CGZP ist nicht tariffähig
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2012, 1 AZB 67/11
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist bereits seit ihrer Gründung im Jahr 2002 nicht tariffähig. Die CGZP ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann.
Die CGZP wurde gegründet, branchenübergreifende Tarifverträge im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung abzuschließen. Die Gründung am 11. Dezember 2002 erfolgte zeitnah, nur wenige Wochen vor Inkrafttreten geänderter Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Seit dem 1. Januar 2003 sieht das AÜG in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 ausdrücklich vor, gleiche wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts für Leiharbeitnehmer zu gewähren, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleih-Betrieb zustehen. Abweichungen können nur durch einen Tarifvertrag geregelt werden.
Mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) wurde festgestellt, die CGZP ist weder als Gewerkschaft noch als Spitzenorganisation tariffähig. Die Entscheidung bezog sich damals auf die seit dem 08.10.2009 gültige Satzung.
Mit dieser Entscheidung wurde die fehlende Tariffähigkeit der CGZP nicht nur gegenüber den seinerzeitigen Verfahrensbeteiligten festgestellt, sondern entfaltet Wirkung für und gegen alle.
Die Tarifunfähigkeit früherer Satzungen wurde durch Beschlüsse des Landesarbeitsgerichtes Berlin vom 09.01.2012 (24 TaBV 1285/11), sowie dem Arbeitsgericht Detmold (3 Ca 1698/10) vom 14.06.2011, erklärt und vom BAG bestätigt. Damit sind die Satzungen des CGZP vom 13.09.2003, 29.11.2004, 05.05.2005, 12.12.2006 und 09.07.2008 nicht tariffähig.
Der Bundesarbeitgeberverband der Personalagenturen (BAP) und diverse Klageverbündete legten das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das Bundesarbeitsgericht wies am 22. Mai 2012 (1 ABN 27/12) die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Am 23. Mai 2012 wurde vom BAG mit zwei weiteren Entscheidungen (1 AZB 67/11, 1 AZB 58/11) die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig bestätigt. Damit stützt das BAG seine Entscheidung vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) und die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 09. Januar 2012 (24 TaBV 1285/11) und des Arbeitsgerichtes Detmold (3 Ca 1698/10) vom 14.06.2011.
Die Entscheidung 24 TaBV 1285/11 des LAG Berlin enthält u. a. diese Feststellungen:
1. Die CGZP war keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung iSd. § 2 Abs. 1 TVG, da sie nach ihren Satzungen vom 15.01.2003 und vom 06.12.2005 keine Arbeitnehmer organisiert.
2. Die CGZP war weder nach § 2 Abs. 2 noch nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig.
3. Die CGZP wollte nicht gem. § 2 Abs. 2 TVG Tarifvertragspartei sein und war es auch nicht.
§ 2 Abs. 2 TVG gewährt Spitzenorganisationen Tariffähigkeit, wenn sie eine entsprechende Vollmacht und im Innenverhältnis einen entsprechenden Auftrag haben. Wird eine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 2 TVG bevollmächtigt, handelt sie als Stellvertreter für den von ihr vertretenen Verband oder für die von ihr vertretene Mehrheit von Verbänden. Nicht die Spitzenorganisation, sondern die von ihr vertretene Tarifvertragspartei iSd. § 2 Abs. 1 TVG wird Partei des von der Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifvertrags (BAG 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – Rn. 69, NZA 2011, 289).
Die Satzung der CGZP vom 05.12.2005 bestimmt in § 1 ausdrücklich, dass die CGZP “als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG” die Interessen der Mitgliedsverbände vertritt und Tarifverträge abschließt.
Die in der Anhörung vor der Kammer anwesenden Vertreter der CGZP sowie der Gründungsmitglieder DHV und GÖD haben jedoch übereinstimmend erklärt, dass die CGZP von Anfang an nur als Spitzenverband gem. § 2 Abs. 3 TVG tätig werden sollte und wollte und auch nur so tätig wurde; der CGZP sei nie eine gesonderte Vollmacht für Tarifabschlüsse erteilt worden.
Die Folgen der Entscheidungen des BAG:
Leiharbeitnehmer können rückwirkend gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf gleiche Bezahlung (Equal-Pay) geltend machen. Ansprüche auf Zahlung der Lohndifferenz verjähren allerdings nach drei Jahren, gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Sozialversicherungsträger können Sozialversicherungsbeiträge nachfordern. Die Ansprüche verjähren entsprechend § 25 Abs. 1 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches nach 4 Jahren.
Mit dem Beschluss des BAG können nun bei Arbeitsgerichten anhängige Verfahren ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens fortgeführt werden. Neue Verfahren zum Equal-Pay müssen nicht mehr ausgesetzt werden.