Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013, Aktenzeichen 2 Sa 386/12
Die Verpflichtung von Mitarbeitern zur Verschwiegenheit über betriebliche Angelegenheiten ist nur in einem Umfang zulässig, der durch berechtigte betriebliche Interessen gedeckt ist. Eine Zeitungsredaktion konnte nicht nachweisen, inwiefern eine Aussage über die personelle Besetzung der Redaktion die betrieblichen Interessen verletzt.
Eine Redakteurin war insgesamt weniger als 3 Monate in einer Zeitungsredaktion beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Redakteurin.
Anhand entsprechender Regelungen im Arbeitsvertrag wurde die Redakteurin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie habe über alle betriebsinternen Vorgänge sowie alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse absolutes Stillschweigen zu bewahren.
In einer Facebook-Gruppe postete die Redakteurin:
„Wenn es formell richtige Rechnungen an T. S. gab, die jedoch gar nicht beglichen wurden, dennoch aber beim Finanzamt geltend gemacht wurden, dürfte das die Steuerfahndung interessant finden.“
Dem Druck der Arbeitgeberin folgend unterschrieb die Redakteurin eine Unterlassungserklärung, nicht mehr zu behaupten, die Abrechnungen zwischen der Redaktion und der Firma T. S. dürfte die Steuerfahndung interessant finden.
In einem späteren Facebook-Posting der Redakteurin findet sich folgende Passage:
„Denn in der Redaktion sitzen – außer P. D. – nur eine Handvoll GrafikerInnen und AnzeigenberaterInnen, die allesamt nix mit den Inhalten der E-Zeitung zu tun haben.“
Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin in erster Instanz, die Redakteurin soll es unterlassen, Betriebsinterna zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage ab, weil der Arbeitgeberin kein Unterlassungsanspruch zustehe (Aktenzeichen 2 Ca 526/12).
Die Redakteurin habe nicht gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen, weil ein Geheimhaltungsgebot nur für geheimhaltungsbedürftige Umstände gelten kann. Es könnten nicht sämtliche betrieblichen Angelegenheiten einem Geheimhaltungsgebot unterworfen werden.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier. Der Arbeitgeberin fehle ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Besetzung ihrer Redaktion.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erläutert:
Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen grundsätzlich den Schutz des Grundgesetzes (5. Abs.1 Satz 1 GG). Die Behauptung einer Tatsache ist zwar streng genommen keine Meinungsäußerung, fällt aber in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist.
Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie nicht zur Meinungsbildung beitragen können.
In diesem Streitfall war das Interesse der Redakteurin an freier Kommunikation und Kritik im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährung der Meinungsfreiheit bedeutsam. Die Arbeitgeberin hatte kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dargelegt.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte klar, dass es in diesem Fall keine schutzwürdigen Arbeitgeberinteressen gab, welche das Recht der Redakteurin auf freie Meinungsäußerung überwiegen.
Eine Revision zu diesem Urteil wurde nicht zugelassen.