BLOG RECHTSPRECHUNG

Kündigungsschutzklage während Insolvenz

Kündigungsschutzklage gegen Insolvenzverwalter möglich

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 09.12.2014, Aktenzeichen 6 Sa 550/14

Findet nach der Kündigung ein Betriebsübergang statt, kann die Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden, auch wenn der Betriebsübergang bereits vor der Klageerhebung stattgefunden hat. Der neue Inhaber muss das gekündigte Arbeitsverhältnis übernehmen und sich die Kündigungsschutzklage zurechnen lassen.

Ein technischer Angestellter war als Werkstattleiter beschäftigt. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde Insolvenz angemeldet und ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Insolvenzverwalter kündigte die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer.

Die Kündigungsschutzklage des Werkstattleiters wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) wurde ein Vergleich geschlossen. Der Werkstattleiter erkannte an, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung und weiterer Zugeständnisse beendet wurde.

Vier Monate später reichte der Werkstattleiter eine weitere Klage beim Arbeitsgericht ein. Er wollte feststellen lassen, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen bestehe, das Teile des ursprünglichen Beschäftigungsbetriebes übernommen habe. EDV-System und Softwareprogramme, sowie Lizenzen würden weiterhin genutzt. Der Kundenstamm sei komplett übernommen worden. Ebenso seien Teile der Belegschaft und Maschinen übernommen worden. Mitarbeiter aus der Produktion seien mit der Maßgabe übernommen worden, für weniger Lohn und weniger Urlaub zu arbeiten. Die beklagte Arbeitgeberin stehe wegen des bestehenden Arbeitsverhältnisses in Annahmeverzug für den Zeitraum von 5 Monaten und schulde Lohnzahlungen abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes.

Das beklagte Unternehmen erwiderte, es liege kein Betriebsübergang vor. Der Insolvenzverwalter habe das vorherige Unternehmen stillgelegt. Es seien lediglich einzelne Maschinen erworben worden. Sie hätte keine Kunden übernommen und sei nicht in Lizenzen eingetreten. Für übernommene Arbeitnehmer und Maschinen sei der Arbeitsablauf völlig neu organisiert worden.

Das Arbeitsgericht stellte fest, bei der Insolvenzschuldnerin handele es sich um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb. Dieser sei nicht übernommen worden. Da der Werkstattleiter nicht bewiesen hätte, dass die Kündigung nicht durch dringende betriebliche Notwendigkeit bedingt sei, bestehe kein Arbeitsverhältnis. Die Klagevertreter des Werkstattleiters hätten zudem ausdrücklich erklärt, der Feststellungsantrag sei nicht auf Wiedereinstellung gerichtet.

Das LAG wies die Berufung ab, da sie unbegründet sei. Es bestehe kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Werkstattleiter und dem beklagten Unternehmen.

Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung des Insolvenzverwalters zum ordentlichen Kündigungstermin beendet worden. Das sei durch den zwischen Werkstattleiter und Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleich untermauert worden.

Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Rechtsgründen das Arbeitsverhältnis fortbestehen sollte. Mit dem Vergleich sei Einigkeit darüber erzielt worden, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Daher sei es auch unerheblich, ob das beklagte Unternehmen im Wege eines Betriebsüberganges gem. § 613 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Teile des insolventen Betriebes übernommen habe.

Selbst, wenn ein Betriebsübergang stattgefunden hätte, wäre das Arbeitsverhältnis in der Form übernommen worden, in der es zu diesem Zeitpunkt bestand. Zum Zeitpunkt des behaupteten Betriebsübergangs befand sich das Arbeitsverhältnis bereits in gekündigtem Zustand.
Da die Kündigung durch eine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Klage angegriffen wurde, sei sie auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet gewesen.

Es sei rechtlich nicht mehr möglich, diese Kündigung nochmals infrage zu stellen. Eine Kündigung könne nur durch eine Einigung über deren Unwirksamkeit oder durch eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage beseitigt werden. Liegen diese Verhältnisse nicht vor, bleibt die Kündigung wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Der Werkstattleiter habe sich im Ergebnis der Kündigungsschutzklage mit dem Insolvenzverwalter auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt.

Der Werkstattleiter hätte gegen das beklagte Unternehmen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben oder das Unternehmen auf andere Weise in den Kündigungsprozess einbeziehen müssen.

Durch den Abschluss eines Vergleichs habe der Werkstattleiter die Möglichkeit, sich gegen die Kündigung zu wehren verwirkt.

Eine andere Situation würde sich nur dann ergeben, wenn ein Betriebsübergang vor dem Zugang der Kündigung stattgefunden hätte. Dann wäre die Kündigung wegen der fehlenden Arbeitgeberstellung des Kündigenden unwirksam. Diese Konstellation lag hier nicht vor.

Ein Arbeitnehmer sei jedoch nicht schutzlos der Konstellation Betriebsübergang nach Zugang der Kündigung aber innerhalb der Kündigungsfrist ausgeliefert. Er könne Wiedereinstellung beim Betriebsübernehmer verlangen und dieses Begehren notfalls einklagen.

Der Werkstattleiter ist diesen Schritt jedoch nicht gegangen. Er erklärte ausdrücklich, die Klage beinhalte keinen Wiedereinstellungsanspruch. Der Wiedereinstellungsanspruch hätte zudem zeitnah erfolgen müssen. Nicht erst im dritten Monat nach Ende der Kündigungsfrist.

Nach dem Abschluss des Vergleichs, einer auf Zustimmung von beiden Seiten beruhenden Vereinbarung, sei es nicht mehr möglich, sich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu berufen. Im Vergleich wurde ausdrücklich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Der Werkstattleiter erklärte im Vergleich ausdrücklich, dass zum beklagten Unternehmen kein Arbeitsverhältnis bestehe. Der Werkstattleiter verhalte sich widersprüchlich und treuwidrig, wenn er sich nach dem Vergleich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Unternehmen berufe.

Es sei auch nicht von einem Betriebsübergang auszugehen. Bereits der Sachvortrag des Werkstattleiters lasse erkennen, dass kein Betriebsübergang stattgefunden habe. Es seien zwar einige Maschinen und einige unselbständige Teile des Ursprungsbetriebes weiter verwendet worden, aber keine abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheiten.

Zwischen Werkstattleiter und beklagtem Unternehmen bestehe kein Arbeitsverhältnis. Deshalb bestehe auch kein Zahlungsanspruch. Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen.