Bewerbung abgelehnt – Entschädigung wegen Diskriminierung des weiblichen Geschlechts
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. Juni 2013, Aktenzeichen 11 Sa 335/13
Eine Bewerberin erhielt ihre Bewerbungsunterlagen zurück, in denen von der Arbeitgeberin fett unterstrichen wurde: Kind, 7 Jahre alt! Eine auf dieser Basis erfolgte Ablehnung stellt eine mittlere Diskriminierung des weiblichen Geschlechts dar.
Die Bewerberin ist gelernte Verwaltungs- und Bürokauffrau mit einem von der IHK anerkannten Abschluss. In der Ablehnung wurde nur erklärt, dass man sich für eine andere Bewerberin entschieden habe. Auf dem zurückgesandten Lebenslauf fand sich jedoch eine handschriftliche Notiz, wo die Wortfolge 1 Kind, 7 Jahre alt! unterstrichen war. Das Alter war handschriftlich hinzugefügt.
In einem Schreiben an die Arbeitgeberin machte die Bewerberin daraufhin eine Entschädigungszahlung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
Die Arbeitgeberin lehnte die Forderung mit der Begründung ab, die Ablehnung der Bewerbung habe nichts mit Geschlecht, Familienstand oder Unterhaltszahlung zu tun.
Mit der Klage vor dem t Arbeitsgerichts Siegen (1 Ca 907/12) machte die Bewerberin eine Entschädigung von 3.000 EUR geltend.
Die Bewerberin erläuterte in ihrer Klage:
Die Notiz der Arbeitgeberin, insbesondere die handschriftliche Ergänzung des Kindesalters spreche dafür, dass die Arbeitgeberin Vollzeitarbeit und Arbeitnehmerinnen mit Kindern für nicht vereinbar hält.
Der handschriftliche Vermerk begründe ein Indiz für eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG wegen ihrer Mutterschaft.
Die Arbeitgeberin argumentierte hingegen, die Notiz sei lediglich ein Hinweis darauf gewesen, dass das Kind bereits zur Schule gehe und damit eine Vollzeitbeschäftigung möglich sei.
Das Arbeitsgericht lehnte die Klage ab. Selbst wenn die Einstellung auf der Tatsache beruhe, dass die Klägerin Mutter eines 7-jährigen Kindes sei, wäre dies keine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Eine Elternschaft bestehe unabhängig vom Geschlecht.
Eine Differenzierung nach der Tatsache der Elternschaft sei keine Differenzierung nach einem im AGG erwähnten Merkmal.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, sieht den Fall anders. Das Merkmal, ein Kind, 7 Jahre alt, ziele auf die Thematik Vereinbarkeit von Familie (mit minderjährigen Kindern) und Beruf. In der gesellschaftlichen Realität sind hiervon vorrangig Frauen betroffen. Obwohl es einen Trend zur Änderung gibt, sind von der Thematik immer noch überwiegend Frauen betroffen. Laut Statistischem Bundesamt arbeiten 70 % der erwerbstätigen Mütter in Teilzeit, hingegen nur 6 % der Väter.
Das LAG Hamm stellt fest:
Wenn beide Partner erwerbstätig sind, ist eine Vollzeitbeschäftigung des Vaters in Kombination mit einer Teilzeittätigkeit der Mutter das mit Abstand häufigste Arbeitszeitmodell. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt vor allem für Frauen eine besondere Herausforderung dar.
Mit der handschriftlichen Ergänzung und der Unterstreichung der Wortfolge “ein Kind, 7 Jahre alt!” sei in den Bewerbungsunterlagen der Klägerin eine Hilfstatsache gegeben, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt.
Die handschriftlichen Ergänzung und Unterstreichung der Wortfolge “ein Kind, 7 Jahre alt!” spräche nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass die damit gekennzeichnete Problematik der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit Teil eines Motivbündels war, das zur Ablehnung der Bewerbung der Klägerin geführt hat. Diese Indizwirkung sei durch die Argumentation der Arbeitgeberin nicht ausgeräumt worden.
Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (BAG 23.08.2012 AP AGG § 3 Nr. 9 – 8 AZR 285/11 – Rn. 30).
Das Abstellen auf das Kriterium “ein Kind, 7 Jahre alt” stelle entgegen der Auffassung der Klägerin keine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Das Merkmal erfüllt jedoch entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts den Tatbestand einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG.
In der Literatur wird eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts beispielsweise angenommen, wenn bei einer Einstellung die Anforderung besonderer zeitlicher Flexibilität gestellt wird. Eine solche berufliche Anforderung ist geeignet, Frauen besonders stark zu beeinträchtigen, weil diese auch heute noch überwiegend für Familie und Haushalt zuständig sind (Bauer-Göpfert-Krieger, AGG, 3. Aufl. 2011, § 3 AGG Rn. 38 a. E.).
Entsprechendes gilt hier für das Merkmal “ein Kind, 7 Jahre alt”. Mit diesem Merkmal ist die Frage der Vereinbarkeit von beruflicher Tätigkeit und Betreuung eines minderjährigen Kindes im Grundschulalter in den Blick genommen.
Nach § 15 Absatz 2 AGG werden Benachteiligungen im Auswahlverfahren sanktioniert. Eine Benachteiligung kann bereits bestehen, wenn nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen wird (BAG 28.05.2009 – 8 AZR 536/08 – AP AGG § 8 Nr.1 = NZA 2009,1016; Schleusener-Suckow-Voigt, AGG 3. Aufl. 2011, § 15 Rn. 34 [Voigt]).
Das LAG Hamm revidierte das Urteil des Arbeitsgerichtes Siegen:
Die Klägerin ist i.S.d. § 3 AGG benachteiligt worden. Ein Nachteil liegt bei einer Auswahlentscheidung zur Stellenbesetzung vor, wenn eine Bewerbung abgelehnt wird, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eine Benachteiligung kann in der Versagung einer Chance liegen. Durch die Nichteinladung wurde der Klägerin die Chance auf Einstellung versagt (vgl. BAG 19.08.2010 AP AGG § 15 Nr. 5 Rn. 51; BAG 23.08.2012 – 8 AZR 285/11 – AP AGG § 3 Nr. 9).
In der Entscheidung wurde nicht die Anstellung einer andere Bewerberin ohne Kind zugrunde gelegt. Vergleichskriterium sei hier, dass ein hypothetischer männlicher Bewerber nach der Lebenserfahrung nicht wegen des Kriteriums “ein Kind, 7 Jahre alt” benachteiligt worden wäre.
Das LAG Hamm verweist darauf, dass das Thema der Benachteiligung von Frauen im Arbeitsleben Bestandteil einer seit Jahren geführten gesellschaftlichen Diskussion ist und damit eine entsprechend hohe Bedeutung erfahre.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Themas wurde die Berufung zugelassen.