristiges Investment plane. Greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Betriebsstilllegung bestünden bis heute nicht und seien auch nicht vorgetragen worden; die umfangreichen Darlegungen des Beteiligten zu 1 ) seien schlichtweg spekulativ.

Die im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Anträge zu den Punkten 2 bis 6 sowie die Hilfsanträge zu den Punkten 7 bis 10 sind unzulässig.

Bei den mit diesen Anträgen geforderten Unterlagen handelt es sich um Verträge über den Verkauf von Betriebsvermögen oder Anteilen an einem Unternehmen. Diese Unterlagen fallen möglicherweise unter § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG. Für ein derartiges Informationsverlangen, sei es durch Herausgabe oder hilfsweise Einsichtnahme in die Unterlagen, ist gemäß § 109a BetrVG § 109 entsprechend anwendbar. Daher ist die Einigungsstelle primär zuständig für die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Herausgabe oder Einsicht in diese Unterlagen besteht. Ein direkt eingeleitetes Beschlussverfahren ohne vorherige Klärung in der Einigungsstelle ist unzulässig (BAG, Urteil vom 12.02.2019 – 1 ABR 37/17 – NZA 2019, 787).

Die Unzulässigkeit betrifft sowohl die Hauptanträge als auch die Hilfsanträge, da diese aus demselben Grund ebenfalls unzulässig sind.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Normen. Unabhängig davon, ob § 109a BetrVG als lex specialis zu § 80 Abs. 2 BetrVG anzusehen ist, hat der Beteiligte zu 1) diesen Anspruch nicht geltend gemacht. Zudem stellt sich die Frage, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung die Beteiligte zu 2) noch der richtige Anspruchsgegner sein kann, da sie nicht mehr Inhaberin des Betriebs ist, für den der Beteiligte zu 1) im Amt ist. Schließlich wurde auch nicht schlüssig dargelegt, inwiefern ein notwendiger Aufgabenbezug und die Erforderlichkeit zur Durchführung dieser Aufgabe bestehen (vgl. GK-BetrVG/Oetker § 80 Rn. 69 ff.). Der Beteiligte zu 1) führt an, dass es für ihn von Interesse sei, ob sich in diesen Unterlagen weitere tatsächliche Anhaltspunkte finden lassen, die seine Vermutung des Rechtsmissbrauchs bestätigen könnten. Damit fordert er jedoch eine Vorlage ohne konkrete Grundlage und hätte mindestens darlegen müssen, nach welchen spezifischen Anhaltspunkten er suchen möchte.

Die Beschwerde im Übrigen ist unbegründet. 

Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag ist zulässig.

Obwohl der Antrag sprachlich missverständlich formuliert ist, ist er auslegungsfähig und bedarf einer Auslegung. In Anbetracht der Konkretisierung, die im Anhörungstermin am 13.03.2024 vorgenommen wurde, ist der Antrag auch zulässig.

Der ursprünglich formulierte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs wäre jedoch, wenn man ihn wörtlich nimmt, unzulässig. Zunächst liegt kein Spruch der Einigungsstelle vor. Zudem hat die Einigungsstelle lediglich eine Rechtsfrage entschieden, die ihre eigene Zuständigkeit betrifft. Die Entscheidung über eine Rechtsfrage stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (BAG, Urteil vom 26.09.2017 – 1 ABR 57/15, NZA 2018, 194).

Bereits die Begründung in der Antragsschrift sowie die weiteren Ausführungen im Verfahren und im späteren Rechtszug verdeutlichen, dass es dem Beteiligten zu 1) darum geht, festgestellt zu bekommen, dass ihm in einem bestimmten Fall ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 111, 112 BetrVG zusteht. Obwohl dieser Fall mit „Veräußerung des Non-Filtration-Geschäfts an die ………… Gruppe“ nicht ausreichend präzise bezeichnet wurde, ist dies nicht schädlich, da er bestimmbar ist und vom Beteiligten zu 1) vor Abschluss der Tatsacheninstanzen konkretisiert wurde.

