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Kann Betriebsrat Zustimmung zur Umgruppierung verweigern?

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierungen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 7 ABR 52/10

Ein Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur tariflichen Umgruppierung von Mitarbeitern. Die Arbeitgeberin ließ die verweigerte Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen.

Die Arbeitgeberin ist ein international tätiges Kurierunternehmen mit mehreren Betrieben in Deutschland. Die Umgruppierung galt der Anpassung von Lohngruppen und Stellenbezeichnungen an internationale Märkte, die vom Kurierunternehmen bedient werden. Die Tätigkeit der betroffenen Mitarbeiter wurde durch die Einstufung in neue Vergütungsstufen nicht berührt. Die Arbeitsaufgaben der Mitarbeiter blieben unverändert.

Die neuen Eingruppierungen wurden personenbezogen dem Betriebsrat vorgelegt. Der Betriebsrat verweigerte für einen Teil der Mitarbeiter seine Zustimmung mit Bezug auf die auszuführenden Tätigkeiten der jeweiligen Mitarbeiter. Basierend auf den tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten ergebe sich eine höhere Einstufung. Teilweise verwies der Betriebsrat auf die hohe Verantwortung und Selbstständigkeit der Mitarbeiter, woraus eine höhere Einstufung resultiere.

Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, dass der Betriebsrat selbst dann seine Zustimmung nicht verweigern kann, wenn sich die Arbeitsaufgaben nicht ändern. Die neuen, geänderten Job-Titel seien von den Vertragsparteien auf Grundlage der Stellenbeschreibungen festgelegt worden.

Der Tarifvertrag sieht im § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2007 vor, dass Eingruppierungen von Arbeitnehmern nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen können. Die Arbeitgeberin argumentiert, mit Einvernehmen sei eine Zustimmung im Sinne von § 99 BetrVG gemeint.

Der Betriebsrat geht davon aus, der richtige Partner zur Klärung von Unstimmigkeiten der Eingruppierung sei die Anrufung einer Einigungsstelle. Für die Eingruppierung seien die Grundsätze gem. § 2 und § 3 des Tarifvertrages ergänzend heranzuziehen. Die Berufsbezeichnungen seien hingegen nicht maßgeblich.

Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation des Betriebsrats. Das Landesarbeitsgericht ist hingegen den Anträgen der Arbeitgeberin gefolgt. Der Betriebsrat forderte mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem BAG die Wiederherstellung der Rechtsprechung des Arbeitsgerichtes.

Das Bundesarbeitsgericht führt aus: Die Arbeitgeberin benötigt die Zustimmung des Betriebsrats, da es sich um mitbestimmungspflichtige Umgruppierungen entsprechend § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht nur um abstrakte Arbeitsplatzbewertungen handelt.

Der Betriebsrat ist nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor jeder Eingruppierung und Umgruppierung zu unterrichten, da es sich hier um personenbezogene Maßnahmen handelt. Das „Mitbestimmungsrecht“ besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung nach Ansicht des BAG jedoch nicht in einem Mitgestaltungs-, sondern in einem Mitbeurteilungsrecht.

Die Arbeitgeberin beurteilt, ob die auszuführenden Tätigkeiten der Stellenbezeichnung entsprechen und der Arbeitnehmer tatsächlich diese Stelle besetzt. Die Beteiligung des Betriebsrates ist zwingend und eine Verweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG prinzipiell möglich. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer durch die Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist.

Der Arbeitgeberin steht in jedem Fall der Verweigerung zu, die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.

Dazu das BAG:

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tarifvertragsparteien hätten die neuen Job-Titel konkret den neuen Tarifgruppen zugeordnet, so dass der Betriebsrat bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts auf die Kontrolle der zutreffenden Umsetzung der Zuordnungsnorm und auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Arbeitnehmer die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausüben.

Die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin sind begründet. Dem Antrag auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG steht nicht entgegen, dass eine Eingruppierung nach § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2010 „nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ erfolgen kann.

Im Tarifvertrag ist keine Regelung für den Fall der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat vorgesehen. Damit sind die Formulierungen des § 99 BetrVG anzuwenden.

In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht laut BAG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle.

Das Landesarbeitsgericht begründete, warum die vom Betriebsrat angestrebten höheren Tarifgruppen nicht zutreffen könnten. Als Hauptargument gilt, die ausgewählten Arbeitnehmer üben nicht alle Tätigkeiten des nächsthöheren Jobtitels aus. Sind nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die eine höhere Eingruppierung rechtfertigen, besteht kein Anspruch auf den zugehörigen Job-Titel. Die Aufzählung zusätzlicher Tätigkeiten genüge nicht.

Nach Ansicht des BAG hätte der Betriebsrat in seiner Rechtsbeschwerde für jeden einzelnen Fall begründen müssen, warum das Landesarbeitsgericht zu der Erkenntnis gelangen müsse, dass die Voraussetzungen eines höheren Jobtitels erfüllt seien.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde somit abgewiesen.