Leiharbeitnehmer zählen für die Betriebsratswahl
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.März 2013, 7 ABR 69/11
Wird ein Betriebsrat gewählt, sind die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer für die Bemessung der Größe des Betriebsrates zu berücksichtigen.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 9, Satz 1, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.
Bisher durften Leiharbeitnehmer nicht für die Bemessung der Betriebsratsgröße berücksichtigt werden. Das Bundesarbeitsgericht gibt mit diesem Urteil seine frühere Rechtsprechung auf und lässt ausdrücklich die Einbeziehung der Leiharbeitnehmer zur Bemessung der Betriebsratsgröße zu. Übersteigt die Betriebsgröße 100 Arbeitnehmer, so spielt es zudem nach dem BetrVG keine Rolle, ob die Leiharbeitnehmer wahlberechtigt sind.
Arbeitnehmer hatten eine Betriebsratswahl angefochten, die nicht die Zahl der Leiharbeitnehmer berücksichtigte. Unter Berücksichtigung der annähernd 300 Leiharbeitnehmer stieg die Betriebsgröße über den Schwellenwert von 1001 Beschäftigten. Damit musste der zu wählende Betriebsrat, nach § 9 BetrVG, 15 Personen umfassen, statt 13 Personen.