Abfindung – Ansprüche aus Sozialplan bei Insolvenz
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.Oktober 2013, Aktenzeichen 5 Sa 823/13
Ansprüche aus einem Sozialplan werden im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als nachrangige Forderungen bedient. Solange nicht alle Verbindlichkeiten aus der Insolvenz eindeutig ermittelt wurden, können die Ansprüche aus dem Sozialplan nicht verjähren.
Am 01.Oktober 2003 eröffnete das Amtsgericht Duisburg das Insolvenzverfahren. Seither wurde das betriebliche Vermögen durch einen amtlich bestellten Insolvenzverwalter verwaltet. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter endete zum 31. Januar 2004.
Der Insolvenzverwalter schloss mit dem Betriebsrat am 10. Oktober 2003 einen Sozialplan. Dem klagenden Mitarbeiter stand laut Bestätigung des Insolvenzverwalters vom Dezember 2003 ein Anteil von annähernd 15 000 Euro zu.
In halbjährlichen Berichten sandte der Insolvenzverwalter regelmäßig Berichte an das Insolvenzgericht. Die meisten ehemaligen Mitarbeiter erhielten ein Passwort, das Ihnen Einsicht in die Berichte an das Insolvenzgericht ermöglichte. In den Berichten wies der Insolvenzverwalter bis zum Juni 2012 die voraussichtliche Quote aus, die auf Ansprüche aus dem Sozialplan entfallen würde. Im Dezember 2012 erklärte der Insolvenzverwalter, die Ansprüche aus dem Sozialplan seien verjährt.
Daraufhin legte der Mitarbeiter Einspruch ein und machte seinen Anspruch aus dem Sozialplan beim Arbeitsgericht geltend. Er argumentierte, die Verjährungsfrist beginne erst mit der Fälligkeit der Forderungen. Diese Fälligkeit sei noch nicht eingetreten.
Das Arbeitsgericht Duisburg bestätigte mit Urteil vom 25. April 2013 den Anspruch des Mitarbeiters (1 Ca 442/13). Die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei noch nicht abgelaufen, da die Forderung aus dem Sozialplan noch nicht fällig sei.
Der Insolvenzverwalter legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Berufung ein. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe die 3-jährige Verjährungsfrist begonnen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichtes und begründet:
Nach Befriedigung aller sonstigen Masseverbindlichkeiten einer Insolvenz dürfen von den verbliebenen Mitteln maximal zu einem Drittel an Sozialplanforderungen ausgeschüttet werden (§ 123 Absatz 2 InsO). Die Ansprüche aus Sozialplanforderungen können somit erst ermittelt werden, nachdem alle anderen Verbindlichkeiten aus der Konkursmasse ermittelt wurden.
Das LAG erklärt, es sei für den Insolvenzverwalter zudem nicht möglich sich auf Verjährung der Ansprüche zu berufen. Er habe in der Vergangenheit durch sein Verhalten den Mitarbeiter von der Klageerhebung abgehalten, da er den Eindruck erweckte, die berechtigten Forderungen des Mitarbeiters erfüllen zu wollen.
Das ergebe sich aus dem Sozialplan vom Oktober 2003. Dort wurden zugesichert, für jeden Mitarbeiter unter Beteiligung des Betriebsrats den Abfindungsbetrag zu ermitteln.
Die regelmäßigen Informationen zu den Ansprüchen der Mitarbeiter ließen bei den Mitarbeitern den Eindruck entstehen, dass der Insolvenzverwalter ohne besondere Aufforderung seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen würde. Auch die Bestätigung der Masseforderungen vom Dezember 2003 nannte die konkreten Ansprüche und vermittelten damit die Gewissheit, dass die Ansprüche ausgezahlt würden.
Der Insolvenzverwalter hatte auch nach dem von ihm angenommenen Verjährungstermin die Erfüllung der Forderungen aus dem Sozialplan in Aussicht gestellt. Dieses Verhalten zeige, dass er davon ausging, noch nicht verjährte Ansprüche erfüllen zu müssen. Dadurch wurde das Vertrauen der anspruchsberechtigten Mitarbeiter in die Erfüllung ihrer Forderungen aufrecht gehalten.
Das LAG stellte aber auch klar, dass keine Ansprüche aus dem Sozialplan erfüllt werden könnten, wenn keine ausreichende Konkursmasse vorhanden sei. Sozialplanansprüche sind lediglich letztrangige Masseverbindlichkeiten, die bei der Verteilung nach § 209 InsO keinerlei Rolle spielten. Dennoch seien die Ansprüche aus dem Sozialplan bei mangelnder Insolvenzmasse nicht zwangsläufig wertlos. Zeigt der Insolvenzverwalter mangelnde Konkursmasse an, so kann diese auf einer Prognose beruhen. Die Grundlagen der Prognose können sich nachträglich ändern. Entsteht durch diese Änderung eine ausreichende Konkursmasse, könne eine Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren erfolgen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte dem Mitarbeiter seinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm der im Sozialplan festgelegte Betrag als Masseforderung zustehe. Der Anspruch sei nicht verjährt.
Eine Revision zum Urteil wurde nicht zugelassen.