BLOG RECHTSPRECHUNG

Neuvergabe eines Bewachungsauftrages als Betriebsübergang

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2012, 1 Sa 24/11

Der Bewachungsauftrag für umfassende Sicherheitsdienstleistungen wurde neu vergeben. Das vom bisherigen Auftragnehmer entwickelte Datenverarbeitungs-Sicherheitssystem wurde vom neuen Auftragnehmer weiterhin verwendet, da es für die Erfüllung der gestellten Aufgaben zwingend notwendig war. Damit sieht das LAG Baden-Württemberg die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB gegeben. Damit wurde das Arbeitsverhältnis des klagenden Wartungstechnikers nicht mit der Vergabe des Auftrages an eine neue Firma beendet. Im Rahmen des Betriebsüberganges ist der Wartungstechniker in der neuen Firma weiter zu beschäftigen.

Der Wartungstechniker arbeitete seit 1996 als Aufbau- und Wartungstechniker in der Betriebsschutz- und Objektschutzabteilung eines weltweit agierenden Unternehmens. Im Juli 2005 gliederte das weltweit agierende Unternehmen den Betriebsschutz, die Betriebsfeuerwehr und die Sicherheitssysteme für Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr aus. Begleitet wurde die Ausgliederung von einem Dienstleistungsvertrag und einem Kaufvertrag. Parallel wurde mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich abgeschlossen, der beinhaltet, dass die Übertragung der Funktionen Betriebsschutz, Brandschutz und Sicherheitssysteme als Einzelrechtsübertragung im Sinne des § 613 a BGB erfolgt. Der Interessenausgleich gilt als Ergänzung zum Kaufvertrag.

Zur Erledigung der gestellten Aufgaben wurde das zentrale Alarmmanagementsystem BIS (Building Integration System) eingesetzt. Das System dient der Zustandsüberwachung und Meldungsbearbeitung für die Bereiche Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schranken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Der Wartungstechniker passte das Grundmodul auf die Bedürfnisse des Objekts an und entwickelte das System ständig weiter.

Zahlreiche Dienstanweisungen und Arbeitsanweisungen waren speziell auf den Betrieb des erwähnten Sicherheitssystems sowie anderer, für die Erledigung der Arbeitsaufgabe notwendige Systeme, zugeschnitten.

Mit dem Beginn des Jahres 2011 wurden die beschriebenen Sicherheitsdienstleistungen an eine neue Firma (Beklagte) vergeben. Die neue Firma übernahm keine Mitarbeiter der bisherigen Sicherheitsfirma (Streithelferin). Notwendige Arbeitskräfte wurden neu eingestellt. Die Funktion Sicherheitssysteme war nicht mehr Bestandteil des Vertrages.

Der nicht übernommene Wartungstechniker machte den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses und seine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten geltend. Notwendige, den Arbeitsauftrag prägende Betriebsmittel und Know-how sind in den Besitz der neuen Firma übergegangen. Die neu eingestellten Mitarbeiter mussten sich rund 1,5 Monate einarbeiten, um ihre zukünftigen Pflichten erfüllen zu können. Auch ohne Personalübergang sei es somit zum Betriebsübergang gem. § 613 BGB gekommen.

Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass das Arbeitsverhältnis des Wartungsmechanikers am 1. Januar 2011 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist und die Beklagte in die Rechte und Pflichten des zum Zeitpunkt des Übergangs zwischen dem Kläger und der Streithelferin bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.

Ausgangspunkt für die rechtliche Würdigung ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die das Gericht im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005 (C-232/04- AP Richtlinie 201/23/EG) in der Rechtssache Güney-Görres entwickelt hat. Danach ist ein Betriebsübergang im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG und § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB unter folgenden Voraussetzungen anzunehmen:

Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.

Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. In die Gesamtwürdigung sind die folgenden sieben Teilaspekte einzubeziehen:

  1. die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs
  2. der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter
  3. der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs
  4. die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft
  5. der etwaige Übergang der Kundschaft
  6. der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten
  7. die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit

Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Die für den Übergang maßgeblichen Kriterien können je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedlich gewichtet werden.