Die strategische Entscheidung der …………… Gruppe, sich vom Non-Filtration-Geschäft zu trennen, umfasst zahlreiche Maßnahmen – nicht nur innerhalb des Betriebs der Beteiligten zu 2), sondern auch in anderen Unternehmen der …………… Gruppe sowie international. Daher war es notwendig zu konkretisieren, welche Maßnahme hier betrachtet werden soll. Offensichtlich kann es sich nur um eine Maßnahme handeln, die die Beteiligte zu 2) direkt betrifft. Sowohl im vorhergehenden Einigungsstellenverfahren als auch in diesem Verfahren haben die Beteiligten ausschließlich die Veräußerung des Betriebs in ………….. an einen neuen Inhaber sowie den Verkauf der Anteile an diesen neuen Inhaber an die …………. Gruppe thematisiert. Daher ist es plausibel und hinreichend bestimmt, wenn der Beteiligte zu 1) sein Feststellungsbegehren dahingehend konkretisiert, dass es um die Übertragung des Betriebs in …………. von der Beteiligten zu 2) auf die sogenannte …………. (heute ………….. GmbH) sowie um die nachfolgende Übertragung der Gesellschaftsanteile von der …………….. GmbH an die ………… Gruppe geht – bezüglich dieser Maßnahme möchte er festgestellt wissen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 111, 112 BetrVG zusteht.

Der Antrag, wie er verstanden wird, ist unbegründet. Das Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 111, 112 BetrVG setzt voraus, dass eine Betriebsänderung vorliegt.

Weder die hier erfolgte Veräußerung des Betriebs noch die spätere Übertragung von Anteilen auf einen anderen Eigentümer stellen eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG dar. Der Betrieb selbst blieb im Rahmen des Veräußerns unangetastet. Er wurde durch die Veräußerung weder eingeschränkt noch stillgelegt, und es fand keine Verlagerung oder Zusammenlegung mit anderen Betrieben statt.

Mit der Veräußerung gingen auch keine grundlegenden Änderungen in der Betriebsorganisation, dem Betriebszweck oder den Betriebsanlagen einher. Zudem wurden durch die Veräußerung keine grundlegend neuen Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren eingeführt.

Ob die Abgabe der Produktion oder entsprechender Aufträge für die Herstellung von Filtrationsprodukten an andere Unternehmen und im Gegenzug die nach Ansicht des Beteiligten zu 1) unzureichende Übernahme der Produktion für Non-Filtration-Produkte eine Änderung des Betriebszwecks darstellen könnte oder ob damit grundlegend neue Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren verbunden sind, ist hier nicht Gegenstand der Beurteilung. Streitgegenstand ist vielmehr die Frage, ob an der Veräußerung des Betriebs ein Mitbestimmungsrecht besteht. Daher muss der Veräußerungsvorgang isoliert betrachtet werden, ohne die bereits weit im Vorfeld eingeleiteten und möglicherweise noch andauernden Maßnahmen zur Verlagerung von Produktionen zu berücksichtigen. Die Entflechtung des Filtration- vom Non-Filtration-Geschäft ist eine gesondert zu betrachtende Maßnahme, die nicht mit der Betriebsveräußerung verbunden war.

