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Sonderleistungen für Leiharbeitnehmer

Weihnachtsgeld für Leiharbeitnehmer

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 2 Sa 398/12

Nach dem Equal-Pay Prinzip haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf die gleiche Entlohnung wie vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. Das betrifft neben den monatlichen Zahlungen auch Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld.

Ein Produktionshelfer war im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung von Februar 2008 bis März 2009 beim Entleiher beschäftigt. Im Dezember war er u.a. wegen Erkrankung, Urlaub und Einsatz an anderen Orten nur tageweise im Einsatz, jedenfalls nicht am 1.Dezember.

Für das Leiharbeitsverhältnis des Produktionshelfers wurden die Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) angewandt. Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 23.Mai 2012 (1 AZB 67/11) fest, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Mit der CGZP abgeschlossene Tarifverträge sind nichtig.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes war für den Produktionshelfer Anlass einer Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht Lübeck (Aktenzeichen 2 Ca 3359/11). Er forderte die Differenzzahlung zwischen dem Lohn nach CGZP und der höheren Vergütung sowie anteiliges Weihnachtsgeld nach Haustarifvertrag.

Die Arbeitgeberin argumentierte, die Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge müsste dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot entsprechen. Der Arbeitgeberin müsste Vertrauensschutz gewährt werden, der eine rückwirkende Gültigkeit ausschließt.

Das Arbeitsgericht entsprach der Zahlungsklage und erläuterte, dass es keinen Vertrauensschutz für Vereinbarungen mit nichttariffähigen Vereinigungen geben kann. Das entleihende Unternehmen legte Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichtes weitgehend. Die Entscheidung über das Weihnachtsgeld wurde jedoch geändert.

Nach dem Equal-Pay Gebot steht Leiharbeitnehmern die gleiche Entlohnung zu wie den Angestellten des Entleihers, falls nicht ein Tarifvertrag angewendet werden kann, der andere Regelungen zulässt. Da der Tarifvertrag mit der CGZP unwirksam war, seien die internen Entlohnungsregelungen des Entleihers anzuwenden. Dazu gehöre das Weihnachtsgeld.

Betriebsintern wurde beim Entleiher die Zahlung des Weihnachtsgeldes davon abhängig gemacht, dass nur Arbeitnehmer die Zahlung des Weihnachtsgeldes erhalten, die jeweils am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

Nach Einschätzung des LAG sei eine Stichtagsregelung grundsätzlich zulässig und führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer. (BAG vom 18.01.2012 – 10 AZR 667/10 – EzA BGB 2002 § 611 Nr. 32).

Das LAG vertritt die Auffassung, der Leiharbeitnehmer könne das Weihnachtsgeld nur dann beanspruchen, wenn er am Stichtag tatsächlich bei der Entleiherin eingesetzt wurde.

Da der Produktionshelfer am 01.Dezember nicht im Betrieb des Entleihers tätig war, habe er wegen der Stichtagsregelung keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Die Revision bezüglich der Stichtagsregelung wurde zugelassen.