Zeiterfassung für freigestellte Betriebsratsmitglieder
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013, Aktenzeichen 7 ABR 22/12
Mitglieder des Betriebsrates, die von ihrer Arbeit freigestellt sind, um ungehindert ihrer Arbeit als Betriebsratsmitglied nachgehen zu können, haben einen Anspruch darauf, das Zeiterfassungssystem der Arbeitgeberin zu nutzen.
Einige Mitglieder eines 17-köpfigen Betriebsrats wurden von ihrer Arbeitspflicht gem. § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellt um sich in vollem Umfang ihrer Tätigkeit im Betriebsrat widmen zu können.
In einer Betriebsratssitzung wurde beschlossen, dass alle freigestellten Betriebsratsmitglieder, die bereits während ihrer regulären Tätigkeit als Arbeitnehmer der elektronischen Zeiterfassung unterlagen, an der elektronischen Zeiterfassung teilnehmen.
Die Arbeitgeberin teilte den 4 freigestellten Betriebsratsmitgliedern mit, sie verzichte während der beruflichen Freistellung auf die Zeiterfassung.
Dagegen wandte sich der Betriebsrat, weil er die Auffassung vertrat, die freigestellten Mitglieder hätten ein Recht darauf ihre Anwesenheit elektronisch erfassen zu lassen.
Der Betriebsrat beantragte vor dem Arbeitsgericht, die Anerkennung einer Zeiterfassung für freigestellte Betriebsratsmitglieder. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats änderte das Landesarbeitsgericht den Beschluss ab und gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Dagegen wandte sich die Arbeitgeberin.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt die Verpflichtung der Arbeitgeberin, auch vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern die Möglichkeit der Zeiterfassung einzuräumen. Es gäbe kein Erfordernis, die freigestellten Betriebsratsmitglieder von der Zeiterfassung auszunehmen.
Die Betriebsratsmitglieder hätten während ihrer Freistellung keine Pflicht zur Arbeitsleistung. Hingegen seien sie verpflichtet, am Sitz des Betriebsrats anwesend zu sein, um sich dort für anfallende Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten bzw. tätig zu werden.
Das BAG erläutert:
Soweit ein Betriebsratsmitglied nicht in diesem Sinne im Umfange seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen vom Arbeitsentgelt führen, weil die Freistellung nicht für Betriebsratstätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt (vgl. BAG 19. Mai 1983 – 6 AZR 290/81 – BAGE 42, 405).
Deshalb hätten freigestellte Betriebsratsmitglieder ebenso wie beruflich tätige Arbeitnehmer ein Interesse an der Dokumentation ihrer Anwesenheit.