Betriebliche Altersversorgung von Betriebsratsmitgliedern
Bundesarbeitsbericht, Urteil vom 10.11.2015, Aktenzeichen 3 AZR 574/14
Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das Arbeitsentgelt für Betriebsratsmitglieder darf einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit, nicht geringer ausfallen als das vergleichbarer Arbeitnehmer.
Ein ausgebildeter Industriemeister war seit 1995 Mitglied des Betriebsrats und seit März 2002 Betriebsratsvorsitzender. Seinen überwiegenden Zeitumfang widmete er der Betriebsratstätigkeit. In geringem Umfang war er als Springer tätig. Bis Ende 2002 wurde er im Standardlohn vergütet. Im Rahmen der Gespräche zur Übernahme des Amtes als Betriebsratsvorsitzender vereinbarten beide Parteien ab 2003 eine Vergütung, wie sie der Amtsvorgänger erhielt, jedoch unter Zugrundelegung einer 35-Stunden-Woche.
Im Juli 2008 wurde der Betriebsratsvorsitzende in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert und hatte damit Anspruch auf eine Altersversorgung nach Versorgungsgruppe 13. Er vertrat jedoch die Ansicht, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, bei der Berechnung seiner Altersrente die Versorgungsgruppe 16 oder die nächstniedrigere Versorgungsgruppe, mindestens aber Versorgungsgruppe 11 zugrunde zu legen.
Die Versorgungsordnung (VO) 1992 benachteilige Arbeiter gegenüber Angestellten in nicht gerechtfertigter Weise. Den Arbeitern seien mehrere Arbeitswerte einer Versorgungsgruppe zugeordnet. Den Angestellten seien nur ein oder zwei Rangstufen je Versorgungsgruppe zugeordnet.
Arbeiter könnten keine höhere als die Versorgungsstufe 15 erreichen.
Die Zuordnung der Rangstufen und Arbeitswerte in der VO 1992 führe dazu, dass Angestellte, deren Arbeitsentgelt ebenso hoch sei wie das Entgelt der Arbeiter, in eine höhere Versorgungsgruppe eingestuft seien, und daher auch eine höhere Betriebsrente erhielten.
Der Anspruch auf eine höhere Versorgungsgruppe des Betriebsratsvorsitzenden ergebe sich jedenfalls aus § 37 Abs. 4 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Er wäre bei einer betriebsüblichen Entwicklung in die Versorgungsgruppe 16 eingestuft worden, denn 90% der Industriemeister seien zum Meister befördert worden. Er habe sich nur deshalb nicht auf eine der ausgeschrieben Stellen als Meister beworben, weil dies wegen des Umfangs der Betriebsratstätigkeit nicht sinnvoll gewesen wäre.
Der Betriebsratsvorsitzende beantragte beim Arbeitsgericht festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Betriebsrente zu zahlen, für deren Berechnung die Versorgungsgruppe 16 zugrunde liegt. Hilfsweise seien die Versorgungsgruppen 15, 14, 13, 12 oder 11 anzuwenden.
Die Arbeitgeberin beantragte die Klageabweisung. Die VO 1992 enthalte keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten. Es gebe unterschiedliche Vergütungssysteme für Arbeiter und Angestellte. Arbeiter seien dadurch nicht benachteiligt.
Die Vergütungen der in einer Versorgungsgruppe zusammengefassten Arbeiter und Angestellten seien in der Höhe vergleichbar. Zu berücksichtigen seien dabei die im Zeitlohn gezahlten Zulagen für Arbeiter und die für Angestellte maßgeblichen Leistungsstufen. Der Betriebsratsvorsitzende könne sich auch nicht auf § 37 Abs. 4 BetrVG berufen. Er wäre auch ohne Betriebsratstätigkeit auf dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz beschäftigt worden.
Das Arbeitsgericht wies die Klage des Betriebsratsvorsitzenden ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) änderte das Urteil des Arbeitsgerichtes teilweise ab und wies die Berufung im Übrigen zurück. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts habe die Arbeitgeberin bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente auf Grundlage der Versorgungsgruppe 13 zu zahlen.
Vor dem Bundesarbeitsgericht verfolgte der Betriebsratsvorsitzende seine ursprüngliche Klage weiter.
Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, eine höhere Versorgungsgruppe als die Versorgungsgruppe 13 nach der VO 1992 zugrunde zu legen.
Die weitergehenden Klageanträge des Betriebsratsvorsitzenden seien erfolglos.
Die Betriebsparteien hätten nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu den Grundsätzen gehöre der Gleichbehandlungsgrundsatz, der auf dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz) basiere.
Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ziele darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Seien für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechte oder Pflichten vorgesehen, verlange der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.
