Keine Benachteiligung für ehemals befristete Arbeitsverhältnisse
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013, Aktenzeichen 10 AZR 915/12
Zieht die Arbeitgeberin für eine Versetzung nur Arbeitsplätze in Betracht die vorher befristet waren, ohne gleichwertige Dauerarbeitsplätze ebenso zu bedenken, so liegt eine Ungleichbehandlung vor, die nicht als billiges Ermessen betrachtet werden kann.
Eine Fachassistentin war zunächst befristet bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Nach einer Entscheidung des BAG vom 09.03.2011 (7 AZR 728/09, 7 AZR 657/09 und andere) sah sich die Bundesagentur verpflichtet, befristete Arbeitsverhältnisse zu entfristen. Damit entstanden zahlreiche neue unbefristete Arbeitsverhältnisse in der Bundesagentur, die nicht durch den Stellenplan gedeckt waren.
Im konkreten Fall entstand ein Personalüberhang von 13 Stellen der gleichen Tätigkeitsebene, denen nur ein dauerhaft besetzbarer Arbeitsplatz gegenüberstand. Daraufhin wurden vormals befristet Beschäftigte in andere Dienststellen, die teilweise in anderen Bundesländern lagen, versetzt. Langjährig unbefristet Beschäftigte wurden für die Versetzungsauswahl nicht berücksichtigt. Die Fachassistentin wurde in eine für ihre Verhältnisse sehr weit entfernte Dienststelle versetzt. Sie klagte auf Unwirksamkeit der Versetzung.
Prinzipiell dürfen Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit gemäß Tarifvertrag aus dienstlichen Gründen versetzt werden. Daran gab es auch keine arbeitsgerichtlichen Zweifel. Durch das Landesarbeitsgericht Sachsen (Urteil vom 14. September 2012 – 2 Sa 356/12) und nun durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) war jedoch die Zulässigkeit der Auswahlbeschränkung zur Versetzung zu klären.
Im Ergebnis der Prüfung bestätigt das BAG das Urteil des sächsischen Landesarbeitsgerichts. Die Arbeitgeberin nahm eine unzulässige Einengung der Kandidatenauswahl für die Versetzung vor.
Die Auswahl der für die Versetzung infrage kommenden Beschäftigten hätte sich auf alle unbefristet Beschäftigten der Tätigkeitsebene erstrecken müssen. Dabei sei es unerheblich, wie lange die Tätigkeit der einzelnen Mitarbeiter bereits unbefristet war. Es habe keine Bedeutung für die Auswahl, welche arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisse vorher durchlaufen wurden. Zum Zeitpunkt der Auswahl standen alle 13 Personen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin dürfe für die Versetzungsauswahl nicht betrachten, zu welchem Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für einzelne Mitarbeiter wirksam wurde.
Die Fachassistentin hätte nach der Unbefristung ihres Arbeitsverhältnisses mit ihren Kolleginnen und Kollegen der gleichen Dienststelle und der gleichen Tätigkeitsebene für die Umsetzung gleichwertig betrachtet werden müssen. Dienststelle und Personalvertretung haben nach § 67 BPersVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Die Pflicht zur Gleichbehandlung ist darin eingeschlossen.
Das BAG erläutert:
Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich unbefristet beschäftigt sind, werden von der Vorschrift erfasst, falls sich für sie ohne sachlichem Grund Nachteile aus einer früher befristeten Tätigkeit ergeben (BAG 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 24 ff.).
E-Mails der Betriebsleitung an den Hauptpersonalrat, die betriebsintern als bedeutsam eingestuft wurden, enthielten Hinweise zum auszuwählenden Personenkreis, lieferten jedoch einen ausschließlichen Bezug auf die vorherige Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Das BAG stellt klar, dass es für diese Betrachtungsweise keine Basis gibt. Die vermeintliche Gefährdung des Betriebsfriedens als Grund für eine Nichtbetrachtung langjährig unbefristet angestellter Mitarbeiter lässt das BAG nicht gelten. Selbst eine befürchtete Funktionsunfähigkeit der Dienststelle wird nicht als Argument anerkannt. Es gäbe keinen Grund für die Ungleichbehandlung ehemals unbefristet angestellter Mitarbeiter, die sich von ihren Kollegen lediglich durch eine unterschiedliche Geschichte ihres nun befristeten Arbeitsverhältnisses unterscheiden.
Das BAG erklärte die Versetzung für unwirksam.