Fortbestehendes Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2012, 4 Sa 82/11
Eine Mitarbeiterin der Parkplatzverwaltung klagte auf den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Durch die Neuvergabe eines Bewachungsauftrages ging die Erfüllung der Aufgaben an eine neue Auftragsnehmerin über. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied nach der Feststellung des Betriebsübergangs, die Mitarbeiterin ist bis zum Verfahrensabschluss zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Betriebsmittel sprechen nicht gegen einen Betriebsübergang.
Gestritten wurde, ob das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB fortzusetzen ist. Die Mitarbeiterin beanspruchte Weiterbeschäftigung sowie die daraus resultierende Vergütung.
Bewachungsarbeiten sind nach gängiger Rechtsprechung von menschlicher Arbeitskraft geprägt und mit wenigen Betriebsmitteln zu bewerkstelligen. Im vorliegenden Fall wurde die Überwachungstätigkeit durch umfangreiche EDV-Anlagen gestützt. Die menschliche Arbeitskraft wurde hauptsächlich zur Kontrolle und Überwachung der technischen Anlagen benötigt.
Das Landesarbeitsgericht argumentiert, für diesen Betriebsübergang sei die Übernahme materieller Betriebsmittel von entscheidender Bedeutung.
Mit den EDV-Anlagen wurden wesentliche Betriebsmittel übernommen, die für die Ausübung der Bewachungstätigkeit zwingend notwendig sind. Der Wachauftrag kann ohne diese Betriebsmittel nicht ausgeführt werden. Sämtliche Handbücher und Arbeitsanweisungen, die zwingend zum Betreiben der Anlage notwendig sind, wurden von der neuen Auftragnehmerin übernommen.
Es wurde hingegen kein Personal übernommen. Dieser Umstand ist jedoch unwesentlich, da nach Ansicht des LAG die menschliche Arbeitskraft für die Bewertung dieses Betriebsübergangs unbedeutend ist.
Der Auftraggeber ist gleich geblieben. Damit ist die Kundschaft auf die neue Auftragnehmerin übergegangen. Die Arbeitsaufgabe ist ebenfalls im Wesentlichen gleich geblieben, da der Kreis der zu kontrollierenden Personen keine wesentlichen Änderungen erfahren hat.
Die zu verrichtenden Arbeiten vor und nach dem Übergang ähneln sich in hohem Umfang. Das Personal der neuen Auftragnehmerin verrichtet die gleichen Aufgaben, wie die vorherige Auftragnehmerin. Es spielt keine Rolle, dass nach dem Übergang etwa ein Viertel weniger Personal eingesetzt wird. Der verringerte Personalaufwand ist nur möglich, weil die EDV-Anlagen den wesentlichen Kern zur Auftragsdurchführung darstellen.
Die organisatorische Struktur zur Durchführung des Auftrages ist im Wesentlichen gleich geblieben. Die Erfüllung des Auftrages wurde zeitlich nahtlos fortgesetzt.
Für die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat, müssen sämtliche Teilaspekte berücksichtigt werden. Das Landesarbeitsgericht sieht den sogenannten Sieben-Punkte-Katalog (EuGH NZA 2003,1385) zur Bewertung des Betriebsüberganges als erfüllt an, verbunden mit der Gesamtwertung, die menschliche Arbeitskraft nicht als wesentlich für den Übergang zu betrachten, sondern die Weiternutzung wesentlicher Betriebsmittel in Form umfangreicher Sicherheits- und EDV-Anlagen in den Vordergrund zu stellen.
Mit der Bewertung, dass ein Betriebsübergang vorliegt, wurde klargestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin auf die neue Auftragnehmerin übergegangen ist.
Dem Antrag der Mitarbeiterin zur vorläufigen Weiterbeschäftigung als Mitarbeiterin der Parkplatzverwaltung als Teil der Betriebs- und Objektschutzabteilung bei der neuen Auftragnehmerin entsprach das Landesarbeitsgericht ebenfalls. Die Rechtslage wurde mit den Umständen eines Kündigungsrechtstreites verglichen.
Das LAG führt aus:
Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG GS 27. Februar 1985 – GS 1/84 – AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) hat der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, wenn ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergangen ist.