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Pflegezeit darf nur einmal beansprucht werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 – 9 AZR 348/10

Beschäftigte dürfen sich für die häusliche Pflege eines Angehörigen bis zu 6 Monate von ihrer Tätigkeit freistellen lassen. Diese Regelung gilt in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Unabhängig von der tatsächlichen Länge der beanspruchten Pflegezeit ist es jedoch nicht zulässig, die Pflege auf mehrere Zeiträume zu stückeln. Die häusliche Pflege darf je Angehörigem nur einmal beansprucht werden. Das gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die zulässige Höchstdauer unterschreitet.

 Seit Juli 2008 gibt es für Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich für die häusliche Pflege von Angehörigen bis zu einem Zeitraum von maximal 6 Monaten unbezahlt freistellen zu lassen. Der Arbeitgeber muss mindestens 10 Tage vor der geplanten Freistellung informiert werden (§ 3, SGB XI a PflegeZG).

Ein Lebensmittelkontrolleur hatte zunächst für die Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter (Pflegestufe 1) 5 Tage Pflegezeit bei seinem Arbeitgeber beantragt und bewilligt bekommen. Noch bevor er die beantragte Pflegezeit in Anspruch nahm, beantragte er 2 weitere Pflegetage, die etwas mehr als 6 Monate nach der ersten Pflegezeit geplant waren.

Arbeitnehmern wird nach § 3 Abs.1 PflegeZG ein einmaliges Gestaltungsrecht für die Inanspruchnahme der Pflegezeit eingeräumt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Pflegezeit ist dieser Anspruch erloschen. Ob die Pflegezeit im maximalen Umfang in Anspruch genommen wurde, spielt dafür keine Rolle.

Der Lebensmittelkontrolleur hätte jedoch eine Kurzzeitpflege nach § 2 Abs.1 PflegeZG beantragen können. Das Bundesarbeitsgericht argumentierte, die Kurzzeitpflege bis zu 10 Tagen Dauer schließt nicht den Anspruch auf die 6-monatige Pflegezeit aus.

Weitere Informationen zur Pflegezeit

Eine bewilligte Pflegezeit kann verkürzt werden, falls die Pflegebedürftigkeit entfällt oder die häusliche Pflege nicht mehr zumutbar ist. In diesem Fall endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt des Ereignisses. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden. Für alle anderen Fälle kann die bereits genehmigte Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verkürzt werden.

Wurde zunächst ein kürzerer Zeitraum beantragt, so kann dieser bis zur Höchstdauer von 6 Monaten verlängert werden, falls der Arbeitgeber zustimmt.

Beginnend mit der Ankündigung, bis zum Ende der Pflegezeit bzw. Kurzzeitpflege gilt ein Kündigungsschutz für Arbeitnehmer § 5 SGB XIa.