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Teilzeitarbeit nach Elternzeit

Teilzeit nach Elternzeit im Schichtbetrieb möglich

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.01.2013, Aktenzeichen 7 Sa 766/12

Auch im Rahmen von Schichtarbeit sind Teilzeitwünsche von Mitarbeitern zu berücksichtigen und, soweit betrieblich machbar, umzusetzen.

 

Wird dem Wunsch eines Mitarbeiters auf Teilzeitarbeit nach Abschluss der Elternzeit mit einem neuen unbefristeten Arbeitsvertrag entsprochen, so ist dem Begehren aus rechtlicher Sicht ausreichend Rechnung getragen.

Ein Maschinenführer, der bisher im Mehrschichtsystem eingesetzt war, beantragte bei seiner Arbeitgeberin, anschließend an die Elternzeit, eine Teilzeittätigkeit mit dem Umfang von 20 Stunden pro Woche und 4 Stunden pro Tag.

Nachdem das Arbeitsgericht Bonn in erster Instanz mit seinem Urteil dem Begehren des Maschinenführers entsprach, schloss die Arbeitgeberin einen komplett neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag ab, der alle bisherigen Arbeitsverträge für ungültig erklärte und das Arbeitsverhältnis neu regelte. Neben der kürzeren Arbeitszeit in der Frühschicht von 10:00 bis 14:00 Uhr enthält der neue Arbeitsvertrag Regelungen zu Urlaubsgewährung, Rentenbezug, Geheimhaltungspflicht und anderen Punkten, die nicht Gegenstand des Rechtsstreites waren.

Aus Sicht des klagenden Maschinenführers war mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Arbeitgeberin argumentierte hingegen, der neue Arbeitsvertrag sei nur abgeschlossen worden, um eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Instanz zu vermeiden. Aus Ihrer Berufungsschrift sei ersichtlich gewesen, dass der Arbeitsvertrag nur als erforderliche Maßnahme abgeschlossen wurde und keine dauerhafte Neuregelung bedeute.

Der neue Arbeitsvertrag enthält jedoch keine Hinweise auf eine vorübergehende Regelung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) stellte fest, mit dem Arbeitsvertrag sei das Arbeitsverhältnis beider Parteien neu geregelt worden. Dem Wunsch des Maschinenführers auf verkürzte Arbeitszeit mit entsprechender Verteilung auf die Wochentage während der Frühschicht wurde damit entsprochen.

Die Arbeitgeberin hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, eine befristete Regelung der veränderten Arbeitszeiten zu vereinbaren. Sie hätte eine aufhebende Regelung treffen können und müssen, um sich Änderungen vorzubehalten, welche sich aus dem laufenden Rechtsstreit ergeben könnten. Das ist jedoch nicht geschehen. Es wurde ein völlig neuer, unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Das LAG führt aus:

Da dieser Vertrag die vom Kläger gewünschte Arbeitszeitverringerung und die dazugehörige Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage enthält, ist dem Klagebegehren des Klägers genüge getan.

Den Ausführungen der Arbeitgeberin, die Befristung der Arbeitszeit würde zu unzumutbaren organisatorischen Regelungen führen, wollte das Landesarbeitsgericht nicht folgen.

Es seien zwar gewisse organisatorische Anstrengungen notwendig, die verkürzte Arbeitszeit im Schichtbetrieb umzusetzen, es würde jedoch keine Intensität erreicht, die der Arbeitgeberin nicht zumutbar sei. Die vorgebrachten Argumente zur Unzumutbarkeit waren weitgehend nicht stichhaltig und erledigten sich bereits selbst durch die neue Praxis, wie der Maschinenführer eingesetzt wurde.

Das LAG stellte nicht die Organisationshoheit der Arbeitgeberin infrage. Es wies jedoch auf die zu beachtende gesetzgeberische Absicht nach § 8 TzBfG hin.

Die Gründe des Arbeitnehmers zur Arbeitszeitverringerung könnten nicht vollständig ausgeklammert werden. Im vorliegenden Fall gehe es um die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Dahinter stehe eine dringende gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die auch vom § 8 TzBfG berücksichtigt wird.

Das LAG erläutert:

Das individuelle Anliegen des Klägers ist somit als Ausfluss einer aktuell drängenden Problematik in der Arbeitswelt insgesamt anzusehen. Diese Problematik zu bewältigen, liegt nicht nur in einem subjektiv-individuellen Interesse eines Einzelnen, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit.

Wünsche nach Anpassung der Arbeitszeit würden deshalb eine höhere Anforderung an die Zumutbarkeit stellen.

Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Revision wurde nicht zugelassen.