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Formulierungen im Arbeitsvertrag müssen eindeutig sein

Unangemessene Formulierungen im Arbeitsvertrag sind unzulässig

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Aktenzeichen 2 Sa 206/13, Urteil vom 14.12. 2013

Formulierungen im Arbeitsvertrag müssen transparent sein. Soll das Arbeitsverhältnis selbst bei einem befristeten Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente enden, ist diese Formulierung uneindeutig und widerspricht den gesetzlichen Regelungen. Das Arbeitsverhältnis könnte anhand dieser Formulierung bereits enden, obwohl keine Rente gewährt würde.

Ein schwerbehinderter Verkäufer erhielt vom Rententräger am 3. August den Bescheid über den Bezug einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. November. Am 16. August informierte der Verkäufer seine Arbeitgeberin über den Bescheid.

Am 19. September übermittelte die Arbeitgeberin ein Schreiben an den Verkäufer, sein Arbeitsverhältnis habe aufgrund des Rentenbescheids am 31. August geendet. Eine Formulierung im Arbeitsvertrag besagte jedoch, bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente, auch wenn diese nur auf Zeit gewährt würde, ende das Arbeitsverhältnis am Tage des Zugangs des Bescheids bei der Krankenkasse.

Am 20. November stellte die Arbeitgeberin den Bescheid der Krankenkasse zu. Sie informierte den Verkäufer nun in einem Schreiben, das am 12. Dezember zugestellt wurde, das Arbeitsverhältnis werde zum 31. Dezember bzw. zum nächstmöglichen Termin enden.

Der Verkäufer wehrte sich mit seiner Klageschrift vom 16. Oktober gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Rentenbescheides. Er vertrat die Ansicht, der Inhalt seines Arbeitsvertrages halte einer inhaltlichen Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand. Sein Arbeitsverhältnis sollte auch dann enden, wenn er nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit erhalte. Es werde unabhängig vom Tag des Rentenbeginns eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zustellung des Bescheids bei der Krankenkasse benannt. Damit könne eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem noch keine Rente gewährt werde.

Der Verkäufer begehrte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des Rentenbescheides aufgelöst wurde. Das Arbeitsgericht Stade (Aktenzeichen 1 Ca 391/12, Urteil vom 24.01.2013) stellte fest, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch den Rentenbescheid aufgelöst worden.

Das Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. September stelle keine ordnungsgemäße Unterrichtung im Sinne von § 15 Abs. 2 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) dar. Der Zeitpunkt der Zweckerreichung bzw. Bedingungseintritt seien nicht genau mitgeteilt worden. Es wurde weder eine auflösende Bedingung noch der Zeitpunkt des Bedingungseintritts genannt. Erst mit dem Schreiben vom 10. Dezember sei eine wirksame Mitteilung im Sinne von § 15 Abs. 2 TzBfG erfolgt.

Das Arbeitsgericht stellte fest:

Weder § 16 Abs. 2 noch § 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrages hielten einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. § 16 Abs. 2 des Arbeitsvertrages sei unangemessen benachteiligend im Sinne von   § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil danach das Arbeitsverhältnis bereits mit der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit enden solle.

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) beantragte die Arbeitgeberin das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Verkäufer erläuterte, es fehle weiterhin an einer wirksamen Nichtverlängerungsmitteilung im Sinne des § 15 Abs. 2 TzBfG.

Das LAG stellte fest, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der auflösenden Bedingung des § 22 Ziff. 2 MTV 1997 (Manteltarifvertrag) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 beendet worden. Auf den Manteltarifvertrag wurde im Arbeitsvertrag Bezug genommen.

Der Streit gehe ausschließlich um die beendende Bedingung, die Klage sei ausschließlich eine Bedingungskontrolle.

Nach § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB sei eine ungemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. § 16 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien sei unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 BGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Vertragsklausel.

Im §16 Abs. 2 des Arbeitsvertrages wurde vereinbart:
Bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente (auch auf Zeit) endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tage des Zuganges des Rentenbescheides bei der Krankenkasse.

Es handele sich um einen Formulararbeitsvertrag, auf den grundsätzlich die §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzuwenden sind. Im Arbeitsvertrag sei eine Bedingung enthalten, die den Anforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen nicht entspreche. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei selbst dann vorgesehen, wenn der Eintritt des Rentenfalls befristet erfolge.

Die Klausel im Arbeitsvertrag sei nicht transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es fehle an einer eindeutigen Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis nur bei einer unbefristeten Rente aufgelöst werden soll. § 16 Abs. 2 des Arbeitsvertrages enthalte keine Regelung dahingehend, dass der Kläger nach Wegfall des Bezugs einer Zeitrente einen Anspruch auf Wiedereinstellung besitze, wenn ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei würde.

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde nicht durch die ungültige Klausel im Arbeitsvertrag erreicht, sondern durch Erfüllung der wirksamen Bedingung im Manteltarifvertrag (MTV).
Am 10. Dezember habe die Arbeitgeberin den Verkäufer über die Zustellung des Rentenbescheids bei der Krankenkasse unterrichtet und mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis werde zum 31.Dezember enden. Damit sei die Frist eingehalten worden, nach der das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung der Krankenkasse beendet werden kann.