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Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes unzulässig

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.09.2011, 10 Sa 471/11

Ohne vorherige Abmahnung sollte eine Chemielaborantin fristlos gekündigt werden. Die Chemielaborantin war zugleich Mitglied des Betriebsrates. Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die Kündigung für unwirksam.

 

Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bedarf eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

 

Der Laborantin wurde vorgeworfen, Dienstfahrzeuge für Privatfahrten genutzt zu haben. Eine anonyme Anschuldigung war Anlass für die Überprüfung des E-Mail-Accounts der Chemielaborantin. Die Überprüfung ergab, dass die Laborantin in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglied eine Betriebsvereinbarung „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ per E-Mail an zwei Betriebsräte in anderen Unternehmen sandte. Es wurde auch der Versand und Empfang privater E-Mails ermittelt.

Der Arbeitgeber, eine Unternehmensgruppe, die weltweit verschiedene Anstriche herstellt, holte sich beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung der Laborantin. Die Laborantin wurde fristlos gekündigt und erhielt Hausverbot für alle Betriebsstätten des Unternehmens.

Die Laborantin erhob fristgerecht eine Kündigungsschutzklage. In der Folgezeit wiederholten sich mehrere Kündigungen, die jeweils mit einer Kündigungsschutzklage beantwortet wurden.

Vorwürfe privater Nutzung des Dienstwagens wies die Laborantin als Denunziation zurück. Der Arbeitgeber hatte ihr nach der anonymen Anschuldigung schriftlich bestätigt, dass ihre Nutzung von Dienstfahrzeugen völlig korrekt sei. Zudem sei eine private Nutzung der Dienstfahrzeuge nicht ausdrücklich verboten. Spätere erneute Anschuldigungen beruhten auf wenigen Kilometern (nicht mehr als 10) die an wenigen Tagen angeblich für private Fahrten genutzt wurden.

Die Versendung der Betriebsvereinbarung sei ausdrücklich mit dem Einverständnis des Betriebsratsvorsitzenden geschehen. Das LAG Hamm stellt außerdem dazu fest:

Bei der Betriebsvereinbarung über das betriebliche Eingliederungsmanagement handelt es sich nämlich nicht um geheimhaltungsbedürftige Informationen der Beklagten.

Ein Teil der E-Mails mit privatem Charakter sind nur innerhalb des Unternehmens an andere Mitarbeiter versandt worden.
Den Versand privater E-Mails außerhalb des Unternehmens räumte die Laborantin als Fehlverhalten ein. Das Fehlverhalten sei nicht schwerwiegend genug für eine außerordentliche Kündigung.

Die Zahl der privaten E-Mails ließ nicht auf eine intensive private Nutzung schließen. Das gilt auch für einige private Dateien, die auf dem Speicherplatz der Chemielaborantin gefunden wurden.

Der Betriebsrat sei zudem nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Das Landesarbeitsgericht Hamm folgte der Kündigungsschutzklage der Chemielaborantin. Für die Kündigung liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG vor.

Das LAG Hamm argumentiert weiter:

Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Sowohl die Beschäftigungszeit der Klägerin im Betrieb der Beklagten als auch die Größe des Betriebes der Beklagten rechtfertigen die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG.

Für die vom Gericht zu behandelnde Kündigung lag auch kein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB vor. Weder der Verdacht der unbefugten privaten Nutzung des dienstlichen PC, sowie die Versendung privater E-Mails, noch der Verdacht auf unbefugte private Nutzung eines Dienstwagens rechtfertigen die außerordentliche Kündigung.

Der Versand und Empfang von wenigen privaten E-Mails über einen Zeitraum von drei Jahren kann nicht als exzessive Privatnutzung betrachtet werden. Eine wesentliche Verletzung der Arbeitspflicht liegt nicht vor.

Eine Abmahnung hätte ausgereicht, das Fehlverhalten der Chemielaborantin zu rügen.

Für die Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Chemielaborantin innerhalb der 26 Jahre ihrer Betriebszugehörigkeit ihre Tätigkeit ohne Anlass für Beanstandungen ausübte. Nur wenige Monate vor der fristlosen Kündigung wurde der Chemielaborantin in einem Schreiben zu ihrem 50. Geburtstag für ihr Engagement und ihre Loyalität gedankt. Der Chemielaborantin wurde bescheinigt, zum Erfolg des Unternehmens beigetragen zu haben.

Die Mitarbeit der Chemielaborantin im Betriebsrat wurde nicht ausreichend gewürdigt.

Das LAG Hamm argumentiert:

Nach § 15 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.