Ein Betriebsübergang stellt keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG dar, wenn ihm nicht gleichzeitig Maßnahmen zugrunde liegen, die eine Änderung innerhalb der betrieblichen Struktur beinhalten (vgl. Fitting § 111 BetrVG Rn. 39 ff.). Dies steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht (Fitting § 111 BetrVG Rn. 40). Art. 4 Abs. 2c der Richtlinie 2002/14/EG erfordert keine abweichende Auslegung des § 111 BetrVG und kein anderes Verständnis des Begriffs einer Betriebsänderung aus Sicht einer unionsrechtskonformen Auslegung. In dieser Norm wird ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 1 derselben Richtlinie verwiesen, was überflüssig wäre, wenn bereits unter dem Begriff der Betriebsänderung ein Betriebsübergang verstanden werden würde. Darüber hinaus verlangt auch Art. 4 Abs. 2c der Richtlinie Entscheidungen seitens der Arbeitgeberseite, die wesentliche Veränderungen in der Arbeitsorganisation oder den Arbeitsverträgen mit sich bringen können (Fitting § 111 BetrVG Rn. 40). Dies ist bei dem hier behandelten Betriebsübergang jedoch nicht gegeben, da dieser sowohl die Arbeitsbedingungen als auch die Arbeitsorganisation und Arbeitsverträge unverändert lässt.

Soweit der Beteiligte zu 1) geltend macht, dass sich die Situation der Mitarbeitenden verschlechtert habe und der neue Betriebsinhaber nicht überlebensfähig sei, beruht dies nach eigenen Angaben des Beteiligten zu 1) nicht auf der Veräußerung des Betriebs. In seinem Schriftsatz vom 22.02.2024 führt er ausführlich aus, worin er Nachteile sieht und wie diese seiner Meinung nach entstanden sind. Dabei beschreibt er detailliert, dass die Abgabe des Filtrationsgeschäfts von …………. an andere Unternehmen sowie die unzureichende Neuaufnahme weiterer Non-Filtration-Geschäfte dazu geführt haben, dass mehr Umsatzmöglichkeiten verloren gingen als neu generiert wurden. Der kommunizierte Umsatzverlust sei seiner Meinung nach zu niedrig angegeben worden und tatsächlich höher ausgefallen. Er führt zudem an, dass dies dazu führe, dass der Betrieb in …………. nicht mehr überlebensfähig sei und vermutet deshalb mögliche weitere Maßnahmen. Damit macht er jedoch nicht den Betriebsübergang zur Ursache für diese Nachteile geltend; vielmehr sind es die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Trennung zwischen den Geschäftsbereichen Filtration und Non-Filtration.

Ähnliches gilt für die Verlagerung von Werkzeugen/Anlagen sowie die Stilllegung von Anlagen ausgelaufener Projekte. Soweit diese weiterhin stattfinden, sind sie nicht das Ergebnis des Betriebsübergangs, sondern resultieren aus den zuvor eingeleiteten Entflechtungsmaßnahmen zwischen den Geschäftsbereichen Filtration und Non-Filtration. Wenn sich der Beteiligte zu 1) auch auf Anlagen für den Non-Filtration-Bereich bezieht, würde dies bedeuten, dass sowohl die Abgabe von Filtrations- als auch von Non-Filtrationsproduktionen eine separate Maßnahme darstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese mit dem Betriebsübergang in Verbindung steht; vielmehr deutet auch das Vorbringen des Beteiligten zu 1) darauf hin, dass dies Teil einer geplanten Trennung zwischen den Geschäftsbereichen war und somit unabhängig sowie zeitlich vorher festgelegt wurde.

Die tatsächlichen Veränderungen und Nachteile, die der Beteiligte zu 1) vorbringt, stehen nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebs, sondern sind vielmehr auf andere Maßnahmen zurückzuführen, die möglicherweise aus der grundlegenden Entscheidung der ………………… Gruppe resultieren, sich vom Non-Filtration-Geschäft zu trennen. Ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf diese Maßnahmen ist nicht Gegenstand dieses Beschlussverfahrens und wird von der Kammer daher nicht hinsichtlich des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts prüfen oder kommentieren.

Diese Maßnahmen wurden auch nicht im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ergriffen. Sie waren bereits zuvor beschlossen und in Gang gesetzt worden und werden nun weiterhin verfolgt. Die Veräußerung des Betriebs blieb davon völlig unberührt.

