Betriebsrat hat Anspruch auf Fachzeitschrift – Trotz Internetzugang
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Aktenzeichen 7 ABN 91/13
Zusätzlich zur Nutzung des Internets hat der Betriebsrat darauf Anspruch, vom Arbeitgeber eine Fachzeitschrift finanziert zu bekommen.
Ein Betriebsrat beantragte bei der Arbeitgeberin das Abonnement der Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, dem Betriebsrat zusätzlich zum vorhandenen Internetzugang eine Fachzeitschrift zu finanzieren. Das Internet würde ausreichend Informationen bieten.
Der Betriebsrat ließ vom Arbeitsgericht feststellen, dass er neben dem Internetzugang Anspruch auf die Fachzeitschrift habe. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Die Fachzeitschrift sein ein von der Arbeitgeberin zu finanzierendes Sachmittel im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 4 TaBV 3/13) ließ die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin nicht zu.
Vor dem Bundesarbeitsgericht verfolgte die Arbeitgeberin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Arbeitgeberin stützte sich dabei auf die grundsätzliche Bedeutung und Divergenz des Themas.
Das Bundesarbeitsgericht sah weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz.
Das Arbeitsgericht habe zu Recht dargelegt, dass umfangreiche Fachinformationen im Internet in unstrukturierter Form zugänglich sind. Es liege im Beurteilungsspielraum des Betriebsrats, sich zusätzlich mit strukturierten Informationen in Form einer Fachzeitschrift zu versorgen. Das gelte nicht nur für die umstrittene Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“, sondern generell für Fachzeitschriften.
Für diese Entscheidung sei es zudem unwichtig, ob das Internet für jedes einzelne Betriebsratsmitglied oder zentral für den Betriebsrat zugänglich sei.
Es läge auch keine Divergenz (Auseinanderstreben von Meinungen) vor. Die Entscheidungen von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht würden sich nicht widersprechen.
Das Landesarbeitsgericht habe festgestellt, dass ein Zeitschriftenzugang den strukturierten Zugang zu arbeitsrechtlichen Problemen ermögliche. Im Internet stehe der Zugang zu einem umfangreichen Informationsangebot von amtlichen Stellen und anderen Anbietern zur Verfügung.
Die vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bewerteten den Zugang zum Internet als unabhängig davon, ob sich das betreffende Problem zufällig in Zeitschriften finden lasse. Umgekehrt habe das Landesarbeitsgericht als erheblich für seine Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat über Fachzeitschriften strukturierten Zugang zu Informationen finde und nicht auf Zufallsfunde im Internet angewiesen sei.
Es seien die Vorteile eines Zeitschriftenbezuges als Ergänzung zu den Vorteilen des Internetzugangs dargelegt worden. Ein Widerspruch bestehe nicht.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin blieb erfolglos.