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Mitglied im Betriebsrat mit befristetem Arbeitsverhältnis

Aufnahme in Betriebsrat keine Gewähr für unbefristetes Arbeitsverhältnis

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5.November 2013, Aktenzeichen 7 Sa 1007/13

Während seines 4. aufeinanderfolgend befristeten Arbeitsverhältnisses wurde ein Lagerarbeiter Mitglied im Betriebsrat. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ist jedoch kein Grund, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist die Gesamteinschätzung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers von Bedeutung. Eine nichterfolgte Übernahme wegen einer Betriebsratstätigkeit wäre hingegen eine nicht hinnehmbare Benachteiligung. Für die Annahme, dass die Übernahme wegen der Betriebsratstätigkeit nicht erfolgte, wurden keine ausreichenden Beweise vorgelegt.

Ein Lagerarbeiter wurde von seiner Arbeitgeberin innerhalb von zwei Jahren in 4 aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Während der 4. Arbeitsperiode wurde der Lagerarbeiter in den Betriebsrat gewählt. Im Gegensatz zu anderen Kollegen, die ebenfalls mehrfach nacheinander befristet beschäftigt waren und anschließend in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden, lief das befristete Arbeitsverhältnis des Lagerarbeiters ohne weitere Verlängerung aus.

Nachdem klar wurde, dass der Lagerarbeiter nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen würde, klagte dieser in Form einer Entfristungsklage, auf unbefristete Einstellung vor dem Arbeitsgericht Minden (Urteil v. 30.01.2013, Aktenzeichen 3 Ca 1543/12).

Der Lagerarbeiter argumentierte, er würde nur deshalb nicht unbefristet beschäftigt, weil er sich für die Betriebsratswahlen und als Betriebsratsmitglied engagiert habe. Sein Bereichsleiter habe ihn aufgefordert, seine Arbeitskollegen nicht über die Betriebsratswahlen zu informieren. Diese Aufforderung nahm der Bereichsleiter nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer zurück.

Der Lagerarbeiter trug dem Gericht zusätzlich vor, dass nach seiner Ansicht das deutsche Recht eine Regelungslücke in  § 14 Abs. 2 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) enthält, da dieser für Betriebsratsmitglieder nicht zutreffe.

Die Arbeitgeberin hingegen argumentierte, die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis orientiere sich ausschließlich an Menge und Qualität der ausgeführten Arbeiten.

Das Arbeitsgericht Minden argumentierte, § 14 Abs. 2 TzBfG lasse eine sachgrundlose Befristung auch dann zu, wenn der Mitarbeiter während der Befristung zum Betriebsrat gewählt würde. Der Lagerarbeiter habe nicht ausreichend den Zusammenhang zwischen seiner Betriebsratswahl und seiner Nichtübernahme in ein festes Anstellungsverhältnis dargelegt. Die Klage wurde abgelehnt.

Gegen dieses Urteil legte der Lagerarbeiter Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein und wiederholte seine Forderung nach Wiedereinstellung. Er argumentierte, die Arbeitgeberin habe nicht ihre Kriterien zur Übernahme von Arbeitnehmern aus befristeten Arbeitsverhältnissen dargelegt.

Die Arbeitgeberin argumentierte, der Schutz von Betriebsratsmitgliedern sei im  § 78 Satz 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) durch das Benachteiligungsverbot geregelt.

Das LAG legte dar, das Arbeitsverhältnis wurde auf Basis des wirksam befristeten Arbeitsvertrages beendet. Ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages bestehe nicht. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sei auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Eine Differenzierung nach besonderen Schutzrechten, wie sie sich aus § 78 Satz 2 BetrVG für Betriebsräte ergebe, werde nicht vorgenommen.

Das LAG folgte inhaltlich der Entscheidung 7 AZR 698/11 des BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 05.12.2012. Darin wurde geklärt, dass für § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG kein Korrekturbedürfnis besteht. Die fehlende Einschränkung der Zulässigkeit einer kalendermäßigen Befristung des Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für ein Betriebsratsmitglied sei keine Gesetzeslücke.

Die Ausführungen der Arbeitgeberin, dass etwa 50% der befristet beschäftigten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden, würden die Auffassung widerlegen, dass der Lagerarbeiter allein wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurde.

Die Berufung des Lagerarbeiters blieb erfolglos.

Eine Revision zum Urteil wurde nicht zugelassen.