Ebenso wenig stellt die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der …………… GmbH, die letztlich Inhaberin des Betriebs in …………. geworden ist, eine Betriebsänderung dar. Der Verkauf von Unternehmensanteilen verändert weder das Unternehmen noch den Betrieb.

Die Kammer sieht auch keinen Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen, der zu einer Betriebsänderung führen könnte. Unabhängig davon, ob die Übertragung eines Betriebs auf diese Weise aus einer Firmengruppe in eine andere Firmengruppe möglicherweise nachteilig sein könnte – etwa aufgrund strategischer Entscheidungen oder finanzieller Rahmenbedingungen der neuen Firmengruppe – bleibt festzuhalten, dass für eine Beteiligung des Betriebsrats zunächst eine Betriebsänderung erforderlich wäre. Diese besteht jedoch nicht isoliert im Entstehen von Nachteilen.

Aufgrund des Vorbringens des Beteiligten zu 1) sowie des gesamten Sachverhalts lässt sich nicht feststellen, dass die Beteiligte zu 2) ihre unbestritten ursprünglich bestehende Absicht zur Stilllegung weiterverfolgt hat und den Betrieb in …………….. nur zu diesem Zweck veräußert hat. Es fehlen entsprechende Anknüpfungspunkte.

Soweit der Beteiligte zu 1) in diesem Zusammenhang auf die Abgabe von Filtrationsgeschäften und die Aufnahme von Non-Filtrationsgeschäften verweist sowie darauf hinweist, dass bis zum Jahr 2030 die Produktion in …………… auf null gefahren werden soll, stützt dies nicht die Annahme, dass die Beteiligte zu 2) mit der Betriebsveräußerung die Erwartung verbunden hat, der Erwerber würde die ursprünglichen Stilllegungspläne fortführen und im Sinne der Beteiligten zu 2) weiter tätig werden.

Der Umstand, dass der Betrieb nicht stillgelegt, sondern veräußert wurde, lässt plausibel annehmen, dass die Entscheidung für die Veräußerung anstelle einer Stilllegung getroffen wurde. Grundsätzlich hat die Beteiligte zu 2) nach der Veräußerung des Betriebs keinen Einfluss mehr auf das weitere Vorgehen des neuen Inhabers, insbesondere da die Anteile an den Betriebserwerber nicht in der ……………….. Gruppe verblieben sind.

Der Umstand, dass bereits vor der Betriebsveräußerung begonnene Geschäftsfeldverlagerungen langfristig geplant waren und weiterhin durchgeführt werden, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Stilllegungsabsicht vorlag. Dies gilt auch für die Verlagerung von Non-Filtration-Produktionen weg von ………….

Zudem ist zu beachten, dass eine Betriebsstilllegung begrifflich die Auflösung der betrieblichen Organisation umfasst. Hier sind jedoch keine konkreten Maßnahmen erkennbar, die auch nur ansatzweise auf eine Auflösung der Betriebsgemeinschaft hindeuten. Die Veräußerung fand im Jahr 2022 statt, und bisher wurden keine Maßnahmen vorgetragen oder festgestellt, die greifbare Anzeichen einer Stilllegungsabsicht dokumentieren. Insbesondere sind keine solchen Maßnahmen ersichtlich, die bereits von der Beteiligten zu 2) eingeleitet worden wären. Die beiläufig während der Anhörung am 13.03.2024 geäußerte Befürchtung, der neue Betriebsinhaber könnte bald Insolvenz anmelden, deutet ebenfalls nicht auf eine Stilllegungsabsicht hin. Selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht zwangsläufig, dass im Rahmen dieses Verfahrens ein Betrieb stillgelegt wird.

Soweit der Beteiligte zu 1) auf Maßnahmen verweist, durch die dem neuen Betriebsinhaber Vermögenswerte entzogen werden sollen und meint, solche Vorgehensweisen seien typisch für Unternehmen, die künstlich eine wirtschaftliche Unvertretbarkeit eines Sozialplans bei einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung herbeiführen, reicht dies in Verbindung mit den anderen vom Beteiligten zu 1) vorgebrachten Umständen nicht aus, um Indizien für eine von der Beteiligten zu 2) geplante und durch die Betriebsveräußerung fortgeführte Stilllegung zu liefern.

