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Innerbetriebliche Stellenausschreibung für Leiharbeitnehmer

Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Aktenzeichen 1 ABR 25/12

Sollen Arbeitsplätze im Betrieb mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, ist eine innerbetriebliche Ausschreibung erforderlich. Die innerbetriebliche Ausschreibung ist selbst dann erforderlich, wenn die Arbeitsplätze nur vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.

Eine Arbeitgeberin beschäftigte 30 Leiharbeitnehmer vorübergehend für einen Zeitraum von 3 Monaten. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer wurde um 3 weitere Monate verlängert. Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung erfolgte nicht. In den gleichen Produktionsbereichen waren vorher Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt, deren Arbeitsverhältnisse bereits vor dem Einsatz der Leiharbeitnehmer endeten.

Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, Stellen, auf denen Leiharbeitnehmer beschäftigt werden sollen, seien zunächst innerbetrieblich auszuschreiben. Die Länge der Beschäftigungszeit sei dabei unerheblich. In seiner Klage vor dem Arbeitsgericht berief sich der Betriebsrat auf die Betriebsvereinbarung „Stellenausschreibungen“.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats ab. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 29.Februar 2012, Aktenzeichen 6 TaBV 43/11) entsprach dem Antrag des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin verfolgte mit ihrer Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) die vollständige Abweisung des Antrages des Betriebsrats.

Das BAG bestätigt die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes. Die Arbeitgeberin sei dazu verpflichtet Arbeitsplätze auszuschreiben, auch wenn diese nur vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden.

Nach § 93 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) könne der Betriebsrat verlangen, dass sämtliche zu besetzende Arbeitsplätze innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Eine Pflicht zur Ausschreibung bestehe jedoch nur, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung verlangt hat oder zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung besteht.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG hat die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung einzuholen und dabei auch über den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz zu unterrichten. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn die nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung des Arbeitsplatzes im Betrieb unterblieben ist (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG).

Für die Einstellung sei es unwesentlich, in welchem Rechtsverhältnis die einzustellende Person zum Betriebsinhaber stehe. Es genüge, wenn die Person in den Arbeitsprozess eingegliedert werde und weisungsgebundene Tätigkeiten ausführe. Dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern der Zustimmung des Betriebsrats unterliegt, ergebe sich bereits aus § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Die innerbetriebliche Stellenausschreibung solle das Verfahren der Stellenbesetzung transparent gestalten und betriebliche Beschäftigte sollen die Möglichkeit erhalten, sich auf offene Stellen zu bewerben. Die Ausschreibung von Stellen, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen gewährleiste, dass die Stelle nicht dem innerbetrieblichen Stellenmarkt entzogen wird.

Das Argument der Arbeitgeberin, die niedrigen Anforderungen an die zu besetzenden Arbeitsplätze, sowie deren niedrige Eingruppierung, hätten innerbetriebliche Bewerbungen bereits ausgeschlossen, war für das BAG nicht stichhaltig.

Die Arbeitgeberin müsse in jedem Fall auf Basis der Betriebsvereinbarung „Stellenausschreibungen“ die Arbeitsplätze innerbetrieblich anbieten. In der Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass Arbeitnehmer mit befriedigender Qualifikation außerbetrieblichen Bewerbern vorzuziehen sind. Damit hätten die 60 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor der Einstellung der Leiharbeitnehmer endete, eine Chance bekommen sich auf die 30 freien Arbeitsplätze zu bewerben. Entsprechend der Betriebsvereinbarung „Stellenausschreibungen“ hätte die Arbeitgeberin die Bewerbungen für die später durch Leiharbeitnehmer besetzten Stellen tatsächlich berücksichtigen müssen.