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Schwerbehindertenvertretung muss bei Bewerbung angehört werden

Schwerbehindertenvertreter muss angehört werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. August 2013, Aktenzeichen 8 AZR 574/12

Bewirbt sich ein Schwerbehinderter um eine Stelle, muss die Schwerbehindertenvertretung zwingend angehört werden. Weder der Arbeitgeberin noch der Schwerbehindertenvertretung steht es zu, diese Pflicht zu verletzen.

Der Schwerbehindertenvertreter und sein Stellvertreter bewarben sich gemeinsam mit 26 Kolleginnen und Kollegen um die Stelle. Die innerbetriebliche Stellenausschreibung wurde ausdrücklich als „für schwerbehinderte geeignet“ gekennzeichnet.

Die Betriebsleitung teilte dem Schwerbehindertenvertreter schriftlich mit, dass eine komplizierte Situation vorliege. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an Bewerbungsgesprächen für diese Stelle könne wegen des nach Ansicht der Arbeitgeberin vorliegenden Interessenskonfliktes nicht erfolgen. Der Schwerbehindertenvertreter äußerte sich zu diesem Schreiben nicht. Das Bewerbungsverfahren wurde ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt.

Im Ergebnis des Bewerbungsverfahrens wurde dem Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung mitgeteilt, dass seine Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle nicht erfolgreich war.

Der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung legte daraufhin Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Er forderte eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung.

Der Kläger argumentierte, das Gesetz kenne keinen Interessenskonflikt, der durch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an Bewerbungsgesprächen entstehe. Die Arbeitgeberin hätte die Schwerbehindertenvertretung beteiligen müssen, obwohl sich der Schwerbehindertenvertreter und sein Stellvertreter selbst um die Stelle beworben hätten. Die Ablehnung enthielte auch keine auf die Person als schwerbehinderter Mensch zugeschnittene Begründung.

Die Arbeitgeberin argumentierte hingegen, eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei rechtlich nicht möglich gewesen, da durch deren Eigenbewerbung ein Interessenskonflikt entstanden sei. Bei Beteiligung beider Vertreter hätte das zu einem Vorteil gegenüber ihren Mitbewerbern geführt. Der Schwerbehindertenvertreter sei mit seiner Nichtbeteiligung einverstanden gewesen. Sein Stellvertreter befand sich im Rahmen seiner Altersteilzeitbeschäftigung in einer Freistellungsphase.

Die Klage des Stellvertreters der Schwerbehindertenvertretung war vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. November 2011 – 24 Sa 1606/11) wies die Berufung ab.

Das LAG begründete, die Arbeitgeberin habe die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung aus gut vertretbaren rechtlichen Erwägungen unterlassen. Es gelte der allgemeine Grundsatz, niemand dürfe Richter in eigener Sache sein. Der Schwerbehindertenvertreter hätte bei der Beteiligung am Bewerbungsgespräch seines Stellvertreters ein dringendes Interesse an der Erfolglosigkeit der Bewerbung gehabt, um seine eigene Bewerbungschancen zu erhöhen.

Die Arbeitgeberin habe die Schwerbehindertenvertretung über die Konsequenzen der Nichtbeteiligung informiert und zudem einen Dialog angeboten. Der Kläger habe auch keinen bevorzugten Anspruch auf Berücksichtigung bei innerbetrieblicher Beförderung.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies die Klage zurück an das LAG. Mit der gegebenen Begründung hätte das LAG die Berufung nicht zurückweisen dürfen.

Das BAG führte aus, der Kläger sei ungünstiger als seine Mitbewerber behandelt worden. Es läge ein direkter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) vor.

Die Benachteiligung in Form der Versagung einer Chance sei bereits dadurch entstanden, dass er nicht berücksichtigt wurde. Ob diese Berücksichtigung auf seiner Schwerbehinderung beruhe, ließe sich hingegen nicht feststellen. Die Arbeitgeberin habe nicht bestritten, dass der Kläger objektiv für die Stelle geeignet gewesen sei, zudem er Teilaufgaben der Stelle bereits ausführte.

Eine Schwerbehindertenvertretung sei nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch) eine Institution, die aus einer einzigen Person besteht. Im Fall der Verhinderung durch Abwesenheit oder anderer Aufgaben fülle der Vertreter diese Funktion aus, es bleibe eine Person. Bereits aus diesem Grunde sei nach Ansicht des BAG keine Befangenheitsregelung anwendbar, wie sie etwa für Betriebsratsmitglieder gilt. Betroffenheit in eigener Sache sei im Gesetz nicht vorgesehen.

Die Schwerbehindertenvertretung verfüge nicht über Entscheidungsbefugnisse. Ihr stehen nur Unterrichtungs-, Anhörungs- und Einsichtsrechte zu, sie könne nur beratend an Sitzungen von Betriebs- und Personalräten teilnehmen. Richter in eigener Sache zu sein, sei für die Schwerbehindertenvertretung somit einfach unmöglich.

Für die Schwerbehindertenvertretung sei es gar nicht möglich, auf ihre Beteiligung zu verzichten. Sie sei gesetzlich verpflichtet die Schwerbehinderten zu vertreten und könne nicht selbst entscheiden, die Vertretung nicht wahrzunehmen. Auch der Arbeitgeberin stehe es nicht zu, die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen. Diese Entscheidung könne lediglich ein Schwerbehinderter selbst treffen.

Der Schwerbehindertenvertreter konnte auf die Stellungnahme zu seiner eigenen Bewerbung verzichten. Es sei ihm nach gesetzlicher Lage jedoch gar nicht möglich, auf seine Beteiligung am Bewerbungsverfahren anderer schwerbehinderter Personen zu verzichten. Somit sei ihm auch ein Verzicht auf die Beteiligung am Bewerbungsverfahren seines Vertreters nicht möglich.

Diesem wäre es hingegen möglich gewesen, die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters abzulehnen. Die Anhörungs- und Unterrichtungsrechte der Schwerbehindertenvertretung würden durch diese Ablehnung jedoch nicht ausgeschlossen. Der Bewerber könne der Schwerbehindertenvertretung lediglich die Erörterung seiner Bewerbung, die Einsichtnahme in seine Bewerbungsunterlagen sowie die Teilnahme an seinem Bewerbungsgespräch verwehren.

Das Verfahren wurde an das LAG zurückverwiesen. Das LAG habe nicht erkannt, dass es keine Rechtsgründe gibt, die es erlauben würden, die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung entfallen zu lassen. Die Arbeitgeberin habe die Pflicht der Beteiligung verletzt.

Dem LAG wurde die Prüfung auferlegt, ob diese Pflichtverletzung einen Zusammenhang zwischen dem Merkmal der Behinderung und der Benachteiligung des Klägers überwiegend wahrscheinlich mache.

Das LAG habe weiterhin zu prüfen, ob die Arbeitgeberin Ihr Verhalten soweit rechtfertigen könne, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers ausscheide.