Unterrichtung der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2013, Aktenzeichen 8 AZR 824/12
Betriebsangehörige müssen umfassend bei einem Betriebsübergang unterrichtet werden. Dazu gehört insbesondere die Information über die Identität der Erwerberin. Als erforderliche Daten gelten die Angabe zum Handelsregister, die Handelsregisternummer sowie die korrekte Bezeichnung der erwerbenden Firma. Die Identität der Erwerberin muss sich unmittelbar aus der Einsicht ins Handelsregister ergeben.
Ein Callcenteragent erhielt eine Mitteilung über einen beabsichtigten Betriebsübergang und den damit verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Rund zwei Jahre nach dem Betriebsübergang erhielt er ein Übernahmeangebot in eine andere Servicegesellschaft mit ähnlich lautendem Namen zu anderen Lohnbedingungen. Der Callcenteragent lehnte das Angebot ab. Drei Monate später wurde die Schließung des gesamten Standortes bekanntgegeben. Sämtliche Mitarbeiter des Standortes wurden betriebsbedingt gekündigt. Der Callcenteragent erhob eine Kündigungsschutzklage. Er erklärte Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des vorherigen Betriebsüberganges.
Die Unterrichtung über den Betriebsübergang sei irreführend, falsch und unvollständig gewesen. Es sei der Eindruck vermittelt worden, der neue Arbeitgeber würde für die Arbeitsplätze eine Sicherheit für bis zu 5 Jahren geben. Es sei verschwiegen worden, dass die Übernehmerin eine Firmenneugründung ohne Sozialplanpflicht sei. Die Zahlung von Subventionen sowie eines negativen Kaufpreises sei verschwiegen worden.
Der Callcenteragent beantragte festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis über den Betriebsübergang hinaus mit der vorigen Arbeitgeberin weiter bestehe und er zu unveränderten Bedingungen als Callcenteragent weiter beschäftigt wird.
Das Arbeitsgericht Stralsund (Urteil vom 26. Juli 2011, Aktenzeichen 1 Ca 237/10) hatte der Klage stattgegeben. Die Arbeitgeberin war vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21. März 2012, Aktenzeichen 2 Sa 265/11) mit der Berufung erfolgreich. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Callcenteragent die Wiederherstellung der Rechtsprechung des Arbeitsgerichtes.
Das BAG urteilte, der Callcenteragent wurde nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 613a Abs. 5 BGB über die juristische Person der Betriebserwerberin unterrichtet. Die gesetzliche einmonatige Widerspruchsfrist würde nur durch eine ordentliche Unterrichtung in Kraft treten.
Die Arbeitnehmer seien so zu unterrichten, dass sie sich über die juristische Person des Unternehmers ausreichend informieren können. Durch die Unterrichtung solle eine ausreichende Wissensgrundlage geschaffen werden, damit sich Arbeitnehmer ein Bild machen können, ob sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Dem Arbeitnehmer solle auch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich weitergehend zu informieren und gegebenenfalls beraten zu lassen, um daraufhin möglicherweise Widerspruch einzulegen.
Die Unterrichtung über die juristische Person der Betriebserwerberin sei in dem an die Arbeitnehmer verteilten Informationsschreiben unzutreffend und unvollständig. Das im Informationsschreiben benannte Unternehmen sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Die Angaben zu Geschäftsführer und Adresse seien aus diesem Grund unzutreffend. Der fehlende Hinweis auf das zuständige Handelsregister und eine Handelsregisternummer machten es den Arbeitnehmern unmöglich sich im erforderlichen Umfang zu informieren.
Es war auch nicht möglich aus dem Informationsschreiben Kenntnisse über eintragungspflichtige Angaben zu gewinnen. Die im Schreiben benannte GmbH wurde erst knapp einen Monat später durch Gesellschafterbeschluss umfirmiert, erhielt einen neuen Gesellschaftszweck und wurden an einen anderen Firmensitz verlegt. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte nahezu 4 Monate nach Verteilung des Informationsschreibens.
Wegen der fehlenden Informationen konnten die Arbeitnehmer die Erwerberin innerhalb der Widerspruchsfrist nicht im Handelsregister finden. Die Identität der Erwerberin blieb unklar.
Das Unterrichtungsschreiben sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Hinweis auf die Neugründung fehlte, sowie der Hinweis, dass die Firma nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht sozialplanpflichtig war. Im Unterrichtsschreiben müsse auf die fehlende Sozialplanpflicht hingewiesen werden.
Wegen der fehlerhaften Unterrichtung habe der Callcenteragent seine Widerspruchsfrist nicht verwirkt. Prinzipiell sei zwar ein Zeitraum von zwei Jahren dafür geeignet, den Widerspruch zu verwirken. Die Arbeitgeberin habe jedoch keine Umstände vorgetragen, nach denen der Callcenteragent seinen Widerspruch verwirkt habe. Die Kündigungsschutzklage sei jedenfalls kein Umstandsmoment, da der Arbeitnehmer damit den Bestand seines Arbeitsverhältnisses sichern wollte, jedoch nicht über ihn disponieren.
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichtes auf und entschied mit der ersten Instanz.