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Arbeitslosengeld – Anrechnung während Karenzzeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10.

Ein Arbeitnehmer unterlag ein Jahr nach der Kündigung dem Wettbewerbsverbot. Er durfte nach der Kündigung in keiner Weise tätig werden, die in direkter Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber steht. Eine vertragliche Klausel sah die Zahlung von 50% Ausgleichzahlung vor. Gleichzeitig wurde festgelegt, Einkünfte aus anderen Erwerbsquellen anzurechnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu entscheiden in welcher Höhe das Arbeitslosengeld anzurechnen ist.

Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers. Nach der Kündigung erhielt der Arbeitnehmer monatlich Entschädigungszahlungen. Berücksichtigt wurde die Hälfte des zuletzt gezahlten monatlichen Bruttolohnes. Zusätzlich wurde das tatsächlich erhaltene Arbeitslosengeld, erhöht um fiktive Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung berücksichtigt in allen Monaten, in denen beide Beträge zusammen 110% des letzten Bruttolohnes überstiegen.

Der Arbeitnehmer klagte auf die volle Zahlung der Karenzentschädigung. Falls es überhaupt zulässig sei, das Arbeitslosengeld anzurechnen, dann sei nur der reale Betrag, nicht ein fiktiver hochgerechneter Betrag zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber argumentierte hingegen, der fiktive Bruttobetrag sei anzurechnen. Die gezahlten Beträge wären sonst höher als das Entgelt eines Arbeitnehmers, der ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, aber keiner Wettbewerbsklausel unterliegt.

Anspruch auf Zahlung der vollen Karenzentschädigung

Das BAG entschied, dem Arbeitnehmer steht der volle Betrag der Karenzentschädigung zu. Die fiktive Hochrechnung des Arbeitslosengeldes ist nicht zulässig. Tatsächlich gezahltes Arbeitslosengeld und Karenzentschädigung übersteigen in der Summe nicht das Brutto des letzten Monatslohnes des Arbeitnehmers um mehr als ein Zehntel. Weiter argumentiert das BAG, das Arbeitslosengesetz unterscheidet nicht zwischen Brutto und Netto. Es gibt nur ein sozialversicherungsrechtlich ausgestaltetes Arbeitslosengeld.

Das BAG zweifelt, ob es nach der Aufhebung von § 148 SGB III noch eine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung gibt. Für die Entscheidung war es nicht notwendig die Anrechenbarkeit von Arbeitslosengeld zu untersuchen, da der Betrag von 110% des letzten gezahlten Bruttolohnes nicht überschritten wurde.