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Weiterbeschäftigung bei Betriebsteilübergang

Betriebszugehörigkeit bei Betriebsteilübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2013, Aktenzeichen 8 AZR 763/12

Für die Übernahme von Arbeitnehmern bei Betriebsteilübergang ist entscheidend, ob die Arbeitnehmer überwiegend im übergehenden Betriebsteil beschäftigt waren.

Eine Büroangestellte war zu etwa zwei Drittel ihrer Arbeitszeit im Büro der innerbetrieblichen Verwaltung tätig. Während des anderen Drittels der Arbeitszeit führte sie Arbeiten im Produktionsbereich eines anderen Betriebsteiles aus.   

Der Produktionsbereich wurde im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages von der Arbeitgeberin der Büroangestellten betrieben. Nachdem der Dienstleistungsvertrag gekündigt wurde, übernahm die Auftraggeberin des Dienstleistungsvertrages wieder selbst die Produktion. Durch diesen Betriebsteilübergang entfielen für die Büroangestellte die Arbeiten im Produktionsbereich.

Sie wurde von ihrer Arbeitgeberin weiterhin und nun ausschließlich, mit Büroarbeiten in der Verwaltung beschäftigt. Etwa ein Jahr nach dem Betriebsteilübergang erhielt die Büroangestellte von ihrer Arbeitgeberin eine ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Gegen diese Kündigung ihrer Arbeitgeberin erhob sie keinen Einspruch.

Knapp ein Jahr nach ihrer Kündigung, rund zwei Jahre nach dem Betriebsteilübergang, machte die Büroangestellte gegenüber der Nachfolgebetreiberin des Produktionsbereiches die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses geltend. Die Nachfolgebetreiberin sprach daraufhin vorsorglich, für den Fall, dass ein Betriebsübergang stattgefunden habe, eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung aus.

Gegen diese Kündigung legte die Büroangestellte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Sie argumentierte, zwischen ihr und der Nachfolgebetreiberin bestehe ein Arbeitsverhältnis, da ein Betriebsteilübergang stattgefunden habe. Ihre Büroarbeiten hätten sich ausschließlich auf den übergegangenen Betriebsteil bezogen. Deshalb sei ihr gesamtes Arbeitsverhältnis ausschließlich dem übergegangenen Betriebsteil zugeordnet gewesen. Diese Büroarbeiten seien nach dem Betriebsteilübergang entfallen. Aufgrund ihrer besonderen Eignung sei sie jedoch von ihrer Arbeitgeberin mit anderen Arbeitsaufgaben in der Verwaltung weiter beschäftigt worden.

Die Nachfolgebetreiberin argumentierte hingegen, das Arbeitsverhältnis der Büroangestellten sei nicht dem übergangenen Betriebsteil zugeordnet gewesen. Es genüge nicht, als Mitarbeiterin einer anderen Abteilung, für den übertragenen Betriebsteil Tätigkeiten verrichtet zu haben.
Die späte Geltendmachung des Arbeitsverhältnisses sei zudem unzumutbar, das sie gegen Treu und Glauben verstoße.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage der Büroangestellten zurück.

Das Bundesarbeitsgericht wies die vom LAG zugelassene Revision zurück und begründete.

Wird nur ein Betriebsteil, nicht der gesamte Betrieb übernommen, so muss der Arbeitnehmer dem Betriebsteil angehören, der übernommen wird. Nur wenn die Büroangestellte dem übergegangenen Betriebsteil zugeordnet wäre, hätte sie übernommen werden können.

Welchem Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet wird, können die Parteien des Arbeitsvertrages vereinbaren. Liegt keine Vereinbarung vor, so erfolgt die Zuordnung aufgrund ihres Weisungsrechtes durch die Arbeitgeberin.

Für die Klärung der Zuordnung war zu prüfen, an welchem Arbeitsplatz die Büroangestellte überwiegend tätig war. Es komme auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an (vgl. BAG 24. Januar 2013 – 8 AZR 706/11 – Rn. 66, 68; 27. Januar 2011 – 8 AZR 326/09 – Rn. 32).

Zur Ermittlung des Tätigkeitsschwerpunktes sind vorrangig zeitlicher Aufwand und Arbeitseinsatz zu betrachten. Die Büroangestellte war fest in den Arbeitsablauf und die betriebliche Hierarchie der jeweiligen Betriebsteile integriert und unterstand den Anweisungen der jeweiligen Leitungsebene. In diesem Falle gab der wesentlich höhere Arbeitsanteil den Ausschlag für die Zuordnung.

Die Büroangestellte war eine Arbeitnehmerin mit regelmäßig wechselnden Arbeitsplätzen. Sie war zu zwei Dritteln in der Verwaltung und zu einem Drittel im übergegangen Bereich tätig. In der Verwaltung war sie ohne überbetriebliche Leitungsfunktion als Arbeitnehmerin tätig.

Aus der Betrachtung von Arbeitszeit und Aufwand ergab sich, dass die Büroangestellte überwiegend, zu etwa zwei Drittel, in der Verwaltung tätig war und somit dort ihren Tätigkeitsschwerpunkt hatte. Es spiele keine Rolle, dass die Büroangestellte in der Verwaltung überwiegend mit Tätigkeiten für den übergegangenen Betriebsteil betraut war. Selbst wenn sie ausschließlich für den übergangenen Betriebsteil tätig gewesen wäre, hätte das keine Auswirkung auf ihre Zuordnung, da ihr Tätigkeitsschwerpunkt weiterhin in der Verwaltung wäre.