Urlaubsanspruch im ruhenden Arbeitsverhältnis
Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein, Urteil vom 06.12.2012, 4 Sa 173/12
Ein Arbeitnehmer erhielt nach dem Ende des Krankengeldbezuges, während der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit, Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit. Während dieser Zeit entstand gesetzlicher Urlaubsanspruch.
Voraussetzung für einen Urlaubsanspruch ist nach dem Bundesurlaubsgesetz ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis etwa ruht, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Für den Urlaubsanspruch besteht keine Notwendigkeit, während der Zeit des Anspruchs tatsächlich gearbeitet zu haben (siehe BAG, Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10).
Ruht das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsunfähigkeit, so bleibt der Urlaubsanspruch erhalten. Das gilt selbst dann, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer Bezüge von der Bundesagentur für Arbeit erhält.
Für die Entstehung des Anspruchs auf Urlaub ist es unerheblich, welche Form der Sozialversicherung der Arbeitnehmer genießt. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer Krankengeldzahlungen vom Arbeitgeber, eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Rentenversicherungsanstalt oder von der Bundesagentur für Arbeit Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erhält.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis wegen des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente ruht, kann ebenso wie andere erwerbsunfähige Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen.
Das Landesarbeitsgericht erläutert:
Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis werde „an sich“ eine Arbeitsleistung geschuldet, die Pflicht ruhe lediglich.
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bezieht sich nur auf den gesetzlich geregelten Mindesturlaub. Darüber hinausgehende Ansprüche aus einer betrieblichen Vereinbarung können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden, da der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war.
Eine Revision ist für beide Parteien nicht zugelassen.