Für den betrachteten Betriebsübergang ergeben sich folgende Aspekte:

  1. Die von der ausgelagerten Sicherheitsfirma ausgeübte Dienstleistung beinhaltete die Erbringung umfassender Sicherheitsdienstleistungen.
  2. Die Beklagte hat materielle Betriebsmittel übernommen, deren Einsatz bei wertender Betrachtungsweise den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht. Das zentrale System zur Durchführung des Dienstleistungsauftrags stellt hierbei das Building Integration System (BIS) der Firma Bosch dar. Die Bedienanleitung verdeutlicht, dass es sich bei dem BIS-System nicht mehr um das von der Firma Bosch entwickelte Grundmodul, sondern um ein speziell auf die Bedürfnisse der ausgelagerten Sicherheitsfirma zugeschnittenes Alarmmeldesystem handelt.
  3. Die Beklagte hat nach Angaben des Wartungstechnikers auch immaterielle Betriebsmittel übernommen, die nach der Ausgestaltung der Dienstleistungsverträge eine erhebliche Bedeutung haben. Sämtliche Unterlagen, also die Bedienanleitung für das BIS-System, das Objekthandbuch und sämtliche Arbeitsanweisungen seien bei der neuen Sicherheitsfirma während der Übergabe des Auftrags am 27. Dezember 2010 verblieben.
  4. Die erforderliche wirtschaftliche Einheit ist im Streitfall nicht dadurch auf die Beklagte übergegangen, indem die Beklagte einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen hat. Unstreitig hat die Beklagte keinen Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2011 im Rahmen des Dienstleistungsauftrags eingesetzt wurden, übernommen.
  5. Die „Kundschaft“ der Streithelferin ist auf die Beklagte übergegangen. Bei der Neuvergabe eines Auftrags besteht die „Kundschaft“ in dem Auftraggeber, der identisch bleibt. Darüber hinaus ist auch der Kreis der zu kontrollierenden und zu bedienenden Personen gleich geblieben.
  6. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Auftragsneuvergabe verrichteten Tätigkeit ist beträchtlich.
  7. Eine Unterbrechung der Tätigkeit ist nicht eingetreten. Vielmehr hat die Beklagte ab dem 1. Januar 2011 nahtlos fortgesetzt.

 

Das LAG Baden-Württemberg begründet:

Hätte die Beklagte auf das eingesetzte Alarmmanagementsystem verzichtet, so könnte sie die Dienstleistung nur dann erbringen, wenn sie entweder erheblich mehr Personal einsetzen oder aber ein gleichwertiges DV-System entwickeln würde. Beide Möglichkeiten hätten die Preisgestaltung entscheidend zum Nachteil der Beklagten beeinflusst. Die Beklagte hat somit von der Wertschöpfung, die die Streithelferin erbracht hat, entscheidend profitiert. Diese Kosten hat die Beklagte erspart. Dass sie das DV-System jetzt nicht mehr selbst weiterentwickelt, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass sie sich – um das Bild von Preis (Erfurter Kommentar 12. Aufl., § 613a Rz 5) zu verwenden – in ein „gemachtes Bett“ gelegt hat.

Die Funktionen „Betriebsschutz, vorbeugender Brandschutz und Sicherheitssysteme“ bildeten bei der ausgelagerten Sicherheitsfirma einen Betriebsteil.

Nach diesen Grundsätzen war das Arbeitsverhältnis des Wartungstechnikers dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen. Der Kläger war als einziger Arbeitnehmer mit der Funktion „Sicherheitssysteme“ befasst. Er schaffte die maßgeblichen Voraussetzungen dafür, dass die anderen beiden Funktionen ihre Aufgaben effizient erfüllen konnten.

Dies bedeutet, dass auch das Arbeitsverhältnis des Wartungstechnikers auf die Beklagte übergegangen ist. Ob die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger beenden kann, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.