Befristetes Arbeitsverhältnis bei mehreren Arbeitgebern
Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 7 AZR 527/12, Urteil vom 19.03.2014
Wird ein Arbeitsverhältnis mehrfach befristet und umfasst mehrere Arbeitgeberinnen so kann sich die zweite Arbeitgeberin nicht zwangsläufig auf die Befristung berufen.
Eine Angestellte war für die Bundesagentur für Arbeit ein Jahr lang befristet in einem Telefon-Servicecenter tätig. Ihre Teilzeitarbeit umfasste eine 20-Stundenwoche. Das Telefon-Servicecenter wurde in Form einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit städtischer Beteiligung als gemeinsam gebildete Einrichtung in Sinne von § 44b SGB II (Sozialgesetzbuch 2) zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende betrieben. Das Arbeitsverhältnis wurde nathlos durch einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für ein weiteres Jahr fortgesetzt. Der anschließende, zum Jahresende sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag wurde mit der an der ARGE beteiligten Stadt abgeschlossen.
Der Arbeitsplatz und die Arbeitsaufgaben der Angestellten änderten sich durch die neue Arbeitgeberin nicht. Sie war im gleichen Büro am gleichen Computer mit den gleichen Aufgaben beschäftigt.
Die Angestellte wandte sich mit einer Klage beim Arbeitsgericht gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der beklagten Stadt. Sie erklärte in der Klagebegründung, die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der beklagten Stadt sei unwirksam. Die Bundesagentur für Arbeit und die beklagte Stadt seien rechtlich und tatsächlich verbundene Arbeitgeberinnen und deshalb als eine Arbeitgeberin zu betrachten.
Die Angestellte beantragte festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht zum Jahresende auslief, sondern für unbefristete Zeit gelte.
Die beklagte Stadt beantragte die Abweisung der Klage. Die Befristung bedürfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (Teilzeitbefristungsgesetz) keiner sachlichen Rechtfertigung und sei damit zulässig. Die Befristung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Vertragsgestaltung entspreche den Regelungen des SGB II (Sozialgesetzbuch 2). Das Arbeitsverhältnis sei befristet worden, weil der Arbeitsumfang nicht sicher vorhergesagt werden konnte.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Berufung der beklagten Stadt zurück. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte die beklagte Stadt die Abweisung der Klage.
Das BAG erklärte, mit der Begründung des LAG könne der Klage nicht stattgegeben werden. Das BAG könne nicht beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis mit der Befristung beendet wurde.
Gegenstand der Klage vor dem BAG sei alleine die Befristungskontrolle des Arbeitsvertrages.
Die vorherige Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit stehe der Befristung bei der beklagten Stadt nicht entgegen. Arbeitgeber sei im Sinne §14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Die vorhergehenden befristeten Arbeitsverträge wären nur dann mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen worden, wenn es sich beim Vertragspartner um dieselbe juristische oder natürliche Person handeln würde.
Das Anschlussverbot der befristeten Beschäftigung sei nicht mit dem Arbeitsplatz oder Beschäftigungsbetrieb verbunden. Ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber stehe der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen.
Regelmäßig ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, bei einer arbeitsvertraglich befristeten Vereinbarung die missbräuchliche Vertragsgestaltung darzulegen. Dafür genügt es zunächst, dass der Arbeitnehmer den Sachverhalt vorträgt, der nach seiner Auffassung zum Missbrauch der Befristung nach §242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) führt. Entsprechende Indizien für den Sachverhalt seien etwa ein unmittelbarer Anschluss des neuen Arbeitsverhältnisses an das alte Arbeitsverhältnis, die ununterbrochene Weiterbeschäftigung auf demselben Arbeitsplatz zu unveränderten und gleichen Arbeitsbedingungen, die unveränderte Ausübung des Weisungsrechts durch die bisherige Vertragsarbeitgeberin, eine gemeinsame Ausübung des Weisungsrechts, die Vermittlung an die bisherige Vertragsarbeitgeberin oder ein systematisches Zusammenwirken von bisheriger und neuer Arbeitgeberin.
Die beklagte Arbeitgeberin ist daraufhin verpflichtet, sich systematisch nach § 138 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) auf die Einzelheiten der Darlegungen einzulassen und diese zu widerlegen. Sie kann die Darlegung bestreiten, oder Umstände erläutern, die ein anderes Bild auf den Vorgang werfen sowie Gründe für den Wechsel der Arbeitgeberin darlegen. Ohne Vortrag der Arbeitgeberin oder substantiellen schlüssigen Sachvortrag gelten die Argumente des Arbeitnehmers nach § 138 Abs.3 ZPO. Gelingt es der Arbeitgeberin, die Argumente des Arbeitnehmers zu erschüttern, geht die Beweislast, dass die letzte Arbeitgeberin bewusst und gewollt mit der vorherigen Arbeitgeberin zusammengearbeitet hat, um die Befristungen über den im Teilzeitarbeitsgesetz vorgesehenen Zeitraum hinaus aneinanderreihen zu können, an die Arbeitnehmerin zurück.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sei das Landesarbeitsgericht zu unrecht davon ausgegangen, dass eine vorherige Beschäftigung im Sinne von § 14 Abs.2 Satz2 TzBfG vorliege. Die beklagte Stadt sei eine andere juristische Person und nicht dieselbe Arbeitgeberin wie die Bundesagentur für Arbeit.
Die Entscheidung des LAG wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Es sei nicht geprüft worden, ob es der beklagten Stadt nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf die Befristungsmöglichkeiten nach § 14 Abs.2 Satz2 TzBfG zu berufen.