BLOG RECHTSPRECHUNG

Erste und letzte Fahrt zum Kunden gilt als Arbeitszeit

Anfahrtszeit kann als Arbeitszeit gelten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.09.2015, Aktenzeichen C 266/14

Für Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort gilt die Fahrt zum ersten Kunden sowie die Heimfahrt vom letzten Kunden der Arbeitgeberin als Arbeitszeit, selbst wenn die Kunden direkt vom Wohnort angefahren werden.

Ein spanisches Unternehmen für IT-Sicherheit schloss sämtliche Regionalbüros. Bis zu diesem Zeitpunkt fuhren die Techniker morgens zum Regionalbüro erhielten ihre Aufträge, die im Laufe des Tages abgearbeitet wurden, und kehrten abends zum Regionalbüro zurück. Als Arbeitszeit wurde der Zeitrahmen zwischen morgendlicher Ankunft und abendlicher Abgabe des Dienstfahrzeuges im Regionalbüro berechnet. Die Entfernungen zu den Einsatzorten variierten beträchtlich. Sie konnten bis zu 100 km oder 3 Stunden Fahrzeit betragen.

Nach der Umstrukturierung erhielten die Techniker ihre Aufträge am Vorabend per Mobiltelefon von der Zentrale in Madrid. Sie fuhren nun von ihrem Wohnort direkt zum ersten Kunden und vom letzten Kunden wieder zurück zum Wohnort. Die Arbeitgeberin rechnete die Fahrzeiten vom Wohnort zum ersten Kunden sowie die Heimfahrt vom letzten Kunden nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit im Sinne der europäischen Richtlinie 2003/88 EG. Die Arbeitszeit wurde vom Zeitpunkt der Ankunft beim ersten Kunden bis zur Abfahrt beim letzten Kunden berechnet, einschließlich zurückgelegter Fahrzeiten. Die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden betrachtete die Arbeitgeberin als Ruhezeit und somit als unbezahlte Freizeit der Techniker.

Das Nationale Gericht Spaniens fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, ob die Fahrzeiten der Techniker zu Kunden der Arbeitgeberin zum Beginn und Ende des Arbeitstages als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Richtlinie 2003/88 EG anzusehen seien.

Der EuGH stellte fest, für Arbeitnehmer, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, gilt die Fahrt zum ersten Kunden und vom letzten Kunden der Arbeitgeberin als Arbeitszeit.

Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer während der gesamten Fahrzeit ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Fahrten seien ein notwendiges technisches Hilfsmittel um die Arbeiten beim Kunden ausführen zu können. Die Arbeitnehmer stünden während der Fahrt der Arbeitgeberin zur Verfügung. Sie unterstünden den Anweisungen der Arbeitgeberin und hätten keine Möglichkeit frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen. Die Fahrten gehörten untrennbar zum Wesensmerkmal der Tätigkeit.

Für die Definition von Arbeitszeit gemäß der Richtlinie sei entscheidend, dass der Arbeitnehmer sich an einem von der Arbeitgeberin bestimmten Ort aufzuhalten und zur Verfügung zu stehen habe, um gegebenenfalls Weisungen entgegen zu nehmen. Können die Arbeitnehmer hingegen ohne größeren Zwang über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen, handele es sich um Freizeit.

Die Arbeitgeberin führte aus, die Techniker könnten die Route vom Wohnort zum Kunden und zurück frei wählen, und damit diese Fahrzeit selbst organisieren.

Der Gerichtshof erläuterte, die Techniker unterstünden während der Fahrten den Anweisungen der Arbeitgeberin, die die Kundenreihenfolge oder Termine ändern könne. Jedenfalls hätten sie keine Möglichkeit frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen. Befürchtungen, die Arbeitnehmer könnten zu Beginn und Ende des Arbeitstages ihren persönlichen Beschäftigungen nachgehen, könne die Arbeitgeberin mit entsprechenden Kontrollmaßnahmen begegnen.

Es sei eine unmittelbare Folge der Schließung der Regionalbüros, dass die Arbeitnehmer ihre Fahrten am Wohnort beginnen und beenden, nicht Ausdruck ihrer eigenen Entscheidung.
Das in der Richtlinie 2003/88 EG verfolgte Ziel zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer würde unterlaufen, falls den Arbeitnehmern nicht eine Mindestruhezeit gewährt würde. Die Fahrzeiten gelten deshalb als Arbeitszeit.