Der bloße Statusunterschied zwischen gewerblichen Arbeitern und Angestellten biete keinen Anlass zur Ungleichbehandlung. Gerechtfertigt sei jedoch, dass sich bei Angestellten die Zuordnung nach der Rangstufe richte, während sie bei den Arbeitern nach dem Arbeitswert bestimmt werde. Diese unterschiedliche Behandlung beider Beschäftigtengruppen sei sachlich gerechtfertigt. Die Rangstufen der Angestellten ergäben sich aus der Arbeitsschwierigkeit der zugeordneten Aufgaben.
Die Unterschiede der beiden Vergütungssysteme für Arbeiter und Angestellte seien so gravierend, dass sie eine unterschiedliche Behandlung beider Beschäftigtengruppen rechtfertigten. Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraumes habe die Arbeitgeberin einen für beide Arbeitnehmergruppen gleichwertigen Maßstab zugrunde gelegt. Die Höhe der Vergütung bestimme sich maßgeblich nach den Arbeitswerten bzw. Rangstufen.
Die Gruppe der Arbeiter sei bei der Zuordnung der Arbeitswerte zu den einzelnen Versorgungsgruppen nicht unzulässig gegenüber der Gruppe der Angestellten benachteiligt worden.
In Bezug auf den Betriebsratsvorsitzenden läge keine Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Angestellten vor. Allein der Umstand, dass nur Angestellte höher als die Versorgungsgruppe 14 eingestuft werden könnten, lasse keinen Rückschluss auf die Ungleichbehandlung vergleichbarer Arbeiter und Angestellte zu.
Nur wenn die Arbeitsaufgaben beider Gruppen das gleiche Spektrum abdecken würden, könne eine Betrachtung zur Ungleichheit geführt werden. Diese Gleichheit der Arbeitsaufgaben sei hier jedoch nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden.
Die Zuordnung mehrerer Arbeitswerte zu einer Versorgungsgruppe lasse nicht darauf schließen, dass die Gruppe der Arbeiter im Vergleich zur Gruppe der Angestellten unzulässig benachteiligt werde. Den Angestellten waren weniger Rangstufen zugeordnet als Arbeitswerte bei den Arbeitern, was einer uneingeschränkten Gleichsetzung und Vergleichbarkeit entgegenstehe.
Die durchschnittliche Vergütungshöhe bis einschließlich Versorgungsgruppe 12 für Arbeiter entsprach in etwa dem durchschnittlichen Entgelt der gleichen Versorgungsgruppe der Angestellten. Die individuell erbrachten Leistungen waren nur für das laufende Entgelt, nicht für die Höhe der späteren Betriebsrente von unmittelbarer Bedeutung.
Mit der Einführung des ERA im Jahr 2008 (Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003) erfolgte die tarifliche Vergütung von Arbeitern und Angestellten nach einheitlichen Entgeltgruppen. Das sei für diese Entscheidung aber unerheblich, da die VO 1992 nur für Mitarbeiter gelte, die vor dem 31. Dezember 2003 bei der Arbeitgeberin beschäftigt waren. Die Weiterführung der Berechnung der Betriebsrente nach dem alten System sei bereits aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig.
Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, für die zu zahlende betriebliche Altersrente des Betriebsratsvorsitzenden höher als Versorgungsgruppe 13 anzusetzen.
Das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern dürfe nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG einschließlich, ein Jahr nach der Beendigung der Amtszeit, nicht geringer bemessen werden, als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Das gelte auch für die allgemeinen Zuwendungen der Arbeitgeberin wie die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Es dürfe jedoch auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitgliedes gegenüber anderen Arbeitnehmern kommen. Deshalb sei die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese Tätigkeiten dem Betriebsratsmitglied nach betrieblichen Gepflogenheiten hätten, übertragen werden müssen, oder die Mehrzahl der Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht haben. Es sei jedoch nicht zulässig den Vergleich mit einem oder mehreren Arbeitnehmern zu führen, deren Besserstellung nur auf individuellen, nur auf diese Arbeitnehmer zugeschnittenen persönlichen Gründe beruhe.
Ausgerichtet an diesen Maßstäben habe der Betriebsratsvorsitzende nicht schlüssig vorgetragen, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer in die von ihm beanspruchte Versorgungsgruppe aufgestiegen wären. Es ließe sich nicht entnehmen, dass die Mehrzahl der Meister bei der Arbeitgeberin eine bestimmte Rangstufe erreicht hätten. Der Verweis auf drei namentlich benannte Mitarbeiter reiche dafür nicht aus.
Somit blieb es bei der Entscheidung, dem Betriebsratsvorsitzenden nach Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Rente zu zahlen, die auf der Versorgungsgruppe 13 basiert.