Bezüglich der Maßnahmen nach der Betriebsveräußerung fehlen Anhaltspunkte und Indizien dafür, dass diese dem Plan der Beteiligten zu 2) bei der Veräußerung des Betriebs entsprachen. Die Beteiligte zu 2) hat keinen Einfluss mehr auf diese Vorgänge. Es gibt auch keine plausiblen Hinweise darauf, dass es der Beteiligten zu 2) gelungen wäre, mit einer Investorengruppe jemanden zu finden, der bereit wäre, ohne Gegenleistung einen Betrieb zu erwerben und dabei die Sozialplanlasten für eine Stilllegung zu übernehmen.

Insgesamt fehlen Indizien und Anhaltspunkte dafür, festzustellen oder weitere Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten, dass die Beteiligte zu 2) zielgerichtet mit der Veräußerung einen Stilllegungsplan verfolgte.

Hierfür müssten mehr Informationen vorgelegt werden als lediglich eine sich verschlechternde Auslastung des Betriebs sowie mögliche Vermögenslosigkeit des Betriebserwerbers und Auftragslosigkeit bis zum Jahr 2030 nach der Betriebsveräußerung. Solche Annahmen basieren zudem auf dem Gedanken, dass sich ansonsten nichts verändert hat.

Es bleibt völlig ungewiss, wie aktiv der neue Betriebsinhaber am Markt tätig sein wird und ob es ihm gelingt oder ob er überhaupt plant, sein Produktportfolio auszuweiten oder einzuschränken. Auch ist unklar, ob sich die Erwartungen hinsichtlich der Entwicklung im Bereich Elektromobilität erfüllen werden oder ob das Verbot zur Neuzulassung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor bestehen bleibt. Diese Prognosen und Maßnahmen sind derzeit nicht konkret feststellbar.

Da keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Beteiligten zu 2) erkennbar sind, war es auch nicht erforderlich, den Antrag auf Vorlage entsprechender Betriebs- und Anteilsveräußerungsverträge nachzugehen. Der Beteiligte zu 1) hat zudem nicht dargelegt, welche Erkenntnisse sich aus diesen Unterlagen für die Kammer ergeben könnten. Er selbst gibt an, es sei für ihn interessant herauszufinden, ob in diesen Dokumenten weitere tatsächliche Anhaltspunkte gefunden werden könnten. Dies bedeutet letztlich, dass er selbst nicht weiß, welche Tatsachen er mit der Vorlage dieser Verträge belegen möchte; daher besteht auch im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens kein Anlass für das Gericht, diese Verträge ohne konkreten Anlass einzusehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die zuvor begonnenen Maßnahmen zur Entflechtung des Filtration-Non-Filtration-Geschäfts sowie möglicherweise damit verbundene Verringerungen der Betriebskapazität in ……….. wurden nicht durch den Betriebsübergang fortgesetzt; sie fanden lediglich danach statt. Daher besteht hinsichtlich des Betriebsübergangs kein Mitbestimmungsrecht; andere Maßnahmen sind hier nicht streitgegenständlich.

Die Kammer hat den Sachvortrag zur möglichen Betriebsstilllegung in …….. sowie zur eventuellen Fehlerhaftigkeit der Informationen zum Betriebsübergang zur Kenntnis genommen und in ihre Entscheidung einbezogen; sie hält diese jedoch nicht für erheblich.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht erforderlich. Die Kammer ist von der Rechtsprechung des BAG (17.3.1987 – 1 ABR 47/85) nicht abgewichen; vielmehr hat sie diese Rechtsprechung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und konnte lediglich feststellen, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.