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Fristlose außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2011, 2 Sa 2015/11 und 2 Sa 2300/11

Die fristlose außerordentliche Kündigung basierte auf folgenden Umständen: Ein Kraftfahrer legte Pausen ein, ohne diese zu dokumentieren. Dem Arbeitgeber wurden die eingelegten Pausen als Arbeitszeit suggeriert, da der Kraftfahrer keine Hinweise auf Pausen übermittelte. Indem der Kraftfahrer bestritt, pausiert zu haben, wurde das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet. Erst unter dem Zwang einer Zeugenaussage gab der Kraftfahrer die Unterbrechung zu.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg führt aus:

Der Arbeitszeitbetrug von mindestens 27 Minuten, möglicherweise von 45 bis 50 Minuten, sei an sich bereits ein Grund zur außerordentlichen Kündigung.

Der Kraftfahrer habe seinen Arbeitgeber getäuscht, indem er unbezahlte Pausen durch Verschweigen zu bezahlten Pausen machte. Das Arbeitsgericht verglich diesen Umstand mit der falschen Aufzeichnung von Arbeitszeit auf einem Gleitzeitbogen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zitierte aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes:

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.

Weiter argumentiert das Landesarbeitsgericht:

Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit von am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmern vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung stehenden Formulare wissentlich oder vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.

Die Interessenabwägung fiel daher zuungunsten des Kraftfahrers aus.

Zwar zählten zugunsten des Kraftfahrers seine familiären Umstände sowie seine 14-jährige Betriebszugehörigkeit. Prinzipiell kann eine zunehmende Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Vertrauenskapital schaffen. Diese Umstände konnten nach Ansicht des Arbeitsgerichtes den entstandenen Vertrauensbruch jedoch nicht aufwiegen. Auch das Eingeständnis der Arbeitgeberin, dass eine intensive Aufarbeitung der Pausenabrechnung notwendig sei, wurde nicht als Entlastung zugunsten des Kraftfahrers gewertet. Dies galt, obwohl das Arbeitsgericht Berlin in erster Instanz feststellte, dass die Arbeitgeberin gegen Arbeitszeitgesetze verstoße, weil keine wirksame Ruhepausenregelung existierte.

Das Argument des Kraftfahrers, wegen Magenproblemen die Tankstelle aufgesucht zu haben, führte er erst an, nachdem er aufgrund einer Zeugenaussage nicht weiter leugnen konnte. Angeblich schämte er sich wegen der Magenprobleme. Gesundheitliche Probleme wären jedoch gerade geeignet gewesen, sofort den Aufenthalt an der Tankstelle zu bestätigen. Die Magenprobleme am nächsten Tag anzuführen, nachdem ein Leugnen nicht mehr hilfreich erschien, trug nicht zur Glaubwürdigkeit der Aussage bei.

Erschwerend kam hinzu, dass der Kraftfahrer bereits 9 Monate vor dem Arbeitszeitbetrug wegen eines gleichartigen Vorfalls abgemahnt worden war.

Weiter war der Kraftfahrer zwei Tage vor dem zur Kündigung führenden Arbeitszeitbetrug vom Fuhrparkleiter auf einen Vorfall angesprochen worden, der mit dem Kündigungsvorfall gleichzusetzen war. Der Kraftfahrer war ebenfalls ohne zwingenden Grund in der Tankstelle gesehen worden, ohne den Arbeitgeber darüber informiert zu haben. Obwohl ihn der Fuhrparkleiter darauf hin ansprach und darauf hinwies, dass dieses Verhalten nicht geduldet werde, wiederholte sich das bemängelte Verhalten nur zwei Tage später. 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zog daraus den Schluss, dass nicht erkennbar war, dass der Kläger zukünftig sein Verhalten ändern würde. Deshalb war eine weitere Abmahnung vor der fristlosen Kündigung nicht notwendig. Es musste davon ausgegangen werden, dass der Kraftfahrer sein Verhalten zukünftig nicht ändern würde.