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Ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2011, 9 Sa 110/11

Der Leiter eines städtischen Jugendraumes wurde mehrfach wegen verschiedener Pflichtverletzungen abgemahnt. Im Verlauf einer mehrmonatigen Freistellungszeit betrieb der Leiter des Jugendraumes öffentliche Lobbyarbeit über Facebook und andere öffentliche Kanäle, um innerdienstliche Probleme an den Pranger zu stellen.

Dem Leiter eines städtischen Jugendraumes wurden in mehreren Abmahnungen Verfehlungen vorgeworfen:

Am 11.02.2010 wurde die Nichtentfernung alter Plakate abgemahnt. Eine weitere Abmahnung vom gleichen Tag rügte die Sauberkeit im Jugendraum und die Nichtbeachtung der Regelungen zum Verzehr höherprozentiger alkoholischer Getränke. Am Vormittag des 12.01.2010 wurde bei einem Besuch von Vertreterinnen der Stadtverwaltung bemängelt, dass Bierkästen und angebrochene Weinflaschen im Jugendraum zu finden waren. Erlaubt sei lediglich der Verzehr von Biermixgetränken.
Die dritte Abmahnung vom 11.02.2010 bemängelte die fehlende Vorlage von Stundennachweisen.

Am 01.03.2010 erging eine Abmahnung, die sich mit Rechnungsbeträgen über 50 Euro beschäftige. Die Vertreterin der Stadtverwaltung erklärte, dass entsprechend einer im Dezember 2009 ausgehändigten Dienstanweisung alle Rechnungen, die den Betrag von 50 Euro überschreiten, ausnahmslos vorher der Abt. 3/Bürgerdienste II zur Gegenzeichnung vorzulegen sind. Eine nicht vorgelegte Rechnung umfasste rund 300 Euro, eine weitere Rechnung 119,50 Euro.

Mit Schreiben vom 09.06.2010 kündigte die Stadt fristlos und vorsorglich fristgerecht zum 30.09.2010. Die Stadt beantragte im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, den Arbeitsvertrag zum 30.09.2010 aufzulösen, eine entsprechende Abfindung sollte vom Gericht festgelegt werden.

Der Kündigung war die Teilnahme des Jugendraumleiters an einer strafgerichtlichen Verhandlung vorausgegangen. Die am 12.05.2010 geschriebene schriftliche Einschätzung des zuständigen Strafrichters zeichnete ein Bild des Jugendraumleiters mit schwerwiegenden Mängeln. Demnach hatte der Leiter des Jugendraumes einen negativen Einfluss auf straffällige Jugendliche. Im Schreiben des Strafrichters hieß es:

Die Aussage des Zeugen C. war darüber hinaus davon geprägt, jedwedes Fehlverhalten der Angeklagten auszublenden und den Polizeibeamten die Schuld für die Straftaten des Angeklagten und seines Begleiters zu geben, obwohl er doch tatsächlich bei den besagten Vorfällen überhaupt nicht dabei gewesen ist.

Der Angeklagte wird seit geraumer Zeit in erheblicher Weise straffällig, lebt in den Tag hinein, konsumiert Alkohol und zeigt überhaupt keine Leistungsstrukturen. Sein ganzer Lebensinhalt besteht darin, andere Leute zu provozieren und seine Mitbürger durch Straftaten zu tyrannisieren. Bedauerlich ist, dass der Angeklagte offensichtlich von dem Leiter des Jugendraumes in H. in diesem Verhalten unterstützt wird.

Kündigung nicht sozial gerechtfertigt

Das LAG Rheinland-Pfalz erklärte, die Kündigung sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.
Eine Kündigung ist nur dann aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig ausschließende Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint.
Das LAG hält es nicht für ausreichend erwiesen, dass der Jugendraumleiter gegen die Dienstanweisung vom 12.02.2010 verstoßen hat.

Ordentliche Kündigung unwirksam, Arbeitsverhältnis dennoch aufgelöst

Die Klage des Jugendraumleiters hatte Erfolg, die ordentliche Kündigung ist mangels sozialer Rechtfertigung rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. 

Auf Antrag der Stadt war jedoch das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dadurch entsteht kein Weiterbeschäftigungsanspruch.

Gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, aber Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

Derartige Gründe sind vorliegend gegeben. Sie ergeben sich aus der E-Mail des Klägers an diverse Empfänger vom 24.11.2010, dem Inhalt seines Leserbriefs vom 18.12.2010 und der Veröffentlichung in Facebook.

Das Landesarbeitsgericht urteilte:

Die im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.
Auf Antrag der Beklagten war das Arbeitsverhältnis allerdings nach § 9 KSchG gerichtlich unter Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung aufzulösen (II). Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers besteht daher nicht (III). Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu.

Durch den Vorwurf einer dubiosen Kündigungskampagne über Facebook erweckte der Jugendraumleiter den Eindruck, die Stadtverwaltung hätte dubios und unseriös gehandelt. Das Ansehen der Stadt wurde durch die Äußerungen des Jugendraumleiters erheblich herabgesetzt.

Diese Äußerungen des Jugendraumleiters lassen zugleich erwarten, dass der Jugendraumleiter berechtigte Anweisungen der Beklagten in Bezug auf die Durchführung der Jugendarbeit auch öffentlich infrage stellt und seine eigenen Vorstellungen über eine sachgerechte Jugendarbeit mittels öffentlichen Drucks durchzusetzen sucht, statt die Vorgaben seiner Arbeitgeberin umzusetzen.

Unter diesen Voraussetzungen ist eine vertrauensvolle dienstliche Zusammenarbeit nicht zu erwarten.