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Verwechslungsgefahr mit Internetadresse der Arbeitgeberin

Internetadresse der Arbeitgeberin

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2015, Aktenzeichen 7 AZR 668/13

Die Verwendung einer Internetadresse mit Bestandteilen des Kürzels der Arbeitgeberin verletzt nicht zwangsläufig deren Markenrechte.

Ein bei der Arbeitgeberin beschäftigter Dozent wurde in den Betriebsrat gewählt. Noch in der Gründungsphase des Betriebsrats meldete ein Mitglied des Wahlvorstandes eine Domain an. Die Domain www.ial-br.de enthielt die Kürzel der Arbeitgeberin, die als I a L GmbH firmiert, kurz IAL. Die Arbeitgeberin ließ sich während des laufenden Rechtsstreits die Marke „IAL“ beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen.

Die Domain wurde bereits in der Wahlkampfphase zur Vorbereitung der Betriebsratswahl für den E-Mailverkehr benutzt. Der Zugriff auf die Domain war nur nach Eingabe eines Passworts möglich. Das Passwort wurde allen Mitarbeitern der Arbeitgeberin mitgeteilt.

Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, der Dozent sei nicht befugt, diese Domain zu benutzen. Die Namensrechte der Arbeitgeberin würden verletzt. Wegen seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten sei der Dozent gehalten, die Domain nicht zu nutzen. Der Betriebsrat könne über die im Intranet für ihn eingerichtete Seite mit den Mitarbeitern kommunizieren.

Vor dem Arbeitsgericht verlangte die Arbeitgeberin in ihrer Klage, der Dozent habe bei Androhung von Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen den Domain-Namen ial-br.de zu nutzen, andere nutzen zu lassen, die Domain an Dritte zu übertragen oder diese Domain reserviert zu halten. Der Dozent sei zu verurteilen, die Reservierung des Domain-Namens bei der deutschen Domainverwaltung DE-NIC, löschen zu lassen.

Der Dozent beantragte die Abweisung der Klage. Er sei sowohl als Privatperson als auch in der Funktion eines Betriebsratsmitgliedes berechtigt, die Domain zu nutzen. Es liege keine Namensanmaßung vor und durch die Verwendung des Zusatzes „br“ sei eine Verwechslung mit der Arbeitgeberin ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Die Arbeitgeberin verfolgte mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ihren Antrag weiter. Der Dozent, der während der Revisionsinstanz aus dem Betriebsrat ausschied, beantragte die Zurückweisung der Revision.

Das BAG entschied, die Revision sei unbegründet. Die Arbeitgeberin habe gegenüber dem Dozenten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Domain-Namens. Die Arbeitgeberin habe keinen Anspruch darauf, dass der Dozent den Domain-Namen nicht weiter nutzt.

Markenschutzrechtliche Gründe kämen für die Unterlassung nicht in Betracht, da die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt werde. Der Dozent verletze mit der Registrierung und Nutzung der Domain nicht die Markenrechte der Arbeitgeberin. Die Unternehmensbezeichnung werde außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet.

Eine Verwechslungsfähigkeit liege nur vor, wenn prägende Bestandteile der Bezeichnung mit dem fremden Namen oder Kennzeichen identisch sind. Das Kürzel ial-br.de sei nicht der Name der Arbeitgeberin.

Spätestens seit der Eintragung als Marke „IAL“ komme dem Kürzel „ial“ eine Namensfunktion zu. Der Dozent benutze jedoch nicht den gleichen Namen.
Die Buchstabenkombination „ial“ sei zwar prägender Namensbestandteil der Arbeitgeberin. Diese Buchstabenkombination werde aber auch in zahlreichen anderen Domain-Namen verwendet, wie etwa „gen.ial“, „ial-cisl“ usw. Mit dieser Sachlage werde unter dem Domain-Namen „ial-br“ nicht der Internetauftritt der Arbeitgeberin erwartet. Der Zusatz „br“ wirke vielmehr der Gefahr entgegen, dass der Domain-Namen als Hinweis auf die Arbeitgeberin angesehen werde.

Es fehle an dem Gebrauch eines gleichen verwechslungsfähigen Domain-Namens. Der Gebrauch eines fremden Namens allein begründe keinen Unterlassungsanspruch nach § 12 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Vielmehr müssten hierdurch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt sein. Daran fehle es vorliegend.

Es bestehe keine Interessenbeeinträchtigung der Arbeitgeberin, da sie selbst Inhaberin der Domain ial.de ist und diese für ihr Unternehmen nutzt.

Das Gebot zur Rücksichtnahme nach § 241 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder der Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht nach § 1004 BGB könnten nicht angewendet werden, um einen Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen.

In der Verwendung einer Internet-Domain durch den Arbeitnehmer, die den Namen des Arbeitgebers zuzüglich eines eine Verwechslungsgefahr ausschließenden Zusatzes enthält, liege keine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin.

Hingegen sei es nicht statthaft, Inhalte zu verbreiten, die die Belange der Arbeitgeberin beeinträchtigen oder deren Ansehen schaden könnten. Da der Zugriff auf die Inhalte der Domain nur mit Passwort möglich war, wurde eine derartige Verwendung ausgeschlossen. Hinweise auf die Arbeitgeberin oder den Inhalt des Internetauftritts fehlten völlig. Damit war nicht erkennbar, welche Art von Informationen im passwortgeschützten Bereich hinterlegt wurde. Es bestand keine Gefahr, dass Geschäftspartner der Arbeitgeberin einen unzutreffenden Eindruck bekommen könnten.  

Der Arbeitgeberin steht kein Beseitigungsanspruch zu. Es liegen keine Gründe vor, die den Dozenten an der Nutzung der Domain hindern. Deshalb ist er auch nicht verpflichtet, die auf seinen Namen laufende Reservierung des Domain-Namens aufzugeben.