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Krankengeld – keine finanzielle Besserstellung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2011, 5 AZR 227/10

Die Krankheit eines Beschäftigten währte 6 Wochen und 35 Tage. 6 Wochen lang gilt die gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, für den Lohnausgleich des erkrankten Mitarbeiters aufzukommen. Alle Zahlungen, die darüber hinaus gehen, basieren grundsätzlich auf arbeitsvertraglichen  Vereinbarungen oder auf Regelungen in Tarifverträgen. In diesem Fall gab es einen Manteltarifvertrag (MTV), der die Höhe der Krankenzulage nach Ablauf von 6 Wochen regelt. Für die Ermittlung der Krankenzulage war die Bruttovergütung der letzten 12 Monate vor der Krankheit abzüglich des – fiktiven – Krankengeldes, das der Beschäftigte bekommen würde, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wäre, zu berücksichtigen.

Der Beschäftigte war nicht versicherungspflichtig. Von seiner privaten Krankenkasse bekam der Angestellte pro Tag 100 Euro Krankengeld. Seine Arbeitgeberin ermittelte, ausgehend vom monatlichen Brutto in Höhe von 6.536,33 Euro, eine monatliche Nettovergütung von 3.785,82 Euro. Täglich ergab sich somit eine Nettovergütung von 126,19 Euro. Davon wurden die täglichen 100 Euro der privaten Krankenkasse abgezogen. Der Restbetrag von 26,19 Euro pro Tag wurde an den Beschäftigten ausgezahlt.

Der Beschäftigte fühlte sich ungerecht behandelt und klagte vor dem Arbeitsgericht. Ausgehend von der monatlichen Bruttovergütung 6.536,33 Euro ergäbe sich ein kalendertäglicher Verdienst von 217,88 Euro brutto. Davon sei das fiktive gesetzliche Bruttokrankengeld von 83,13 Euro (Beitragsbemessungsgrenze 3.562,50 Euro brutto: 30 Kalendertage x 70 %) abzuziehen. Somit errechne sich pro Kalendertag eine Krankenzulage von 134,75 Euro brutto.

Die Berechnungsweise des Beschäftigten bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) prinzipiell. Gleichzeitig verwies das BAG jedoch darauf, dass die Krankenzulage plus fiktiven Krankengelds nicht den täglichen Betrag der Zahlungen übersteigen dürfe, der innerhalb der ersten 6 Wochen der Krankheit gezahlt wird.

Das BAG argumentiert:

Gemäß § 23 Abs. 2 Buchst. b MTV sollen nicht krankenversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unabhängig von den tatsächlichen Leistungen ihrer privaten Krankenversicherung mit der Krankenzulage und dem fiktiven Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ihre durchschnittliche Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate (ohne Einmal-, Sonderzahlungen und Prämien) vom Beginn der siebten Woche ihrer Arbeitsunfähigkeit an für einen bestimmten Zeitraum weiter erhalten.
In § 23 Abs. 2 Buchst. b Satz 4 MTV kommt der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, Beschäftigte vom Beginn der siebten Woche ihrer Arbeitsunfähigkeit an nicht besserzustellen als zuvor.
Ausgehend von der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (ohne Einmal-, Sonderzahlungen und Prämien) ist zunächst der Bruttobetrag für jeden vollen oder angebrochenen Monat des Leistungszeitraums zu ermitteln und jeweils das fiktive kalendertägliche Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. Sodann muss verglichen werden, ob der so errechnete Bruttobetrag der Krankenzulage bei Hinzurechnung des fiktiven Krankengeldes wegen der Vorschriften zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld (insbesondere § 3 Nr. 1 Buchst. a, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, § 23c SGB IV) zu einem höheren Nettobezug als in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit führen würde. Ist der Nettobezug aus den ersten sechs Wochen überschritten, wird die Krankenzulage auf den Bruttobetrag gekürzt, der netto zusammen mit dem – fiktiven – Nettokrankengeld dem Nettobetrag der Entgeltfortzahlung nach § 23 Abs. 1 MTV entspricht.

Einer abschließenden Rechtsprechung entzog sich das BAG mit dem Hinweis auf die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichtes. Das Landesarbeitsgericht muss, falls erforderlich, einen Sachverständigen zur Urteilsfindung heranziehen. Die Zahlungen der privaten Krankenkasse sind für die Berechnung nicht zu berücksichtigen.