Fristlose Kündigung wegen dringenden Verdachts auf Diebstahl
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2012, 6 Sa 1845/11
Unbezahlte Ware im Wert von 12,02 Euro, sowie die unbezahlte Entnahme eines Beutels Streusplitt führte zur fristlosen Kündigung eines Filialleiters. 21 Jahre Betriebszugehörigkeit bewahrten nicht vor der fristlosen Kündigung. Das jahrelang aufgebaute Vertrauen wurde mit diesen Handlungen grundlegend zerstört. Es spielt keine Rolle, dass es sich um Sachen mit geringem Wert handelte.
Der Filialleiter wurde in der Tiefgarage, etwa 15 m entfernt von seinem PKW, angetroffen. In einer Plastiktüte führte er unbezahlte Ware im Wert von 12,02 Euro mit sich. Seine Erklärung, die Ware noch bezahlen zu wollen, fiel nicht dadurch glaubhafter aus, dass er bereits Jacke und Aktentasche mit sich führte. In einem 2 Tage später geführten Personalgespräch räumte der Filialleiter ein, vor vier Tagen einen Beutel Streusplitt für die private Verwendung mitgenommen zu haben.
Der Betriebsrat erklärte sein Einverständnis zur beabsichtigten fristlosen und vorsorglich fristgemäßen Tat- und Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Kündigungsschreiben ging von einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des gleichen Monats (gleichzeitig Jahresende) aus. Vorsorglich wurde eine fristlose, sowie ersatzweise eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen.
Der Filialleiter wies die Kündigung zurück. Nach seiner Auffassung habe es keine einvernehmliche Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende gegeben.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg begründet die Rechtmäßigkeit der Kündigung so:
Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung waren erfüllt. Danach kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbar wurde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch das zerstörte Vertrauensverhältnis. Einem eingeräumten Eigentumsdelikt folgte nach nur zwei Tagen zumindest ein sehr starker Verdacht auf Diebstahl. Das Argument, die Ware noch bezahlen zu wollen, erschien unter den gegebenen Umständen nicht glaubhaft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Dazu ist erforderlich, dass sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG, Urteil vom 13.03.2008 – 2 AZR 961/06 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 43 R 14).
Der Filialleiter hat über einen Zeitraum von fast 21 Jahren, davon die meisten als Leiter einer größeren Filiale, großes Vertrauen in seine Bereitschaft zu pflichtgemäßen Verhalten aufgebaut. Dieses hat er jedoch unwiederbringlich zerstört, indem er kurz hintereinander in zwei Fällen Verhaltensweisen gezeigt hat, deren Hinnahme durch die Arbeitgeberin von ihm nicht erwartet werden durfte.
Aus dem Verhalten des Filialleiters ergab sich zwangsläufig ein dringender Verdacht schwerer Pflichtverletzungen. Eine vorherige Abmahnung war deshalb nicht notwendig.
Einer Abmahnung bedarf es gemäß §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB unter anderem dann nicht, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – BAGE 134, 349 = AP BGB § 626 Nr. 229 R 37). Dies war hier der Fall.
Die gebotene Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Es war der Arbeitgeberin nicht zumutbar, den Kläger noch wenigstens bis zum Ablauf der siebenmonatigen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB als Leiter einer Filiale weiter zu beschäftigen.