Arbeitsverhältnis bei Änderungsschutzklage
Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 1 AZR 320/13, Urteil vom 24.10.2013
Während einer Änderungsschutzklage besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort.
Ein Baumaschinenführer erhielt von seiner Arbeitgeberin eine Änderungskündigung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot gleichzeitig die Weiterbeschäftigung in der nächst niedrigen Lohngruppe an. Der Baumaschinenführer nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderungskündigung nicht sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sei.
Der Baumaschinenführer erhob eine Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und beantragte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung. Die Änderungskündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zumutbar. Die Arbeitgeberin habe ihn vor der Kündigung immer wieder schikaniert und grob gegen vertragliche und gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, ein unter Vorbehalt angenommenes Änderungsangebot könne nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen.
Das Arbeitsgericht wies den Auflösungsantrag zurück. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Berufung des Baumaschinenführers zurück. Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Baumaschinenführer seinen Auflösungsantrag weiter.
Das BAG bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KschG (Kündigungsschutzgesetz) lägen nicht vor.
Die Bestimmung zur Auflösung fände im Rahmen einer Änderungsklage nach § 4 Satz 2 KSchG keine Anwendung. Wurde das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen, so scheide eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG aus.
Die Annahme des Änderungsangebotes, selbst unter Vorbehalt, bedeute, das Arbeitsverhältnis bestehe weiter fort. Eine Änderungsschutzklage diene lediglich dazu festzustellen, zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortbestehe.
Eine Änderungsschutzklage sei mit einer Kündigungsschutzklage nicht zu vergleichen. Bei einer Änderungsschutzklage bestehe das Arbeitsverhältnis unabhängig vom Ausgang der Klage weiter fort. Sobald der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen habe, würde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortgesetzt.
Die Arbeitgeberin bringe mit einer Änderungskündigung zum Ausdruck, dass sie zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereit sei, wenn auch unter geänderten Bedingungen.
Arbeitnehmer hätten bei einer Änderungskündigung die Wahl ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen. Bei Annahme, sei es auch unter Vorbehalt, erklären Arbeitnehmer, dass sie bereit seien, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Deshalb bestehe das Arbeitsverhältnis in jedem Fall weiter.
Auf die Vorwürfe des Baumaschinisten gegenüber der Arbeitnehmerin reagierte das BAG mit folgenden Hinweisen.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmer seien nicht gezwungen, an einem unzumutbar gewordenen Arbeitsverhältnis festzuhalten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes könnten beide Seiten nach § 626 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Kündige ein Arbeitnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin fristlos, so könne er zudem nach § 628 Abs. 2 BGB Ersatz des entstehenden Schadens verlangen.
Der Auflösungsantrag des Baumaschinenführers war aus den dargelegten Gründen unbegründet. Er habe das Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzuführen, mit dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen. Damit war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung kein Streitgegenstand mehr.